Parken vor Ausfahrten: Straßenbreite beachten
Mehr als 3,50 Meter Abstand lassen
Wer gegenüber einer Ausfahrt parkt, sollte auf die restliche Fahrbahnbreite achten. Diese muss mehr als 3,50 Meter betragen, sonst könnte der Wagen abgeschleppt werden.
München - Wer vor einer Grundstückausfahrt parkt, riskiert ein Bußgeld und kann sogar abgeschleppt werden. Das Parkverbot gilt aber nicht nur direkt davor, sondern in schmalen Straßen auch am gegenüberliegenden Straßenrand, wie der ADAC mitteilt. Demnach darf man sein Auto nur gegenüber einer Aus- und Einfahrt abstellen, wenn zwischen der Ausfahrt und dem geparkten Fahrzeug eine Restfahrbahnbreite von mehr als 3,50 Metern bleibt. Anderenfalls stellt das Parken eine Ordnungswidrigkeit dar.
Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht
Wird hier nun ein Meterstab zur Ausrüstungspflicht?
Wenn man schlecht schätzen kann, wird einem wohl nichts anderes übrig bleiben. Man kann ihn ja dann auch noch für das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen verwenden. Da muss man ja bekanntlich mindestens 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten entfernt bleiben. 😉
Grüße vom Ostelch
Nein. Wer schlecht schätzen kann, der muß eben woanders parken, wenn er das Abschlepprisiko vermindern möchte.
Feuerwehrfahrzeuge sind 2,50m Breit.
Um ordentlich durchfahren zu können benötigt es mind. 3m Breite.
Auch wichtig, aber hier geht es wohl mehr darum, dass die Leute noch aus den gegenüber liegenden Ausfahrten rauskommen.
Grüße vom Ostelch
...gilt in Nürnberg offenbar nicht, da wird auch im Verlauf einer Einmündung geparkt,
Ein- und Ausfahrten werden ebenfalls beparkt, abgeschleppt wird nicht, das spricht sich rum,
auch unter jenen, die einfach ohne gültiges Kennzeichen "parken".
ALLES BESTENS 🙄
Wenn es viele machen, dann ist es noch lange nicht erlaubt. Es gibt übrigens private Abschleppservices, wenn du die anrufst dürfen alle ihr Auto suchen gehen. Und bezahlen müssen die Abgeschleppten.
Sind es nun 3m oder 3,5m? Das Ordnungsamt hier meint es wären 3m. Hatte oft genug solche Scherzkekse die sich genau gegenüber gestellt haben.
Weder noch. Das Gesetz spricht nur von einer "schmalen Straße". Die 3,50m oder 3,00m sind nur Anhaltswerte. Wenn man in eine Grundstückseinfahrt wegen eines gegenüber geparkten Fahrzeugs nur noch mit mehrmaligem Rangieren ein- oder ausfahren kann, dann parkt der andere verkehrsordnungswidrig. Unter diesen Umständen kann das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt oder umgesetzt werden. Im Zweifel solllte man das Parken an solche Stellen einfach unterlassen. Auch hier hilft eigentlich schon §1 Abs. 1 StVO beim Nachdenken.
Grüße vom Ostelch
Das ist halt der Preis von Anwohnerparkregelungen und Ausfahrten die egal ob als solche genutzt oder nicht ebenso markiert sind.
Wobei zu beachten ist, dass leichtes rangieren durchaus zumutbar ist.
Manche Autofahrer parken manchmal einen Mist zusammen. Manchmal direkt an einer einmündenen Straße, ist ja egal ob der andere was sehen kann.
Manche aber auch nachts direkt in der Kurve, vor einer Kurve, oder hinter einer Kuppel.
Auch bescheuert sind die, welche auf der entgegensgesetzten Seite der Straße parken, obwohl sie doch sehen müssten, dass ein Auto auf der anderen Seite fast auf gleicher Höhe parkt. So ist die Fahrbahn unnötig verengt. Fährt man in dem Moment durch dieses Nadelöhr, wenn ein rasender Entgegenkommender auf ein zufährt, kracht es.
@monza3cdti
wundert mich nicht in Klein-Chicago 😆
m.W. gilt aber: wer den Abschlepper bestellt, zahlt und kann nachher die Kosten vom Falschparker einklagen... 🙁
aber wenn ich immer sehe, wie mit Kleinwägen immer gleich zwei Parklplätze belegt werden (oder an unserer Rampe, wo "rückwärts-vorwärts-rückwärts" jeweils drei Fahrzeuge der Golfklasse Platz hätten) dann frag ich mich doch, ob da irgendwo ein Wettbewerb am Laufen ist und wo man sich zur Teilnahme anmelden kann... 😊
das dreisteste Beispiel (in Augsburg) letztens war ein BMW, der auf dem Trennstreifen zwischen zwei Behindertenparkplätzen abgestellt wurde...
- wusste gar nicht, dass man blind noch autofahren darf... 😆
Da die Falschparker auf öffentlicher Straße stehen, bestellt "auf Wunsch" (Anzeige) das Ordnungsamt oder die Polizei den Abschlepper.
Dass man nach der StVO (und dem gesunden Menschenverstand) möglichst platzsparend zu Parken hat ist neben anderen Kleinigkeiten, wie z.B. zu blinken, vielen Zeitgenossen leider entfallen.
Grüße vom Ostelch