Unfall mit Skateboard: Ab 14 Jahren haftet der Skater
Mit dem Skateboard zur Schule
Viele Jugendliche fahren mit dem Skateboard zur Schule. Verschuldet ein Skater einen Unfall, muss er im Falle der Strafmündigkeit selbst für den entstandenen Schaden haften.
Köln - Für den Weg zur Schule nutzen nicht wenige Jugendliche auch Skateboards, die einachsigen Waveboards oder die größeren Longboards. Obwohl sie sich auf Rollen bewegen, gelten Skater als Fußgänger und haben deshalb auf der Straße und auf Radwegen nichts verloren – daran erinnert der TÜV Rheinland. Die Boards gelten als Freizeitgeräte und sind keine offiziellen Fortbewegungsmittel.
Verschuldet ein Skater einen Unfall, muss er im Falle der Strafmündigkeit – das heißt mit Vollendung des 14. Lebensjahres – selbst für den entstandenen Schaden haften. Selbst wenn der Verursacher zum Beispiel als Schüler kein eigenes Einkommen, kann sich der Geschädigte einen sogenannten Pfändungstitel vor Gericht holen. Damit hat er dann 30 Jahre lang Anspruch auf Schadensersatz. Gemeinsam mit Zinsen und eventuellen Gerichtsvollzieherkosten kann die Jugendsünde dann schnell sehr teuer werden. Bezahlt werden muss die Summe vom ersten verdienten Geld.
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Das ist auf der Basis unserers Haftungsrechtes schon jahrzehntelange Praxis und macht die Privathaftpflichtversicherung zur wichtigsten Versicherung in jedem Haushalt.
EDIT:
- Das selbe gilt doch auch für Rollschuhe/Inliner?!
- Oft genug ist man als Schüler/Student(/Azubi?) über die Haftpflicht der Eltern versichert, sofern vorhanden. Was die genau einschließt, ist eine andere Frage.
notting
Ja, und auch für Fahrräder.
Merke gerade, dass ich mich evtl. missverständlich ausgedrückt hatte, hab mein Posting deswegen gerade editiert. Also ich weiß 100%ig, dass Fahrradfahrer nicht als Fußgänger gelten. Dachte aber auch an den Teil mit der Haftung abh. vom Alter.
notting
Die schließt Schäden ein, welche aus eigenen Handlungen am Eigentum Dritter angerichtet werden.
Ausgeschlossen sind:
- Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen
- Schäden am Eigentum Dritter, wenn der Schädiger sich dieses Eigentum ausgeliehen hat
- vorsätzliche Beschädigungen am Eigentum Dritter
Waveboards sind nicht einachsig. Allenfalls einspurig.
Und wenn ein Smartphone spielender Fusgänger vors Wakebord fällt??
Dann ist er Jesus und kann über's Wasser laufen... Ob der wohl nen Smartphone hat? 😆
Mit dem Skateboard schiebe ich gern Paletten und sonstiges bis ins
Auto, ' wieder raus -lang durch die Halle :-) ich erspar mir den Platz
statt ne Sackkarre nehme ich einfach son Skateboard und es geht super gut
Gruss franz
Ein typischer mies recherchierter Spotpressnews-Artikel! Das, was da behaupttet wird, ist schlicht falsch.
1. Was hat die Strafmündigkeit eines Minderjährigen mit der Frage zu Tun, ob er zivilrechtlich deliktsfähig ist? Nichts! Die Frage der Deliktsfähigkeit eines Minderjähhrigen bestimmt sich nach §§ 823, 828 BGB und nicht nach dem Strafgesetzbuch:
Wenn ein 10-jähriger einen Fußgänger mit dem Skateboard verletzt, haftet er grundsätzlich. Es sei denn ihm fehlt die nach § 823 Abs. 3 BGB zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht. Das ist eine Frage des Einzelfalls und nicht generell nur am Alter des Kindes festzumachen.
Aber auch ein Minderjähriger, der grundsätzlich nicht für einen von ihm verursachten Schaden haftet, kann nach der Billigkeitshaftung des § 829 BGB trotzdem herangezogen werden:
Das kommt eben gerade in den Fällen in Betracht, wo der Minderjährige haftplichtversichert ist.
2. Skateboarder sind keine Fußgänger!
Umgekehrt wird ein Schuh draus! Skater gelten nicht als Fußgänger, denn wer auf einem Skateboard unterwegs ist , geht nicht zu Fuß. Ein Skateboard und ähnliches gilt nicht als Fahrzeug. Deshalb haben Skatebord- und Rollschuhfahrer auf den Fahrbahnen der Straßen nichts zu suchen, weil dort nach § 2 StVO nur Fahrzeuge zu fahren haben. Fahrräder sind Fahrzeuge, deshalb müssen sie grundsätzlich auf die Fahrbahn. Ausnahmen gelten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr.
Was ein "Fahrzeug" ist, definiert nicht die StVO, sondern die StVZO in § 16:
Skateboards fallen also unter § 16 Abs. 2 StVZO. Fußgänger nicht. Die sind in § 25 StVO geregelt. 😉
3. Strafbarkeit
Neben den zivirechtlichen Folgen könnte auch eine Strafverfolgung in Betracht kommen. Da spielt das Alter eine Rolle. Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist strafmündig und könnte für einen Unfall mit einem Skateboard auch strafrechtlich wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Körperverletzung bzw. vorsätzlicher Sachbeschädigung angeklagt werden. Da geht es dann aber nicht um Schadenersatz sondern eine Maßnahme nach dem Jugendstrafrecht. Dazu muss der Mini-Rambo aber wohl regelmäßig ganze Fußgängergruppen ummähen, damit sich ein Staatsanwalt dafür interessiert! 😆
Grüße vom Ostelch
Die ganzen Kids sind doch keine Skater!!!
Skater bauen keinen Unfall 😉 😆
Das ist so eine Modeerscheinung diese Longboards, die sogar hier in der norddeutschen Tiefebene anklang finden...