Schadensregulierung: 130-Prozent-Grenze gilt auch mit Gebrauchtteilen
Mit gebrauchten Teilen unter die Obergrenze
Die 130-Prozent-Grenze bei der Regulierung von Unfallschäden gilt nicht nur für die Reparatur mit Neuteilen. Auch gebrauchte Teile sind bei der Instandsetzung erlaubt.
Marburg - Wer bei der Autoreparatur statt Neuteilen günstigere Gebrauchtteile verwendet, kann dadurch Kosten sparen. Dies müssen Versicherer bei der Schadensregulierung akzeptieren, wie ein Urteil des Amtsgerichts Marburg (Az.: 9 C 759/13) belegt. Demnach ist die 130-Prozent-Grenze - bei der der Versicherer bei einer Reparatur bis zu 130 Prozent des ermittelten Wiederbeschaffungswertes ersetzen muss - auch mit gebrauchten Teilen gültig. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im verhandelten Fall wurde ein 13 Jahre alter BMW bei einem Unfall beschädigt. Den Wiederbeschaffungswert bezifferte der Sachverständige mit 6.400 Euro und die Reparaturkosten mit 8.600 Euro. Der Geschädigte ließ sein Auto unter Nutzung von gebrauchten Teilen für 8.200 Euro reparieren.
Die Versicherung muss laut Gericht diese Reparaturkosten übernehmen, da die 130-Prozent-Grenze des Wiederbeschaffungswertes nicht überschritten worden sei. Und zwar auch dann, wenn die Verwendung von gebrauchten Teilen die Einhaltung ermögliche. Es liege, zumal im Hinblick auf das Fahrzeugalter, eine fachgerechte Reparatur vor.
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Quelle: dpa
...find' ich gut.
Die bisherige "Neu-Teile" Regelung, fand' ich bei Fahrzeugen älter 10-Jahre
als absurd, denn oft mussten, trotz sehr guter Substanz, die Fahrzeuge "verschrottet"
werden.
So haben sie, vor allem die Youngtimer, noch eine "Überlebenschance".
Ein "kluge" Entscheidung..
Find ich super, zumal bei vielen Fahrzeugen der Rest ja noch in Ordnung ist, was bei einer Neubeschaffung nicht unbedingt der Fall wäre.
Danke an die Redaktion für diesen Beitrag! Es handelt sich hierbei um einen Haftpflichtschaden. Die 130%-Regel findet bei Kasko-Schäden keine Anwendung.
Dazu ein Kommentar von https://www.anwalt.de/.../...erwendung-von-gebrauchtteilen_067559.html
Im Anhang das Urteil im Volltext.
Zitat:
Immer wieder haben sich die Gerichte mit der Frage zu beschäftigen, ob und ggf. unter welchen Umständen sich der Geschädigte bei einem KfZ-Sachschaden auf den Ersatz auf Basis des Wiederbeschaffungswerts verweisen lassen muss. Mit dieser Frage hatten sich jüngst u. a. das Amtsgericht Marburg (Urteil vom 16.12.2014; 9 C 759/13) und auch das Landgericht Bochum (Urteil vom 13.01.2015; I-9 S 162/14) auseinanderzusetzen.
Das Amtsgericht Marburg hat am 16.12.2014 entschieden, dass der Geschädigte eines KfZ-Unfalls unter Umständen auch dann die tatsächlichen Reparaturkosten statt nur den Wiederbeschaffungswert gemäß Gutachten geltend machen kann, wenn er nachweist, dass er den PKW – trotz der Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen – vollständig und fachgerecht instand setzen ließ bzw. setzte. Wenn er dann bei den tatsächlichen Reparaturkosten unter der 130%-Grenze (= Wiederbeschaffungswert + mehr als 30%) bleibt, soll er Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Reparaturkosten haben und muss sich nicht auf den aus dem Sachverständigengutachten ersichtlichen Wiederbeschaffungswert reduzieren lassen. Ausschlaggebend sei jedoch ausdrücklich, dass der PKW trotz etwa im Gutachten höher veranschlagter Reparaturkosten vollständig und fachgerecht instand gesetzt wurde.
Gelingt also dem Geschädigten der Nachweis, dass er das beschädigte Fahrzeug vollständig und fachgerecht instand gesetzt hat und er – wenn auch mit Hilfe von gebrauchten Ersatzteilen – trotzdem unter den kalkulierten Reparaturkosten bleibt, so soll er dadurch „belohnt“ werden. Im Streitfall ist der Nachweis durch ein einzuholendes Sachverständigengutachten zu führen. Im Fall des bei dem Amtsgericht Marburg entschiedenen Falls war dem Anspruchsteller dieser Nachweis gelungen – im Fall des bei dem Landgericht Bochum geführten Rechtsstreits hingegen nicht.
Seh ich auch so: eine gute Entscheidung für die Nachhaltigkeit.