Wer sein Auto bei Ebay versteigert, darf die Auktion nicht abbrechen. Sonst kommt ein Vertrag über das aktuelle Höchstgebot zustande. Das bestätigte nun sogar der Bundesgerichtshof.
Ebay knüpft das Beenden von Aktionen an enge Vorgaben. Zu Recht, wie nun der Bundesgerichtshof bestätigte
Quelle: dpa/Picture Alliance
Karlsruhe – Eigentlich hätte der Besitzer eines VW Passat nur die Ebay-Regeln befolgen müssen. Dort steht: Es ist nicht möglich, eine Auktion abzubrechen, um den Artikel anderweitig zu verkaufen. Und: „Wenn aufgrund Ihres Verschuldens die Unmöglichkeit der Vertragsabwicklung eingetreten ist, besteht die Möglichkeit einer Schadensersatzpflicht“.
Gegen diese Regel hatte der Autobesitzer verstoßen und zog bis vor den Bundesgerichtshof. Er hatte zunächst seinen VW zur Versteigerung auf der Plattform angeboten, mit dem Mindestpreis von einem Euro. Ein Interessent bot einen Euro und setzte gleichzeitig eine Preisobergrenze von 555,55 Euro.
Der Verkäufer brach jedoch nach wenigen Stunden das Angebot ab, denn er hatte außerhalb von Ebay jemanden gefunden, der 4.200 Euro für den Passat zahlen wollte. Dies teilte er auch dem Bieter mit. Der war damit nicht einverstanden: Es sei ein gültiger Kaufvertrag über einen Euro zustande gekommen. Der Anbieter müsse Schadensersatz in Höhe des Fahrzeugswerts leisten, 5.250 Euro.
Ebay-Kaufvertrag rechtskräftig
Beispielauktion: Ein Euro für einen Passat mag zu wenig sein. Bei vorzeitigem Auktionsabbruch kommt aber u. U. ein Kaufvertrag zustande
Quelle: Ebay (Screenshot)
Das Landgericht Mühlhausen (AZ 3 O 527/12) hatte dem Bieter bereits recht gegeben, der Anbieter ging in Berufung. Ohne Erfolg, denn nun gab auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe dem Bieter recht (AZ VIII ZR 42/14): Er hat das Auto für einen Euro gekauft und nicht bekommen, es besteht also Anspruch auf Schadensersatz.
Der Autobesitzer argumentierte: So ein Kaufvertrag sei sittenwidrig. Schließlich sei der VW Passat deutlich mehr wert als einen Euro. Dem folgten die Richter nicht: „Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben.“
Ebay: "Nicht überraschend"
Durch den „nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion“ habe der Autobesitzer „die Ursache dafür gesetzt“, dass der Vertrag über nur einen Euro zustande kam. Der Anbieter muss nun also in Höhe des Fahrzeugswerts Schadensersatz leisten.
„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht überraschend,“, teilte das Online-Auktionshaus Ebay in einer Erklärung mit. Ebay informiere über die Voraussetzungen für einen berechtigten Abbruch einer Auktion „sehr deutlich - auch in dem Moment, in dem der Verkäufer den Abbruch vornimmt“.
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Der Verkäufer hat einfach den falschen Button erwischt, nämlich den "breche Auktion ab und verkaufe an den aktuell Höchstbietenden". Hätte er die Option "Artikel beschädigt" etc. gewählt dann hätte er nicht so ein Theater am Hals.
Drahkke
Das Urteil des BGH sorgt hier auf jeden Fall für Rechtssicherheit.
Grundsätzlich finde ich ein Urteil, was den Käufer schützt in Ordnung, denn einfach die Auktion rausnehmen ist nicht in OK!
Allerdings muss ich mich doch stark wundern:
"Gegen diese Regel hatte der Autobesitzer verstoßen und zog bis vor den Bundesgerichtshof. Er hatte zunächst seinen VW zur Versteigerung auf der Plattform angeboten, mit dem Mindestpreis von einem Euro. Ein Interessent bot einen Euro und setzte gleichzeitig eine Preisobergrenze von 555,55 Euro. "
Der Bieter setzt eine Preisobergrenze von 555,55 €, das wäre meiner Meinung nach der anzusetzende "entstandene Schaden" und nicht der Fahrzeugwert!
Etwas verwunderlich, dass das überhaupt zur Revision zugelassen wurde.
Das Abbrechen einer Auktion hatte auch schon vor dem BGH Urteil diese Rechtsfolgen - nämlich Schadensersatzpflicht für den Verkäufer. Aus gleichem Grund kann man ja ebenfalls nicht so einfach von einem Kaufvertrag zurücktreten.
Der Verkäufer hat einfach den falschen Button erwischt, nämlich den "breche Auktion ab und verkaufe an den aktuell Höchstbietenden". Hätte er die Option "Artikel beschädigt" etc. gewählt dann hätte er nicht so ein Theater am Hals.
Ja was wäre das Leben ohne den Konjunktiv......?
Standspurpirat132320
Selber schuld sag ich da nur... Blöd dass jeder Sch.... vor Gericht geht, aber jeder andere Gerichtsentscheid wäre unrecht gewesen.
Grundsätzlich finde ich ein Urteil, was den Käufer schützt in Ordnung, denn einfach die Auktion rausnehmen ist nicht in OK!
Allerdings muss ich mich doch stark wundern:
"Gegen diese Regel hatte der Autobesitzer verstoßen und zog bis vor den Bundesgerichtshof. Er hatte zunächst seinen VW zur Versteigerung auf der Plattform angeboten, mit dem Mindestpreis von einem Euro. Ein Interessent bot einen Euro und setzte gleichzeitig eine Preisobergrenze von 555,55 Euro. "
Der Bieter setzt eine Preisobergrenze von 555,55 €, das wäre meiner Meinung nach der anzusetzende "entstandene Schaden" und nicht der Fahrzeugwert!
Ne, weil der zum Zeitpunkt des Abbruchs rechtmäßige Käufer (also der Höchstbietende) in die Lage versetzt worden wäre ein Auto für 1 EUR zu erwerben, welches tatsächlich noch 5 TSD EUR Wert war. Also müsste der Käufer die Differenz aufbringen um in den Besitz eines gleichwertigen Fahrzeuges zu kommen, also ist das, der dem Käufer durch den Abbruch entstandene Schaden...
Grundsätzlich finde ich ein Urteil, was den Käufer schützt in Ordnung, denn einfach die Auktion rausnehmen ist nicht in OK!
Allerdings muss ich mich doch stark wundern:
"Gegen diese Regel hatte der Autobesitzer verstoßen und zog bis vor den Bundesgerichtshof. Er hatte zunächst seinen VW zur Versteigerung auf der Plattform angeboten, mit dem Mindestpreis von einem Euro. Ein Interessent bot einen Euro und setzte gleichzeitig eine Preisobergrenze von 555,55 Euro. "
Der Bieter setzt eine Preisobergrenze von 555,55 €, das wäre meiner Meinung nach der anzusetzende "entstandene Schaden" und nicht der Fahrzeugwert!
Warum??? Fahrzeugwert - Gebotspreis bei Abbruch = Schaden. Welche Bedeutung soll da die vom Käufer gesetzte Preisobergrenze haben?
Der Verkäufer hat einfach den falschen Button erwischt, nämlich den "breche Auktion ab und verkaufe an den aktuell Höchstbietenden". Hätte er die Option "Artikel beschädigt" etc. gewählt dann hätte er nicht so ein Theater am Hals.
Ja was wäre das Leben ohne den Konjunktiv......?
Du wirst es uns in Deiner klugscheißerischen Art bestimmt gleich auf die Nase binden.
Spurverbreiterung134024
ok, einerseits der Verkäufer ein Depp, wenn er das dem Käufer schriftlich mitgeteilt hat
er hätte einfach nur schreiben müssen, dass irgendwas am Auto unerwartet kaputt gegagen ist, ..
(bei so einem Auto findet sich schon etwas,...)
dann wäre der Abbruch IMHO Rechtens.. )
andererseits gab es doch schon unzählige? Gerichtsurteile wo z.b. Häuse für gerige Beträge (10000€) ersteigert wurden, das aber dann nicht Verkauft werden musste.. (eben weil das zu sehr vom tatsächlichen Wert abwich..)
Warum??? Fahrzeugwert - Gebotspreis bei Abbruch = Schaden. Welche Bedeutung soll da die vom Käufer gesetzte Preisobergrenze haben?
Das ist meine Meinung dazu.
Der Bieter war bereit maximal 555,55€ zu zahlen (Preisobergrenze), jetzt bekommt er 4200,- € oder so. Wenn es sich um ein Einzelstück gehandelt hätte, könnte ich das verstehen, aber für den Preis gibt es sicherlich noch mehrere dieser Modelle und so hätte er nochmal 555,55 € mehr.
...aber für den Preis gibt es sicherlich noch mehrere dieser Modelle und so hätte er nochmal 555,55 € mehr.
Hier geht es nicht darum, "was es sicherlich gibt", sondern was tatsächlich beschafft werden kann. Offensichtlich war eben aktuell kein Fahrzeug für diesen Preis greifbar.
Der Verkäufer hat einfach den falschen Button erwischt, nämlich den "breche Auktion ab und verkaufe an den aktuell Höchstbietenden". Hätte er die Option "Artikel beschädigt" etc. gewählt dann hätte er nicht so ein Theater am Hals.
Das Urteil des BGH sorgt hier auf jeden Fall für Rechtssicherheit.
Grundsätzlich finde ich ein Urteil, was den Käufer schützt in Ordnung, denn einfach die Auktion rausnehmen ist nicht in OK!
Allerdings muss ich mich doch stark wundern:
"Gegen diese Regel hatte der Autobesitzer verstoßen und zog bis vor den Bundesgerichtshof. Er hatte zunächst seinen VW zur Versteigerung auf der Plattform angeboten, mit dem Mindestpreis von einem Euro. Ein Interessent bot einen Euro und setzte gleichzeitig eine Preisobergrenze von 555,55 Euro. "
Der Bieter setzt eine Preisobergrenze von 555,55 €, das wäre meiner Meinung nach der anzusetzende "entstandene Schaden" und nicht der Fahrzeugwert!
Etwas verwunderlich, dass das überhaupt zur Revision zugelassen wurde.
Das Abbrechen einer Auktion hatte auch schon vor dem BGH Urteil diese Rechtsfolgen - nämlich Schadensersatzpflicht für den Verkäufer. Aus gleichem Grund kann man ja ebenfalls nicht so einfach von einem Kaufvertrag zurücktreten.
Selber schuld sag ich da nur... Blöd dass jeder Sch.... vor Gericht geht, aber jeder andere Gerichtsentscheid wäre unrecht gewesen.
ok, einerseits der Verkäufer ein Depp, wenn er das dem Käufer schriftlich mitgeteilt hat
er hätte einfach nur schreiben müssen, dass irgendwas am Auto unerwartet kaputt gegagen ist, ..
(bei so einem Auto findet sich schon etwas,...)
dann wäre der Abbruch IMHO Rechtens.. )
andererseits gab es doch schon unzählige? Gerichtsurteile wo z.b. Häuse für gerige Beträge (10000€) ersteigert wurden, das aber dann nicht Verkauft werden musste.. (eben weil das zu sehr vom tatsächlichen Wert abwich..)
Der Bieter war bereit maximal 555,55€ zu zahlen (Preisobergrenze), jetzt bekommt er 4200,- € oder so. Wenn es sich um ein Einzelstück gehandelt hätte, könnte ich das verstehen, aber für den Preis gibt es sicherlich noch mehrere dieser Modelle und so hätte er nochmal 555,55 € mehr.
"Hätte, Wenn und Aber, alles nur Gelaber." - Deutsches Sprichwort
Bin ich wohl zu blöd für Motor Talk. 😆