Gebrauchtwagen: Privatverkäufer haftet für Falschangaben
Privatverkäufer haftet auch für unbekannte Unfallschäden
Beim Privatverkauf eines Gebrauchtwagens dürfen Unfallschäden nicht verschwiegen werden. Unter Umständen kann ansonsten vom Kaufvertrag zurückgetreten werden.
Hamm - Ein professioneller Autohändler sollte Unfallschäden an einem ihm angebotenen Gebrauchtwagen erkennen können. Trotzdem muss man sie beim Verkauf aktiv melden. Selbst dann, wenn der Händler das Fahrzeug vor Vertragsabschluss in der eigenen Werkstatt untersucht. Das Oberlandesgericht Hamm hat in solch einem Fall nun den Rücktritt vom Kaufvertrag zugelassen.
In dem verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin beim Verkauf des Wagens an einen professionellen Händler keine Unfallschäden angegeben. Da die Frau nicht die Ersthalterin des Fahrzeugs war, nahm der Händler sicherheitshalber eine Inspektion in der eigenen Werkstatt vor, bei der er jedoch keine Hinweise auf Vorschäden fand. Als sich später herausstellte, dass es sich doch um einen Unfallwagen handelte, wollte der Käufer das Auto zurückgeben.
Das Oberlandesgericht gab ihm Recht. Da die Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht den Vereinbarungen im Kaufvertrag entspreche, liege ein Sachmangel vor. Auch die möglicherweise zu oberflächliche Untersuchung ändert daran nichts: Nur wenn der Käufer konkrete Anhaltspunkte für Falschangaben des Verkäufers habe, könne es grob fahrlässig sein, das Fahrzeug nicht genauer zu untersuchen. In einem solchen Fall wäre der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. (28 U 101/16)
Quelle: SP-X
Eigentlich übertragbar ins Private.
Also muss man fortan auch als privater Verkäufer an Privat Unfallschäden angeben.
Wie sieht es mit Mängel aus?
Zu meiner Zeit, lernte ich im Studium (kein Jura), dass ein Privatverkäufer keine Schäden angeben muss.
Wie sieht es denn nun mit den ganzen Händlern, die im "Kundenauftrag" verkaufen aus?
Was für ein Urteil....mal wieder nach Aktenlage klug Recht gesprochen...
Da muss ein Privatmensch ohne Ahnung einen unbekannten Mangel benennen und der Profi macht ne Ankaufsinspektion und darf dann Alles " übersehen" , um dann das Geld zurückzufordern.
Da seh ich doch schon die Aktionen vor mir; 5000 Eur über Dat für Ihren Gebrauchten, beim Kauf eines Neuwagens" ....die Kohle holen wir uns dann wieder zurück....zumindest, wenn wir den Schaden schon gefunden haben....😉
KUM
Hä?
Vielleicht hatte ich noch nicht genug Kaffee, aber irgendwie verstehe ich es nicht:
Eine Privatperson verkauft eine Auto an einen Händler, der trotz Eingangsuntersuchung keinen unfallbedingten Vorschaden feststellt. Im Nachgang war es doch ein Unfallwagen, die Frau muss das Auto zurückgeben.
Was nicht klar rauskommt: Hat die Frau den Unfall verschwiegen oder ist der Unfall beim Erstbesitzer geschehen?
Sollte letzteres eingetreten sein, kann die Frau auch nach Jahren den Wagen an den Erstbesitzer zurückgeben, falls dieser ihn als unfallfrei verkauft hat.
Sollte ersteres zutreffen, ist die Dame selten dämlich.
G
simmu
Dafür muß man nicht Jura studieren. Das vorsätzliche Verschweigen eines bekannten Mangels kann als arglistige Täuschung ausgelegt werden und dadurch allein wird der Kaufvertrag schon anfechtbar.
Verkaufe ich als Privatmann ein Auto mit einem mir bekannten Unfallschaden, bin ich dazu verpflichtet, das dem Käufer ohne Nachfrage mitzuteilen und in der Regel wird das auch in bekannten Kaufvertragvordrucken noch extra eingetragen.
Händler die im Kundenauftrag Autos verkaufen müssen ebenfalls durch den Verkäufer mitgeteilte Mängel aufzählen und ausweisen. Verschweigt der Käufer dem Zwischenhändler einen Mangel und dieser ist nicht ersichtlich und wird erst nach Abschluß des Kaufs in einer Werkstatt festgestellt, bin ich mir über den Ablauf der Rückabwicklung bzw. Haftungskette nicht ganz sicher und stelle da auch keine Vermutungen an.
Abgesehen von Unfallschäden gibt es für Privatverkäufer an Händler nur eine Ausnahme der ständigen Anzeigepflicht, zB bei EU-Reimporten (nicht Importen): Es reicht, wenn einmal erwähnt wird, daß der Wagen ein EU-Reimport ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob das im Verlauf des Verkaufsgesprächs erwähnt wird oder sogar in der Verkaufsanzeige steht. Man darf das nicht verschweigen, aber muß eben auch nicht ständig neu angeführt werden. Das habe ich bereits durch und weiß daher, wie das laufen kann.
komisches Urteil. Da hilft nur eins: Beim Verkauf IMMER angeben, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen ist 😆
Leider geht aus dem Text nicht hervor, ob die Frau vom Vorschaden wusste oder nicht.
Das spielt für den Sachverhalt auch keine Geige.
Geschuldet wird lt. Vertrag ein unfallfreies Auto, da nichts zum Thema Unfall angegeben wurde.
Im Zweifel muss sie sich an die eigene Nase packen oder sich den Vorbesitzer greifen.
Ein völlig logisches Urteil !
Mal ganz Angeberich mit Hilfe von Latein:
Ultima RATIO ist Das das Ende des Gebrauchtwagenverkaufs
Denn wenn ich einen Gebrauchtwagen kaufe, mir der Vorbesitzer versichert,
das Auto ist Unfallfrei und es stellt sich heraus, es war eine Lüge, dann muß
ich ja sehen, ob der Verkäufer überhaupt mein Geld noch hat.
Um Dies zu verhindern, werden wohl wieder neue Klauseln geschaffen werden
müssen, um Gebrauchtgeschäfte noch handeln zu können.
Anbei die Pressemitteilung zu diesem Urteil.
http://www.olg-hamm.nrw.de/.../...-Verkauf-und-falsche-Zusicherung.pdf
Wenn ich von dem Unfallschaden weiß, muß ich den angeben, sonst ist es Betrug.
Soweit klar, gerecht, logisch und nachvollziehbar.
Jetzt aber ein fiktiver, aber nicht unplausibler Fall:
Herr B hat vor mehreren Jahren einen Gebrauchtwagen von Herrn A gekauft und verkauft ihn jetzt weiter.
Herrn B wurde damals - auch im Vertrag - die Unfallfreiheit zugesichert.
Während der Zeit, in der Herr B den Wagen hatte, gab es keinerlei Unfall.
Jetzt stellt sich im Nachhinein heraus, dass das Fahrzeug bei Herrn A einen Unfallschaden hatte.
Da kann man doch Herrn B keinen Betrugsvorwurf machen - ihm wurde das Auto ja als "Unfallfrei" verkauft.
Hier fehlt die wichtigste Information: die Verkäuferin hatte dem Händler die Unfallfreiheit zugesichert und haftet auf Grund der fehlerhaften Beschaffenheitsangaben. Aus dem Urteil:
wenn ich etwas verspreche muss ich auch als Privatverkäufer dafür geradestehen. Das war schon immer so.
Die Qualität der rechtlichen Redaktionsbeiträge in Motor-talk ist einfach nur - na ja.
Das sind meines Wissens 2 getrennte Vorgänge. Als Verkäufer eines Gebrauchtwagens kann ich nicht einfach die Verantwortung an einen der Vorbesitzer weiterreichen. Sondern ich hafte gegenüber dem Käufer und kann danach gegebenenfalls Ansprüche an den Vorbesitzer stellen.
Vermutlich wäre die Verkäuferin mit der Formulierung "...das Fahrzeug hat keine dem Verkäufer bekannten Unfallschäden/Vorschäden" aus der Nummer raus gewesen, jedenfalls hätte sie damit keine explizite Unfallfreiheit zugesichert.
So würde ich das zumindest händeln, sollte ich die Historie eines Fahrzeugs nicht 100% kennen.