Wohnwagen: Nach zwei Wochen umparken
Regeln für parkende Wohnwagen
Wohnwagen dürfen am Straßenrand parken. Allerdings nur für eine begrenzte Zeit. Caravan-Besitzer sollten zudem einige weitere Regeln kennen.
München – Nach dem Urlaub lassen viele Wohnwagen-Besitzer ihren Caravan noch eine Weile vor dem Zuhause stehen. Dabei gibt es aber einige Regeln zu beachten, auf die der ADAC nun hinweist.
Ein Wohnanhänger ohne Zugfahrzeug darf maximal zwei Wochen am Fahrbahnrand geparkt werden. Anderenfalls droht ein Bußgeld von 20 Euro. Die Parkfläche darf zudem nicht durch Zusatzschilder für Pkw oder Busse reserviert sein. Ragt der Caravan über die Parkflächenmarkierung hinaus, ist das Abstellen ebenfalls verboten. Das Bußgeld bei Nichtbeachtung beträgt 10 bis 30 Euro. Anhänger mit einem Gewicht von mehr als 2,8 Tonnen dürfen nicht auf dem Gehweg parken. Selbst dann, wenn das Parken dort durch Schilder ausdrücklich erlaubt ist.
Wer beim langfristigen Parken am Straßenrand kein Bußgeld riskieren will, sollte das Zugfahrzeug angekoppelt lassen. Denn für Gespanne gibt es keine zeitliche Begrenzung. Allerdings ist nicht alles, was erlaubt ist, auch legitim. So sollte beim Parken beachtet werden, dass der Caravan Fußgängern beim Überqueren der Straße nicht die Sicht nimmt. Vor allem Schulkinder sind zu den typischen Wohnwagen-Parkzeiten unterwegs.
...ist das noch aktuell, einen Wohnwagen zu haben?
Kann mir auf Anhieb nur geringe Nutzerzahlen vorstellen...
Unsere halbjährliche MT-Anhänger-Park-Bußgelder-News gib uns heute... ;-)
Gemeint ist ja das Realgewicht? IIRC gilt das doch auch für die Zugfahrzeuge? Hätte man in dem Zusammenhang auch erwähnen können.
Was soll der Quatsch? Dann müsste auch für Sprinter & Co.
ein Parkverbotgelten.notting
Geh mal auf einen beliebigen Camping-Platz und staune...
notting
Deswegen gilt in diesem Punkt für beide kein Parkverbot sondern es ist nur ein freundlicher Hinweis.
Hab's editiert, weil wohl falsch verstanden.
notting
Zitat:
So sollte beim Parken beachtet werden, dass der Caravan Fußgängern beim Überqueren der Straße nicht die Sicht nimmt. Vor allem Schulkinder sind zu den typischen Wohnwagen-Parkzeiten unterwegs.
Das ist aber nicht nur bei Wohnwagen der Fall, sondern auch bei PKW zwischen denen Kinder eine Straße überqueren wollen.
Ich fühle mich auch regelmässig von parkenden PKW in der Sicht behindert, wenn ich aus der Hofein- bzw. -ausfahrt heraus fahren will.
Ja, die Übersicht kann auch von PKW (v.a. über 1,60 m Höhe) verringert werden. Aber bei Wohnwagen/-anhängern ist die Übersicht besonders eingeschränkt.
Rückfrage: Muss denn das Zugfahrzeug in der Lage sein das Fahrzeug zu ziehen?
Irgendwo gab´s hier mal Zahlen, das es in Deutschland pro Kopf mehr Wohnmobile gibt als in Holland.
Hier sind die Zahlen von 2008/2009.
Und täglich grüßt das MT-dpa-ADAC-SP-....-Murmeltier.....
Bußgelder iHv. 20 € sind mWn keine. Das sind Verwarngelder, weil es Ordnungswidrigkeiten sind.
Bußgelder beginnen bei 60 € zzgl. Verwaltungsgebühren.
Habe mir vorhin einen bestellt. Wenn man sich auf den Messen umschaut, sind die 3,5t Transporter- Umbauten schwer im kommen. Der klassische Wohnwagen hat aber noch lange nicht ausgedient.
Wenn schon, dann auch bitte vollständig.
Betr. sog. "Parktafeln" oder eigene Beleuchtung.
Hier ist sogar bereits von "Halten" die Rede - nichtmal vom "Parken".
z.B: §17 StVo - ind bes. Abs. 4 :
"
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
Und wenn der Wohnwagen nur zwei wochen auf dem Parkplatz stehen darf, hängt man ihn alle zwei wochen an und fährt zwei plätze weiter....😉