Urteil: Mitschuld eines Rettungswagenfahrers trotz Blaulicht
Rettungswagenfahrer darf nicht blind auf Wegerecht vertrauen
Ein Rettungswagen mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn stieß beim Überholen mit einem PKW zusammen - das Gericht sah eine Mitschuld des Einsatzfahrers gegeben.
München - Mit Blaulicht und Martinshorn genießen Rettungswagen-Fahrer Sonderrechte in Bezug auf die Vorfahrt. Doch der Pilot darf nicht blind auf sein Wegerecht vertrauen. Kommt es in einer unübersichtlichen Lage zu einem Unfall, muss der Rettungsfahrer unter Umständen mithaften. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen 10 U 2135/17) hervor, auf das der ADAC hinweist.
Kollision bei Überholvorgang
Ein Rettungswagen fuhr mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht zum Einsatzort. Davor tauchte ein links blinkendendes Auto auf. Der Rettungswagenfahrer ging davon aus, dass der Autofahrer anhalten würde - und setzte zum Überholen an. In dem Moment scherte der Autofahrer ebenfalls nach links aus, stieß mit dem Krankenwagen zusammen. Der Fahrer des Rettungswagens sah die Alleinschuld beim Autofahrer. Dessen Versicherung nahm eine Mitschuld des Rettungsfahrers an, da dieser in unklarer Situation überholt hätte.
Das Gericht gab der Versicherung recht. Der Fahrer des Rettungswagen muss zu einem Drittel mithaften. Dieser habe zwar das sogenannte Wegerecht, wonach ihm andere Verkehrsteilnehmer sofort Platz machen müssen. Aber nur bei "berechtigter Erwartung", dass die anderen sich korrekt verhalten würden, dürfe er auf das Freimachen der Bahn vertrauen. In der vorliegenden Situation sah das Gericht dagegen eine unübersichtliche Lage gegeben. Der Linksabbieger hatte den Blinker nicht abgestellt, war nicht aktiv nach rechts gefahren. Außerdem sei der Rettungswagen mit 82 km/h klar zu schnell gefahren.
Quelle: dpa
Das Urteil ist für mich nicht nachvollziehbar, wenn denn der Vorfall sich tatsächlich so abgespielt hat, wie in dem Bericht dargestellt. Wenn der Rettungswagen mit Blaulicht + Martinshorn unterwegs war, dann hat der andere Autofahrer schlicht gepennt und hat die alleinige Schuld zu tragen. Und ja, Rettungswagen im Einsatz sind nun mal "zu schnell", schließlich geht u.U. um Leben oder Tod.
Also wenn da ein Rettungswagen in einer unklaren Situation angerauscht kommt, bleibe ich stehen. Mein gott Walter...Das halte ich für gesunden Menschenverstand, aber hey, was mache ich mir vor...3 Sekunden beim Abbiegen sparen geht am Ende vor.
Bald macht keiner mehr diesen so wichtigen Job. Entweder wirste verprügelt, oder jetzt eben verknackt. Geil.
Dem Richter wünsche ich im Falle eines Unfalls einen zu spät erscheinenden rtw, da sich dieser trotz Blaulicht und Signalen korrekt an die Verkehrsregeln hielt. Gleiches gilt für die Sachbearbeitung der Versicherung.
Warum, weil man auch mit Sonderrechten nicht blindlinks durch die Stadt fahren darf?
Da langst dir doch an den Kopp.....Rettungswagen zu schnell.....so langsam aber sicher brauchts mal nen LAUTEN Knall in diesem Land! 😤
Greetz
Cap
Nein , du lamm, weil es so schwammige gesetze gibt die am ende immer denjenigen bluten lassen, der es nicht verdient hat. RTW hat Martinshorn und Blaulicht an und der vor ihm meint noch abzubiegen? Jeder normale Mensch sieht da keine Schuld beim RTW Fahrer. Außer natürlich man ist Richter und Versicherungsaffin.... ein schelm wer böses denkt.
Aber ein andere Grundregel im Einsatzdienst lautet auch:
Ankommen ist wichtig!
Auf diesem schmalem Grat bewegen sich die Fahrer der Einsatzdienstfahrzeuge.
Äh - und was ist jetzt so wirklich neu daran?
Der Gebrauch der Sonderrechte erlaubt nicht das bloße Durchbolzen, man muss weiterhin mit den Fehlern anderer rechnen - speziell, dass die anderen das Fahrzeug nicht wahrnehmen. Das ist nicht meine Meinung, sondern so wird das auch vermittelt und so ist das auch im Recht verankert:
§ 35 StVO
Dieser weit gefasste Paragraf besagt genau das. Haftungs- und Sorgfaltspflichten werden da nicht aufgehoben.
Das Gericht sah die überwiegende Schuld ja beim Linksabbieger und nicht beim Fahrer des RTW.
In anderen Ländern darf ein Rettungswagen nicht schneller als die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Ort fahren. Fährt er zu schnell ist er genauso dran wie jeder andere Autofahrer.
Ich weiß auch nicht wo das Problem ist. Die Höchstgeschwindigkeit einer Straße ist nicht nur aus Lärmschutzgründen da. Vor paar Tagen hat ein Polizeiwagen einen Unfall gehabt mit einen anderen PKW. Die Fahrerin des anderen Wagen ist dadurch Tödlich verunglückt und die Polizisten liegen im Krankenhaus. Der Polizeiwagen war auch viel zu schnell Unterwegs. Gleichzeitig gab es die Meldungen über Raser die wegen Mordes sich vor Gericht verantworten mussten, weil durch zu schnelles Fahren ein Unfall gab mit Todesfolge von Unbeteiligten.
Ein RTW braucht nicht schneller fahren als die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Bei mir steht regelmäßig ein RTW vor der Bahnschranke mit Blaulicht. Ein Krankenhaus liegt nur paar hundert Meter von mir Entfernt. Die müssen dann auch paar Minuten warten bis die Nahverkehrsbahn durch ist.
ist mir als Einsatzfahrer auch schon passiert, es ist erstaunlich, dass man trotz allem tatüü und Blaulicht von manchen einfach nicht gesehen wird, die dann ganz gemütlich vor einem aus der Parklücke fahren etc. Dass das Einsatzfahrzeug obwohl erlaubt, zu schnell gefahren ist, ist typisch Jurist.... am besten mit 30 zum Notfall tuckeln. Aber es ist und war immer klar, dass der Einsatzfahrer eine Mitschuld trägt, somit ist die Entscheidung nicht überraschend.
Wenn das Notarztfahrzeug 100m neben dem Krankenhaus steht stimmt das, wenn es quer durch eine Großstadt fahren muss und sich an die Geschwindigkeitsbeschränkungen ( 30-50 kmh) hält und bei jeder roten Ampel anhalten muss, benötigt er gut und gerne mal eine halbe bis eine ganze Stunde, laut den Zielvorgaben der Notfallsmedizin sollte der Notarzt binnen 10 Minuten vor Ort sein. Es ist niemandem zu wünschen, dass sein nächster Anghöriger an einem Herstillstand versterben muss, nur weil der Notarztwagen im Stadtgebiet nur 30 fahren darf und bei jeder rot geschalteten Ampel warten muss.....
Nein, du musst schon die Fahrbahn frei machen 😉.
Leider gibt der Artikel nicht her, wie hoch die zHG vor Ort ist. Bei 50 km/h sind 83 km/h schon mehr als 50% Überschreitung, bei erlaubten 70 km/h dagegen eine lächerlich geringe Überschreitung.
Hier gehts wohl vor allem darum, dass man wahrgenommen wird. Je schneller du bist, desto schwieriger wird es für die anderen dich wahrzunehmen und sich darauf einzustellen. Und du berichtest ja selber aus der Praxis wie viele die Signale nicht wahrnehmen (wollen?).
Niemand sagt das der RTW an der Roten Ampel einer Kreuzung Anhalten soll. Aber wenn der RTW über eine rote Ampel fährt, sollte man schon achten ob andere Verkehrsteilnehmer die Grün haben auch Anhalten. Das Betrifft nicht nur Pkws, sondern alle anderen auch wie Fußgänger und Radfahrer.