Urteil: Alkohol nach einem Unfall ist Pflichtverletzung
Stehen Ermittlungen aus, besser nichts trinken
Nach einem Autounfall kann der Griff zur Flasche Folgen haben. Denn damit setzt sich der Unfallbeteiligte dem Verdacht aus, Ermittlung des Blutalkohols zu erschweren.
Frankfurt/Main - Ein Unfall kann für alle Beteiligten ein großer Schreck sein. Allerdings sollten sie danach nicht einfach zur Flasche greifen, um sich zu beruhigen. Das gilt insbesondere dann, wenn möglicherweise ohnehin wegen einer Alkoholfahrt ermittelt werden wird.
In diesem Fall liegt nämlich der Verdacht nahe, dass der Betroffene die Ermittlung seiner Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt erschweren will. Entsprechend hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 3 U 66/13) die Sachlage eingeschätzt, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In dem verhandelten Fall war ein Mann nachts gegen einen abgestellten Anhänger gefahren. Nachdem er mit einer Person gesprochen hatte, fuhr er weg, ohne seine Personalien zu hinterlassen. Zu Hause verständigte er später die Polizei. Bei dem Mann wurden 1,84 Promille festgestellt. Der Betroffene behauptete, zu Hause wegen des "Schocks" zwei Bier und zwei Schnäpse getrunken zu haben. Da die Versicherung nicht zahlen wollte, klagte er.
Ohne Erfolg: Für das Gericht lag eine Alkoholfahrt vor. Die Versicherung habe nicht zahlen müssen. Es lägen zwei Obliegenheitsverletzungen vor: zum einen die Unfallflucht und zum anderen der sogenannte Nachtrunk. Dieser sei eine Pflichtverletzung, wenn polizeiliche Ermittlungen zu erwarten seien. Da er die Polizei verständigt habe, war dies der Fall. Den Nachtrunk habe er behauptet, um die Feststellung seiner Alkoholisierung zu erschweren, so die Überzeugung der Richter.
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Vielleicht waren es ja zwei Fässchen Bier oder eine Flasche Schnapps.
Bei dem Blutalkoholgehalt...
Na klar, auf den Schock eines Unfalls erst mal den Flachmann aus der Tasche holen und einen kippen. Der Mann ist Alki, gut dass das Gericht und die Versicherungen so entschieden haben. Ein entsprechender Führerscheinentzug und MPU wurden hoffentlich auch direkt in die Wege geleitet.
2 Bier und 2 Schnaps ergeben, wenn man sie nüchtern in angemessener Zeit trinkt vielleicht 0,3 Promille (bei einem kräftigen, großen Mann) bis zu 0,5 oder 0,6 Promille (bei einer eher zierlichen Frau). Auf 1,84 Promille käme man damit vielleicht bei einem Kleinkind...
Selbst wenn die Angabe also stimmt, hatte er zur Zeit des Unfalls locker 1,5 Promille intus und gehört damit meinem Rechtsverständnis zusammen mit der Fahrerflucht nach eigentlich hinter Gitter.
Eigentlich sollte inzwischen allgemein bekannt sein, daß Alkohol kein Problemlöser ist.
Unter Schock dürften die meisten kaum in der Lage sein, ein Gespräch mit jemandem zu führen, geschweige denn noch Auto zu fahren.
Eine Strafe hätte schon alleine für Dummheit ergehen müssen 😉
War er ja wohl schon vor dem Unfall nicht 😆
Das kann man so nicht sagen!
Mir wurde der Führerschein vor Jahren entzogen weil ich bei einer Kontrolle 1,8 Promille hatte. Ich dachte auch das kann gar nicht sein weil es auch bei mir wirklich nur 2 Bier und 2 Schnäpse waren.
Egal der Führerschein war weg, ich musste einen Jahr Blutwerte abgeben, nachweisen dass ich keinen Alkohol konsumiere, zur MPU-Vorbereitung und dann zur MPU.
Die habe ich auch bestanden. Bei der Blutuntersuchung stellte sich dann heraus dass ich einen Gendefekt habe der sich "Morbus Meulengracht" nennt! Das heißt meine Leber kann keinen Alkohol abbauen, ich kann ihn nur ausscheiden!
Egal ich weiß heute dass ich nicht mal ein Cola-Bier trinke wenn ich an diesem Tag noch Auto fahren muss weil ich dann einen Wert über der kritischen Grenze haben kann.
Aber egal, meiner Meinung nach stimmt da was nicht. An einen Anhänger zu fahren und sich aus Schockgründen einen "reinzubrühen" ist sehr fadenscheinig!
MfG
Drago
Solche Aktionen dienen, wie bereits im Eröffnungsbeitrag angemerkt, einzig und allein der Behinderung polizeilicher Ermittelungen.