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Urteil: 0,2 Promille rechtfertigen Kündigung von Gefahrgutfahrer
Verstößt ein Lkw-Fahrer gegen das absolute Alkoholverbot bei Gefahrguttransporten, so rechtfertigt dies auch ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer schon viele Jahre beanstandungsfrei beschäftigt war und aufgrund seines Alters nur schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat, entschied das Landesarbeitsgericht Köln.
In dem Fall ging es um einen Berufskraftfahrer einer auf Gefahrguttransporte spezialisierten Spedition, die in der betroffenen Niederlassung ausschließlich für einen einzigen Kunden tätig war.
Für solche Transporte besteht eine bußgeldbewehrte Null-Promille-Grenze. Hierauf wies die Beklagte ihre Fahrer in einer jährlich stattfindenden Schulung jeweils ausdrücklich hin. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthielt zudem folgende Klausel: "...ein Grund zur fristlosen Kündigung ist insbesondere gegeben, wenn Sie unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen, auch wenn dies zu keiner behördlichen Feststellung geführt hat".
An einem Mittwoch im Herbst 2006 trat der Fahrer seinen Dienst frühmorgens um 04:45 Uhr an. Nachdem Mitarbeiter der Kundenfirma Alkholgeruch aufgefallen und die Polizei benachrichtigt worden war, führten die Beamten bei dem Mann nach neun Uhr eine Atemalkoholmessung durch. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,2 Promille.
Der Kunde teilte der Spedition daraufhin mit, er sperre den Fahrer dauerhaft für Transporte. Auf sein Drängen musste sich das Unternehmen zudem verpflichten, künftig zweimal jährlich unangekündigt Alkoholkontrollen bei den Fahrern durchzuführen. Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis mit ihrem Fahrer wegen der Alkoholfahrt fristlos.
Mit seiner Kündigungsschutzklage machte der Kläger zunächst geltend, dass die Alkoholisierung nur auf die Einnahme eines Erkältungsmedikaments kurz vor der Messung zurückzuführen sei. Er habe nicht gewusst, dass und in welchen Mengen dieses Medikament Alkohol enthalte. Später räumte er ein, am Vorabend etwa vier Flaschen Bier getrunken zu haben. Der Kläger berief sich außerdem darauf, dass er seit sieben Jahren beanstandungsfrei für die Beklagte tätig gewesen sei und als 56-Jähriger kaum eine Chance auf einen neuen Job habe.
Gleichwohl fand er auch in zweiter Instanz vor Gericht keine "Gnade". Die fristlose Kündigung sei wirksam, weil der Kläger in erheblichem Maße gegen das absolute - gesetzliche und arbeitsvertragliche - Alkoholverbot verstoßen habe, so die Richter. Dessen Einhaltung sei sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Spedition von herausragender Bedeutung, weil ein Unfall mit einem Gefahrguttransporter zu katastrophalen Schäden an Leib, Leben und Eigentum Dritter führen könne. Zudem sei eine Alkoholisierung ihrer Fahrer für die Spedition extrem geschäftsschädigend, wie auch die Kunden-Reaktion gezeigt habe.
Angesichts des zunächst verschwiegenen Bierkonsums bestünden schon erhebliche Zweifel, ob er zur angegebenen Zeit überhaupt das Medikament zu sich genommen habe, heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 19.03.2008, - 7 Sa 1369/07-) weiter. Jedenfalls hätte die angegebene Menge allenfalls zu einer BAK von 0,05 Promille geführt. Im Übrigen wäre es auch fahrlässig gewesen, einen Erkältungssaft einzunehmen, ohne sich zu vergewissern, ob dieser Alkohol enthalte.
Wegen der Schwere des Pflichtverstoßes fiel auch die Abwägung der beiderseitigen Interessen zu Lasten des Klägers aus. Schwerer als seine Vorbringen zu bisheriger Tätigkeit und Jobchancen wiege, dass er "schuldhaft überragend wichtige Pflichten gegenüber der Beklagten und der Allgemeinheit" verletzt habe. Schon wegen der regelmäßigen Hinweise der Firma auf das Alkoholverbot sei auch keine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen.
Quelle: Autokiste
Übertriebene klein karrierte Erbenzählerei.
Man soll die Kirche im Dorf lassen, wenigstens bis 0,3.
Außerdem eine Unverschämtheit sonder gleichens das nun Alle Fahrer über die Test Generalverdächtige sind, das ist kein Klima das ist kriminalisierung.
Saufnase !
Alkohol und Fahren gehen numal nicht, egal ob ADR oder nicht !
prinzipell finde ich die o,o%o bei gefahrguten in ordnung! allerdings muß ich autark recht geben! ab 0,5%o wäre eine kündigung auch ohne abmahnung vielleicht OK! bei 0,2%o ist es erbsenzählerei, da sollte man vorher eine abmahnung erteilen!
Schwierig wird es für die Firma alllerdings den Fahrer weiter zu beschäftigen wenn der einzige Kunde diesen gesperrt hat.
Ist ein kniffliger Fall und sicher übel für den Fahrer, allerdings ist und bleibt die 0,0% Grenze wohl der sicherste Weg- vor allem im ADR Bereich.
Wenn man um neun Uhr morgens noch einen Atemalkohol von 0,2 Promille feststellen kann, wie voll war der denn, als er um viertel vor fünf seine Fahrt angetreten ist? Da hört der Spaß auf. Das ist keine Erbsenzählerei, sondern für ein Unternehmen, daß in dem Bereich tätig ist, untragbar.
Soweit jedenfalls meine Meinung.
Wenn man um neun Uhr morgens noch einen Atemalkohol von 0,2 Promille feststellen kann, wie voll war der denn, als er um viertel vor fünf seine Fahrt angetreten ist? Da hört der Spaß auf. Das ist keine Erbsenzählerei, sondern für ein Unternehmen, daß in dem Bereich tätig ist, untragbar.
Soweit jedenfalls meine Meinung.
dem stimme ich zu und ich weiß ja was in meinem av. steht !
fahre selbst adr tank selbst ohne adr käme ich nicht auf die idee zb. um 20 uhr meinen lkw abzustellen,duschen zu gehen dann was essen und dabei 1bier dann noch eins.........5.00 9std.oh ich kann ja weiter fahren
ich trinke auch mal 1 o.2 bier aber bestimmt nur wenn ich nach dem 2.noch mindestens 8std.rz.habe
knitter+gebührenfrei
Solche Leute gehören in den Knast !
Unverantwortlich.
Genau für solche Leute stehe ich auf um andere durch seine Fehleverhalten aus Ihren Wracks zu schneiden!
Normaler weise müsste man bei Feststellung an der VU Stelle dem jenigen gleich was an die Fresse hauen!
Sorry, aber da habe ich null Verständnis.
Wenn im AV steht das ein Alkoholverbot herrscht und dieses zur Fristlosen Kündigung führt dann kann ich mir abends nicht die Birne zulöten.
wenn man vom Fahrschulwert ausgeht das 0,1promille/h abgebaut werden und er um 9 Uhr noch 0,2 hatte dann ist er mit 0,6 zum Dienst erschienen was eindeutig mehr als eine OW ist vor allem wenn man ADR fährt.
Ich trinke abends noch nicht mal wenn ich am nächsten Tag fahren muss und dadurch das ich von 365 Tagen 350 fahre Trinke ich dementsprechend wenig im Jahr, liegt auch daran das ich damals Alkoholbedingte Unfälle hatte (Ohne Schäden an dritten oder Fremden Eigentum)
Aber mal was anderes, ich habe heute meine ADR-Basis bestanden und uns hat keiner was von 0,0 bei ADR gesagt, aber man lernt ja gerne dazu😆
So jemand dürfte meiner Meinung nach nie wieder LKW
fahren. Alkohol hat im Strassenverkehr nichts zu suchen!
Auch nicht in geringen Mengen. Und dann noch Gefahrgut,
einfach unverantwortlich! 😤😤😤
Hi! Bei meiner Firma ist 0,0 vorgeschrieben,und das finde ich auch gut so,weil Alkohol hat im Straßenverkehr nichts zusuchen.(Allgemein)
das geilste ist das er sich ungerecht behandelt gefühlt hat, so blöd kann doch keiner sein und dann noch vor gericht haushoch zu verlieren.
das sein anwalt im dazu noch geraten hat, der war wohl geld geil.
alkohol macht eben doch birne hol
ich hoffe wir bekommen auch bald die 0,00 promille grenze wie im rest europas, aber bitte mit den gleichen strafen.
wie zb.: auto beschlagnahmen und enteignen oder geldstrafen von ein par 1000 euro min.
Ich finde das auch voll in ordnung. Alkohol hat, vorallem in LKW´s ob ADR oder nicht, nichts verloren!!!! Wenn ich chef von einer LKW-Firma währe, wenns auch nur im Baustellenverkehr ist, einen Fahrer mit "Stoff" erwischen würde, der könnte sofort die Schlüssel abgeben und seine Papiere holen!!!!
RECHT SO ! ! !
Da kann ich Dir nur zustimmen! Allerdings nur 99,9%!
Das eine 0,1% gilt für folgenden Fall:
Bei deinem Unternehmen gilt 0 Promille bei Fahrtantritt. Jetzt hast du Feierabend, ist Samstagabend und es kommt ein Unwetter oder Riesenunfall o.ä. und man braucht viele LKW's um Sachen abzutransportieren. Dies ist für mich die einzige Ausnahme (unter Einhaltung der gesetzlichen Promillegrenzwerte) Dich mit "Alkohol" fahren zu lassen.
Aber ansonsten sehe ich keinen Grund warum man mit Alkohol am Steuer nen LKW lenken dürfen soll. Das seh ich bei mir selber. Mit der Zeit bekommt man die Erfahrung u. mit der Erfahrung schleicht sich leider auch Routine (mit o geschrieben? 🙁) danach fährt man ein wenig mehr auf und naja fahre ich schon länger so ist nie was passiert.
Es ist so schnell etwas passiert und schuld ist immer der vermeindlich stärkere!
Gerade ADR Fahrzeugführer sollten sich diese Sache vermehrt vor Augen halten. Stell Dir vor ein Tankauflieger mit 40ltr. Benzin läuft aus und fängt Feuer. Da möchte ich nicht im Umkreis von ein paar hundert Metern stehen.
Bei uns erwischen Sie immer wieder Ausländer am Basler Zoll oder am Gotthard mit Alkohol. Die einen schaffen es durch den Tunnel, die anderen erwischen sie noch vor dem Tunnel. Das Risiko ist einfach zu gross. Das hat mit Diskriminierung nichts zu tun. Wenn du ADR fährst musst du dir das bewusst sein.
Selbst wenn es "viele Sachen abzutransportieren" gibt.
0,0 o/oo machen einen Profi aus.
Wer fährt trinkt nicht und umgekehrt.
Wie kann man nur so dämlich sein und dann auch noch klagen?
Solche Fahrer ziehen den Berufsstand durch den Dreck.