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Urteil: Gelöschte Punkte in Flensburg sind gelöscht
Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister, die gelöscht sind, sind gelöscht. Sie können nicht nachträglich gegen einen Autofahrer, der sich erneut etwas zuschulde hat kommen lassen, verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn es um Alkoholfahrten geht, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
In dem vom Deutschen Anwaltsverein mitgeteilten Fall war bei einem Autofahrer im Mai 2009 ein Blutalkoholwert (BAK) von 0,63 Promille gemessen worden. Bei einer früheren Kontrolle im Januar 2007 waren schon einmal 0,77 Promille festgestellt worden. Der daraus resultierende Eintrag im Verkehrszentralregister wurde zwei Jahre später gelöscht.Dennoch ordnete die Verkehrsbehörde nach dem zweiten Fall eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an, die der Autofahrer auch über sich ergehen ließ. Das Gutachten ging von einer wiederholten Alkoholfahrt aus.
Dagegen nun wehrte sich der Betroffene, da ja der erste Eintrag bereits gelöscht worden sei. Während er in der ersten Instanz damit nicht erfolgreich war, entschieden die OVG-Richter zu seinen Gunsten. Zwar könne das vorliegende Gutachten grundsätzlich verwertet werden, unabhängig davon, ob ein hinreichender Anlass für die Begutachtung bestanden habe. Für das Gericht stand jedoch nach Würdigung des Gutachtens nicht fest, dass der Autofahrer wie dort behauptet wegen Alkoholmissbrauchs nicht zum Führen von Kfz in der Lage sei. "Das vom Antragsgegner angeforderte Gutachten vermag die Eignungsfrage nicht zu klären", heißt es in der Entscheidung (- 10 B 10545/10 -), da es von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sei.
Bei der Untersuchung nämlich hätte der erste Verstoß unberücksichtigt bleiben müssen. Sei eine Bußgeldentscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - und nicht mehr war der 0,77-Promille-Verstoß - getilgt worden, dürfe die Tat dem Antragsteller nicht mehr vorgehalten werden. Er habe sich im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse den Beweis erbringen, dass ein Fahrer ungeeignet sei zum Führen eines Fahrzeugs. Im vorliegenden Fall komme daher ein Führerscheinentzug jedenfalls auf der Grundlage dieses MPU-Gutachtens nicht in Betracht, die anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei "offensichtlich rechtwidrig".
Quelle: Autokiste
besonders originell finde ich an der Geschichte, dass offiziell "gelöschte" Einträge noch mit allen Details abrufbar sind und das Gericht nur an der Verwertung, nicht aber an der Existenz dieser Daten Anstoss genommen hat.
Wieso wurden diese Daten nicht wirklich gelöscht?
weil es nicht gegenstand des verfahrens ist/war ob geloeschte daten weiter verfugbar sein sollen/muessen/duerfen. da gibts erstmal nicht zu bemaengeln.
gruesse vom doc
Die Bestätigung der Behörde durch das Verwaltungsgericht ist ein Unding! Zum Glück hat der Arme Autofahrer auch dann nicht aufgegeben, nachdem eine Behörde UND ein Gericht ihn maßregeln wollten - größten Respekt für die Beharrlichkeit, und die Verwaltungsrichter und die Behördenbeamten sollten sich was schämen! 😤
Wer je einen Eintrag in Flensburg hatte und sich nach 2 Jahren durch Abfrage dort vergewisserte, ob seine Weste nun wirklich wieder rein sei, mußte in einer kleingedruckten Fußnote zur Kenntnis nehmen, daß der Eintrag zwar gelöscht wurde, aber doch noch weitere 12 Monate einsehbar ist für eine evtl. gerichtliche Verwertbarkeit im Deliktfall während dieser Zeit; insofern ist die offizielle Aufbewahrfrist reine Augenwischerei, vermittelt sie doch ein unbegründetes Sicherheitsgefühl, denn der frühere Eintrag kann sich bei einem erneuten Vergehen (insbesondere gleicher Art) durchaus strafverschärfend auswirken!
Seltsamerweise ist derlei kaum bekannt, beweist aber wieder mal, wie wichtig das Lesen auch des Kleingedruckten ist.
Deshalb ist Betroffenen dringend anzuraten, nach Ablauf der (offiziellen) Eintragsfrist + 1 Jahr -also nach 3 Jahren- vom KBA sicherheitshalber einen Kontoauszug anzufordern und gut aufzubewahren!
Ich hatte vor ein paar Monaten so einen "Kontoauszug" angefordert.
Bin aber nicht wirklich draus schlau geworden.
Ich konnte nicht zweifelsfrei herauslesen welche Einträge
zu den bereits gelöschten zählen.
wer innerhalb von knapp 2 jahren wegen alkohol genuss im strassenverkehr auffällt hat meiner meinung nach kein recht mehr auf den führerschein. was meint ihr wie oft der jenige besoffen gefahren ist und nicht erwischt wurde`?
da ist deutschland vie zu großzügig... in anderen ländern wäre ihm schon das auto weggenommen worden und was weiss ich nich...
an alle die mein beitrag stört:
stellt euch vor euer kind wird von so einem vollspacken überfahren... mehr sag ich dazu nicht
wir haben in deutschland schon eine sehr sehr großzügige promillegrenze...
"Wer frei von Sünde ist, werfe den ersten Stein..."
@bunf
Ich stimme Dir absolut zu, dass bei jemandem, der wiederholt wegen Trunkenheit auffällt, erhebliche Zweifel an der Tauglichkeit zum Führen eines Kfz berechtigt sind. Insoweit würde ich es sofort und uneingeschränkt begrüssen, wenn die "Verfallsfrist" für derartige Delikte verlängert würde, auch mir erscheinen zwei Jahre dafür viel zu kurz, im Prinzip würde ich sogar dafür plädieren, dass solche Delikte nie gelöscht werden sollten. ABER: das möge bitte auf einer ordentlichen gesetzlichen Grundlage und offen kommuniziert geschehen.
Was mich an der Sache stört, ist, dass Einträge als "gelöscht" bezeichnet werden, die Daten aber weiter gespeichert bleiben.
Wenn die Daten erst nach drei Jahren gelöscht werden, dann möge der Staat bitte so ehrlich sein und sie auch erst nach drei Jahren als gelöscht bezeichnen.
PS: @johannes260875 bunf schrieb ja nur von Trunkenheit am Steuer, da bin ich so frei von Sünde, dass ich mich berechtigt fühlen würde, den ersten Stein zu werfen...
BLABLABLA Hätte wäre wenn.
Ich würde meine Kinder im Atombunker verstecken und in Watte einpacken.
ich kann von mir behaupten dass ich noch nie betrunken, angetrunken oder besäuselt gefahren bin also würde ich auch den ersten stein werfen...
@waldfee-2000
du bist wahrscheinlich so ein ganz toller typ der nach der disco voll besoffen nach hause fährt mitm auto oder?
Hallo,
also ich wäre immer vorsichtig wen Gerichtsurteile zu Einzelfälle, gleich allgemein intepretiert werden. Die Richter sind da sehr pfiffig was das ausformulieren von Urteilen angeht, eben weil sie deren folgen zu gut kennen.
Hierauf ist kein Verlass, es gilt der Grundsatz kein Punkt ist besser als ein Punkt!
Gruß
Tu nicht so scheinheilig, Bunf - wer mit 200+ durch die Nacht brettert, gefährdet andere viel mehr als ein Besäuselter, der extra langsam und vorsichtig fährt!
@ Arnimon
Den "verklausulierten" Kontoauszug hast Du Dir gefallen lassen? Das KBA ist eine Unterbehörde des Verkehrsministeriums und somit auch dem seit 2006 in Kraft befindlichen Informations-Freiheits-Gesetz (IFG) unterworfen, das jedem Bürger eine ihm auch verständliche Auskunft zusichern soll !
aso ok... scheinheilig 😆 lächerlich... versucht ihr euch den genuss von alkohol und anschließendes auto fahren schön zu reden?