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Urteil: Kein Schadenersatz für Auto-Delle durch Supermarkt-Türe
Eine sich automatisch nach außen öffnende Eingangstüre ist bei einem Supermarkt keine Besonderheit. Wer dennoch direkt davor parkt und dadurch einen Schaden am Auto erleidet, muss für diesen auch dann selbst aufkommen, wenn keine Warnung vorhanden ist. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
In dem Fall fuhr die Ehefrau des späteren Klägers mit dessen 3er-BMW auf den Parkplatz eines Supermarktes. Sie entschloss sich, in der Nähe der Eingangstür zu parken.
Dazu fuhr sie auf den Platz vor der Eingangstüre, merkte aber dann, dass der Platz dort sehr beengt war. Gerade als sie wieder rückwärts herausfahren wollte, öffnete sich die Eingangstüre automatisch nach außen und kollidierte dabei mit dem linken vorderen Kotflügel des BMW. Es entstand eine Beule, deren Beseitigung 1.261 Euro kostete.
Diesen Betrag wollte der Autobesitzer von dem Betreiber des Supermarktes ersetzt bekommen. Dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die sich rasch und selbständig nach außen öffnende Türe stelle eine erhebliche Gefahrenquelle dar, auf die durch keinerlei Schilder hingewiesen werde. Es habe sich zudem um einen Seiten- bzw. Hintereingang gehandelt.
Nachdem der Supermarktbetreiber eine Zahlung abgelehnt hatte, klagte der Autobesitzer vor dem Amtsgericht München. Doch auch die Richterin sah die Verkehrssicherungspflicht nicht als verletzt an.
In der rechtskräftigen Entscheidung (Urteil vom 30.07.2009; - 281 C 16247/09 -) heißt es, viele Supermärkte hätten automatisch öffnende Schwingtüren. Dies sei im 21. Jahrhundert "sozialüblich und erlaubt". Gerade bei einem Supermarkt, der über Parkplätze verfüge und bei dem die Einkaufswägen vor dem Eingang stehen, stelle dies einen üblichen Komfort für einkaufende Kunden dar. Eine gesonderte Warnung vor dem Aufschwingen der Türen sei nicht erforderlich. Es sei optisch erkennbar, dass es sich um eine Schwingtür handele. Solche würden üblicherweise nach außen öffnen, um im Notfall kein Hindernis für flüchtende Personen darzustellen.
Dazu komme noch, dass es sich bei dem Platz vor der Tür um keinen Parkplatz gehandelt habe. Unabhängig von der Beengtheit und der fehlenden Markierung ergebe sich das bereits aus der Tatsache, dass ein Parken vor der Tür deren Benutzung unmöglich machen würde. Kunden, insbesondere solche mit Einkaufswägen, könnten die Tür nicht mehr passieren. Der Supermarktbetreiber habe also auch nicht damit rechnen müssen, dass sich jemand verkehrswidrig auf diesen Platz stelle. Auch aus diesem Grund sei eine Warnung nicht erforderlich. Er müsse "Autofahrer, die erkennbar dort nichts verloren haben, nicht noch darauf hinweisen, dass sie dort nichts verloren haben."
Diese Grundsätze gelten nach dem Urteil auch für Seiteneingänge, zumal wenn diese wie im vorliegenden Fall nah am Haupteingang liegen und auf den Parkplatz führen.
Quelle: Autokiste
Die Argumentation "dass es sich bei dem Platz vor der Tür um keinen Parkplatz gehandelt habe." leuchtet für mich im konkreten Fall ein, auch dass mit dem Halten oder Parken vor der Tür diese zugestellt und unbenutzbar wäre spricht für das Urteil, insoweit würde ich zunächst nicht von einem Fehlurteil sprechen wollen.
Ansonsten aber halte ich Abschnitte der Argumentation sehr wohl für absolut fehlerhaft: eine nach aussen öffnende automatische Tür, die den Schwenkbereich nicht überwacht und immerhin genug Schwung hat, eine Delle ins Metall zu hauen, scheint mir unabhängig von allem doch eine nicht geringe Gefahr darzustellen! Statt eines Autos hätte die Tür doch auch einen Fussgänger, ein Kleinkind, einen Kinderwagen, einen Fahrradfahrer, ein Tier oder sonst etwas empfindliches treffen können. Eine Tür, die eine Delle in ein Auto hauen kann, kann auch einem Kind die Nase brechen, einen Radfahrer vom Rad hauen, einen gebrechlichen Menschen umwerfen, einen Kinderwagen umstossen! Insoweit scheint mir sehr wohl die Verkehrssicherheitspflicht durch den Supermarkt verletzt, schon grundsätzlich durch eine automatisch aufschwingende Tür (nicht umsonst gibt es ja in der Regel eher Schiebe- oder Drehtüren), dann durch die fehlende Warnung, Markierung des Schwenkbereiches, insbesondere aber dadurch, dass die Tür offenbar über keine Überwachung des Schwenkbereiches auf Gegenstände oder Menschen in diesem Bereich hatte!
Daher würde ich doch von einem Fehlurteil sprechen wollen!
... hmm ...
Für eine Delle braucht es nicht viel. Und so eine "mittlere" Delle wie ich dort in dem Fall mal vermute wurde sicher auch nicht "Smart-Repaired" sondern da wurde bestimmt der ganze Kotflügel getauscht.
Wenn man dann noch den Werkstatt-Kaffee dazuzählt denke ich kommt man schnell auf die 1261,- Euro.
Wenn ein kleines Kind da rumsteht, haben die Eltern was falsch gemacht. Kinder haben da nicht einfach rum zu stehen wo Autos fahren und wie im Fall beschrieben auch noch falsch parken.
Eine Beule würde übrigens jede Tür verursachen (oder eingeklemmte Finger).
Ansonsten kann ich kann ich sagen, daß die Schwenktüren die ich kenne mit Sicherheit auch ein Beule verursachen würden, an einem Kind wie an einem Auto, jedoch durch den Widerstand sofort stehen bleiben und ein kleines Stück zurück gehen.
Mir ist mein Einkaufskorb mal da rein gerollt, daher weiß ich wie doll der "Bums" war und was dann mit der Tür passiert.
Sonst würde diese Türen doch auch verboten werden!?
Ehrliche Meinung?
Sehr schönes Urteil!!!
Und noch besser ist, daß das Urteil auch von den Menschen einfach mal "Kopf an und Augen auf" verlangt!
Sonst muß bei uns auch bald in der Bedienungsanleitung einer WC-Bürste stehen: "Nicht zur Körperhygiene geeignet".
Viele liebe Grüße
-->GreenHeaven
Wer sein Auto auch unbedingt direkt vor die Supermarkttür (und nicht auf einen Parkplatz) stellen muss, verdient nichts anderes.
In diesem Fall wurde Rücksichtslosigkeit zumindest mal prompt und wirkungsvoll bestraft.