Landgericht: berechtigter Mangelverdacht nach VW-Abgas-Update
Urteil: Nachbesserung nicht zumutbar
Ein Autohändler muss wegen Abgasbetrugs zwei Audi zurücknehmen So lautet ein Urteil aus Krefeld. Die Richter bezweifeln, dass die Umrüstung keine neuen Mängel mitbringt.
Krefeld - Das Krefelder Landgericht hat einen Autohändler dazu verurteilt, zwei vom Abgas-Skandal betroffene Audi zurückzunehmen. Das manipulierte Abgasverhalten der Fahrzeuge stelle einen „erheblichen Mangel“ dar, eine Nachbesserung durch Software-Update sei für die Käufer nicht zumutbar. Das entschied das Gericht am Mittwoch (A.: 2 O 72/16 und 2 O 83/16).
Das Gericht ging noch weiter und zog die Wirksamkeit der von VW angebotenen und vom Kraftfahrt-Bundesamt autorisierte Umrüstung in Zweifel: Auch nach dem VW-Rückruf bleibe ein „berechtigter Mangelverdacht“.
Der Zweifel an der Wirksamkeit der Maßnahmen gründe darauf, dass günstige Stickoxidwerte technisch in einem „Zielkonflikt“ mit geringen Kohlendioxidwerten stünden, erklärte das Gericht. Kunden müssten nicht hinnehmen, wenn Verbesserungen der Stickoxidwerte durch andere Mängel wie einen höheren Verbrauch erkauft werden.
Ein technisches Gutachten habe das Gericht nicht eingeholt, erläuterte ein Gerichtssprecher auf Nachfrage. Ein „berechtigter Verdacht“ reiche für die Unzumutbarkeit bereits aus.
Das Gericht argumentierte außerdem, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts der beiden Kunden vom Kaufvertrag Anfang 2016 noch nicht klar gewesen sei, ob und wann das Kraftfahrt-Bundesamt die Nachrüstungs-Software für die entsprechenden Wagen freigeben würde. Käufer müssten nicht hinnehmen, dass mit den VW-Konzernen ausgerechnet diejenigen, die die „arglistige Täuschung“ begangen haben, nun den Mangel beseitigen wollten.
Keine einheitliche Rechtsprechung
Bisher zeichnet sich keine einheitliche Rechtsprechung zur Rücknahme von Fahrzeugen durch den VW-Konzern ab. Mehrfach hatten Gerichte Rücknahmeklagen abgewiesen. Das Landgericht Bochum hatte dies beispielsweise so begründet: der Mangel sei nicht „erheblich“ im Rechtssinne. Die Nachbesserung koste weniger als ein Prozent der Kaufsumme und falle damit unter eine Bagatellgrenze.
Andere Gerichte entschieden zugunsten der Kläger. Gegen die Krefelder Urteile ist Berufung möglich. Justizexperten halten dies für wahrscheinlich. Von VW gab es dazu zunächst keine Stellungnahme.
Treten die Entscheidungen in Kraft, erhalten die klagenden Krefelder Audi-Kunden den Kaufpreis abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilometer zurück. Es geht um einen Audi A6 von Anfang 2014 und Audi A1 vom Frühjahr 2015.
Quelle: dpa
...na, da wird ja bald gesetzlich der Händlerpfennig... äh Euro eingeführt, um den notleidenden Händler keine Verluste zu bescheren...
Hier ist der Gastbeitrag des Anwalts, Prof. Dr. Rogert, der den Kläger vertreten hat:
http://www.focus.de/.../...nipulierten-a6-zurueckgeben_id_5938229.html
Die nachbesserungen hat das kba genehmigt, also hat der prius richtig nichts zu melden. Nur weil er etwas vermutet... Bitte objektive Richter. Aber ist auch egal.
Ich finde es scheiße wenn jetzt der Händler dafür haften muss. Im Gegensatz zu mb hat vw Händler nichts mit Händler zu tun. Dann soll gerechterweise vw die Fahrzeuge zurück nehmen.
Aber die Fahrzeuge werden sowieso nur zum marktüblichen Preis zurück genommen, deswegen verstehe ich die ganze scheiße nicht. Bzw setzt der
Händler mir dem Preis noch runter
Nur Affen regieren die welt 😆
Es ist i.d.R. so, dass die Richter keine technische Kompetenz haben.
Siehe Urteil.
Formaljuristisch ist das Urteil durchaus nachvollziehbar und sagt das, was einige hier im Forum schon immer gesagt haben: Man muss dem, der arglistig getäuscht hat, doch keine Gelegenheit geben, nachzubessern. Das ist für den arglistig getäuschten unzumutbar.
Die Händler wiederum, die den Wagen zurücknehmen müssen, haben einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller. Insofern kein Problem.
...deshalb erwartet die Welt Deine baldige Bewerbung! 🙄
Es ist i.d.R. aber auch so, dass Corsadiesel keine juristische Kompetenz haben! 🙄
Das KBA interessiert sich aber nur für zulassungsrechtliche Gesichtspunkte.
Ob das Auto danach noch die selbe Leistung hat, mehr Harnstoff braucht oder andere Dinge die nicht im Interesse des Käufers sind interessiert das KBA nicht.
Das Fahrzeug ist mit dem Update zulassungsfähig, das hat das KBA bestätigt, und nichts anderes.
Es scheint doch so langsam Gerechtigkeit einzukehren in unserem Ländle.😉
VW hat seine Kunden viele Jahre arglistig getäuscht und jetzt sollen die ver.......n Kunden
sich von VW auch noch ein Software-Update andrehen lassen....
Wie soll dass dem Kunden noch zumutbar sein....
Blöd ist nur, dass hier der Händler haften muß und nicht der Hersteller.... VW wäscht mal wieder seine Hände in Unschuld....
Da können die Händler zur Zeit nur auf die Berufung hoffen. Der Supergau wäre die Bestätigung eines dieser LG Entscheidungen zu Gunsten des Käufers.
Es gibt kein günstigeres Autofahren als die Wandlung nach der verbindlichen Formel. Da ist ein Händler immer der Verlierer.
Ob der gebeultete Konzern den Händler finnanziell unterstützen kann? Aber nicht den Teufel an die Wand malen.
Die Auswirkungen des ganzen Skandals sind sicher für Unsereins noch nicht einzuschätzen. Jedenfalls sehe ich da ganz schwarze Gewitterwolken. Die Ermittlungen sind im Gange und es ist so gut wie kein verbindliches Ergebniss weltweit in Sicht.
Die Geier kreisen!
Sollte jetzt auch noch der Schuldige der Gasexplosion Volkswagen heißen, regnet es schon gewaltig und die Blitze sind zu sehen.
Wenn das wirklich so ist, dann hat der Kunde letztendlich gar nichts gekonnt. Dann verkauft er ja quasi den Wagen zum üblichen Gebrauchtwagenpreis. Oder muß der Händler den vollen Kaufpreis erstatten? Wohl kaum.
Der Rücknahmepreis, den die Gerichte im Regelfall festsetzen, ist der ehemalige Kaufpreis abzüglich einer Nutzungspauschale. Diese berechnet sich nach dem Anteil des Kaufpreises, der der Nutzung entspricht. Beispiel: 50.000 € Kaufpreis, 10.000 km gefahren. Man geht von einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km aus (das ist immer so bei einem Diesel). Dann beträgt die Nutzungspauschale 10.000/250.000 x 50.000 € = 2.000 €.
Ist keinesfalls ein marktüblicher Preis...sondern im Regelfall sehr günstig für den Käufer/ungünstig für den Zurücknehmenden.
0,67% Regelung. Preiswerter geht autofahren nimmer.
Sehr gut, danke! Dann lohnt es sich durchaus.