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Urteil: Winterreifenpflicht ist verfassungswidrig
Aufsehenerregendes Urteil: Die vor vier Jahren eingeführte Winterreifenpflicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist verfassungswidrig. Grund hier für ist nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg deren unbestimmte Formulierung.
In dem Verfahren ging es um einen Autofahrer, der im November 2008 mit seinem sommerbereiften Pkw auf eisglatter Fahrbahn ins Rutschen geraten und dadurch ins Schaufenster eines Geschäfts geschlittert war. Ergebnis des Malheurs waren zwar gottlob keine Verletzungen Beteiligter, doch neben dem kaputten Auto und dem Fremdschaden musste sich der Mann auch noch mit einer Geldbuße über 85 Euro wegen nicht angepasster Geschwindigkeit und einer nicht den Wetterverhältnissen angepassten Bereifung herumzuärgern.
Weil der Mann die Auffassung vertrat, der Unfall sei auch mit Winterbereifung möglich gewesen, zog er gegen den Bescheid vor Gericht - und konnte hierbei einen aufsehenerregenden Teilsieg erreichen.
Hinsichtlich der Winterreifenpflicht entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg, die entsprechende Vorschrift des § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 verstoße in ihrer konkreten Ausgestaltung in Verbindung mit der Strafandrohung des § 49 Abs. 1 Ziffer 2 StVO gegen das verfassungsmäßige Bestimmtheitsgebot.
Die Vorschrift lautet wörtlich: "Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Winterbereifung und Frostsschutzmittel in der Scheibenwaschanlage." In der Begründung der am Montag (12.7.) veröffentlichten Entscheidung (- 2 SsRs 220/09 -) heißt es, der Gesetzgeber sei nach Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit bzw. einer Ordnungswidrigkeit so konkret zu umschreiben, dass der Anwendungsbereich für den Einzelnen erkennbar sei oder sich durch Auslegung ermitteln lasse.
Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Weder gesetzlichen noch technischen Vorschriften sei zu entnehmen, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse haben müssen. Das gelte auch für Winterreifen. Der Gesetzgeber habe gerade keine generelle Winterreifenpflicht für die Wintermonate geregelt. Ungeklärt sei insbesondere, ob auch Sommerreifen für winterliche Witterungsverhältnisse im Sinne der Vorschrift geeignet sein können. Sogenannte Sommerreifen würden von vornherein kaum auf Schnee- und Glättetauglichkeit geprüft. Bei einem Winterreifentest im Jahr 2005 seien nur zwei Sommerreifen getestet worden, die sich beim Fahren auf Eis sogar als geeignet erwiesen hätten.
Für den Bürger sei daher nicht eindeutig erkennbar, welche Reifen als "ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen" anzusehen seien. Diese Unklarheit hätte der Gesetzgeber durch eine klare Anordnung vermeiden können. Denkbar sei beispielsweise eine klare Anordnung von Winterreifen bei "Wetterverhältnissen, bei denen Eis und/oder Schnee möglich sind".
Die Vorschrift ist tatsächlich verfassungswidrig. Das Oberlandesgericht konnte ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht selber über die Verfassungsmäßigkeit der Norm entscheiden, da es sich bei dieser nicht um ein formelles Gesetz handelt, sondern um eine Rechtsverordnung. Formelle Gesetze werden vom Parlament beraten und verabschiedet, während Rechtsverordnungen von den durch ein formelles Gesetz ermächtigten Exekutivorganen (z.B. Bundesministerien oder Landesregierungen) erlassen werden.
Der Betroffene Autofahrer ging im Übrigen nicht "straffrei" aus. Wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit wurde das Bußgeld auf einen Betrag von 50 Euro reduziert.
Die Richter betonen, man wolle nicht in Frage stellen, dass bei winterlichen Temperaturen, insbesondere aber bei Schnee und Eis, M+S-Reifen oder Reifen mit Schneeflockensymbol benutzt werden sollten, um Unfälle möglichst zu vermeiden. Wer sich anders verhalte, riskiere nicht nur haftungs- und versicherungsrechtliche Nachteile, ihm drohten darüberhinaus - vor allem wenn andere bei einem Verkehrsunfall verletzt werden - weiter die Verfolgung wegen einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit.
Quelle: Autokiste
Na endlich...:
Wenn die Winterreifenpflicht definitiv geregelt wird, dann werden e n d l i c h auch
mit der geeigneten Bereifung ausgerüstet werden müssen.
Dann hat der jährliche winterliche Wahnsinn (auf Sommerrädern) ein ENDE!
Die eingesparten Verkehrstoten bzw. Krüppel werden es bestimmt danken...
Oder doch zu früh gefreut ? Heutzutage ist ja alles möglich.... 😕
Also ich weiß, warum ich im Januar die Sommerreifen montiert habe: Sie sind schon auf Schnee besser als die M+S-Reifen mit etwa gleich viel (6 mm) Profil. Wenn kein Schnee liegt erst recht.
Toll dann kann ich ja auch betrunken autofahren.
Nüchtern wäre das auch passiert.
man so ein penner, den überfahre ich im winter, oh tut mir leid, das wäre mit winterreichen auch passiert.
ich stand so oft im stau weil irgenwelche penner mit ihren teuren karossen kein geld mehr für winterreifen hatten und dann nicht mehr vom fleck kommen.
das gilt auch für gammelkisten, aber ich habe im rekordwinter in karlsuhe einige oberklasse autos mit sommerreifen gesehen.
als es üngewöhlich start schneite, wie jeden winter waren die autofaher überrascht und schlidderten über die kreizung.
jetzt knallt mir so einer ins heck und dann wäre das auch mit winterreifen passiert. prima.
dann fährt er ein kind tot. ja wäre auch mit winterreifen passiert
aber ich wäre auch für eine pflicht für lkw busse & mietwagen.
und zwar so dass sich der autoverleih nicht auswinden kann.
Also hätte ich die untauglichen M+S-Reifen im Winter drauf lassen sollen anstatt die Sommerreifen mit besserer Haftung auf Schnee, Schneematsch, Eis, Nässe und trockener Straße zu montieren?
Das Problem ist, daß Winterreifen nicht klar definiert sind. Das Einzige, was es in dieser Richtung gibt ist die ungeschützte M+S-Kennung. Ungeschützt heißt, daß man sie praktisch auf jeden Reifen draufmachen könnte und Fulda hat es bei meinen Sommerreifen halt nicht gemacht.
Die einzige ernstzunehmende Folge von M+S-Reifen ist die, daß man kleiner Reifengrößen mit kleineren Speedindizes fahren darf, ich z.B. mit den Mazda 323 175/65R14 82Q M+S statt 185/60R14 82V.
Kurz: Solange es keinen Beweis dafür gibt, daß schlechtere Reifen besser sind oder alternativ eine Kennzeichnung eingeführt wird, die eindeutig belegt, daß diese die für Schnee oder Eis oder Regen oder trockene Straße geeignet oder ungeeignet sind - natürlich durch entsprechende unabhängige Tests nachgewiesen - ist die Vorschrift für den Arsch und völlig richtig gekippt worden.
Die Aussage ist nicht ganz richtig.
Die Bezeichnung M + S ist zwar nicht geschützt und hat dementsprechend keine Aussagekraft über eine Winterreifentauglichkeit.
Daneben gibt es jedoch noch das sog. Schneeflockensymbol.
Hier handelt es sich um einen echten Winterreifen.
Guggst Du:
http://www.autobild.de/.../kennzeichnung-von-winterreifen_788552.html
Das waage formulierte Gesetz war einem Zugeständnis an die Transport Lobby (Personen / Güter) geschuldet. Wenn die nicht immer an allen Gesetzen mitschreiben dürften sondern das den Ministerien überlassen bliebe (die wir obwohl inzwischen völlig nutzlos immer noch unterhalten) ohne Einmischung von außen (ich will eine Ausnahme hier, ich will eine schwammige Formulierung das usw.) würde es so einen Käse nicht geben.
BRD = Bananenrebuplik Deutschland
Im selben Zug könnte man auch endlich die ganzen Billigreifen verbieten, bei denen nur der Käufer spart und dann mit dem Leben des Unfallgegners bezahlt.
Wäre nur Konsequent.
In welchem Paragraphen von StVO oder StVZO ist das Schneeflockensymnol erwähnt?
Na, also dazu sage ich mal gar nichts weiter. Erst fahrlässig einen Sachschaden verursachen und dann sich noch naiv darstellen.
Aber die Gerichtsurteile in Deutschland (und in Brüssel) querbeet wundern mich in letzter Zeit eh nicht mehr. Täter werden zu Opfern und Schuld sind eh immer nur die Anderen. Gefängnisstrafen? Führerscheinentzug? Wozu gibt es die 68er Kuschelpädagogik? Ein Schulungsfilmchen hier, ein Tageslohn Geldstrafe dort und damit hat sichs. Unglaublich.
Also bei den Reifen habe ich derzeit noch Ganzjahresreifen drauf bei meinem neuen alten. Kurz vor Winter müssen neue rauf und da werden auch GJR wieder montiert. Umsichtige Fahrweise is sowieso pflicht in Anbetracht meines Autos und der Reifen. Echte Winterreifen sind ja auch keine Spikes.^^
Gruß
Was wollt Ihr ?
Ein knallharte Vorschrift: Von da bis da sind nur Winterreifen erlaubt, oder etwas Flexibilität ?
Warum soll sich jemand einen zweiten Satz Räder mit WR kaufen, wenn Er bei Bedingungen, die WR erfordern, nicht fährt ?
Muss denn immer alles knallhart vorgeschrieben werden, etwas Verstand und Anpassungsfähigkeit sollten Autofahrer schon haben.
Für mich an sich kein Thema, weil bei mir reinrassige Winterreifen einfach Pflicht sind, da sind Reifen mit 4-5 mm schon nicht mehr tauglich.
wenn man das Gesetz genau auslegt, könnte jemand, der im Januar mit Winterreifen bei +20 Grad auf trockener Straße einen anderen anfährt, Probleme wegen der Reifen bekommen. Denn möglicherweise wäre mit Sommerreifen unter diesen Bedingungen der Bremsweg 2m kürzer gewesen und der Unfall glimpflicher verlaufen. Am besten täglich je nach Verkehrssituation wechseln 😆
Im übrigen gibt es tatsächlich einige wenige Sommerreifen, die auch wintertauglich sind (z.B. ContiEcoContact in T-Geschwindigkeitskategorie). Diese können u.U. sogar besser sein als ganz billige und minderwertige Winterreifen.
Gruß
BB
Aber auch nur auf Eis !
Sobald Schnee oder noch schlimmer, Salzmatsch auftritt, helfen nur noch WR, und nichtmal da alle Gut.
Mich hat diese Wischi-Waschi Gesetzgebung auch geärgert, nichts Halbes und nichts Ganzes, und, wie man sieht, jede Menge Schlupflöcher für findige Advokaten.
Wenn Jemand im Januar mit seinem Auto an einer Steigung den gesamten Verkehr für Stunden zum Erliegen bringt, weil Er der Meinung ist, oder war, dass Sommerreifen mit 2 mm Profil völlig ausreichend sind,
dann gehört so einem Fahrer der Verdienstausfall aller aufgehaltenen Fahrer plus Insassen angerechnet.........oder gleich an Ort und Stelle verprügelt, und die Karre in den Straßengraben 😤
Wenn man wegen so einem I...... mit einem 40 T. an einer leichten Steigung für Stunden hängen bleibt, dann ist das Gesetz echt nur ein Witz.
Ich lach mich auch nur noch schlapp.
Deutschland kann mit Geboten oder Hinweisen (Verhaltens-Rahmen) nicht mehr umgehen.
Es braucht inzwischen nur noch Gesetze, Vorschriften oder Verbote (alles andere ist nicht Justiziabel genug) ... Ammilike halt! 🙄 😮 😤 🙁
Und wenn man dann Mist baut, zieht man vor Gericht wegen 35(!),-€ ... die Rechtsschutz zahlts ja.
Ich hasse das was Ruhrpott-1988 "68er Kuschelpädagogik" nennt ... bei mir heißt das "68-er Plüschtiererziehung".
Keiner hat mehr Hintern inner Hose, um auch mal Fehler einzugestehen.
... egal ... anderes Thema.
Die Wirkungsweise von Winterreifen sind bei Verhandlungen vermutlich soweiso gutachterliche Einzelfälle. Jetzt gibts nicht mal mehr einen Rahmen, bei dem vorher ausgesiebt werden könnte.
Frontal21 würde sagen: Toll!!!
Viele liebe Grüße
-->GreenHeaven
Kann man so direkt nicht sagen. Es ist ja nur das Urteil eines OLG. Das heißt ja nicht, dass ein anderes OLG in einem anderen Bezirk oder der BGH das genauso sehen. Iich würde das nicht als Freifahrtschein für freie Reifenwahl ansehen.
Viele Grüße
Cephalotus