Urteil: Polizeiliche Abstandsmessung nach Augenmaß kann zulässig sein
Visuelle Messung ist zulässig
Wer den zulässigen Mindestabstand unterschreitet, muss mit harten Strafen rechnen. Die Messung kann dabei auch rein visuell, also ohne technische Hilfsmittel erfolgen.
Bremen - Abstandsmessung durch das bloße Auge eines Polizeibeamten kann vor Gericht durchaus Bestand haben. Zwar kann es bei derartigen Messungen Fehlerquellen geben, befand das Oberlandesgericht Bremen (Az.: 1 SsBs 67/15). Werden aber bestimmte Regeln eingehalten, dürfen die Messungen verwertet werden, wie der ADAC mitteilt.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Autofahrer gegen ein Bußgeld von 240 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot gewehrt. Ihm war vorgeworfen worden, den zulässigen Mindestabstand nicht eingehalten zu haben. Die Messung der zwei Polizeibeamten war dabei zwar mit dem bloßen Auge, dafür aber mit erheblichem Aufwand durchgeführt worden.
Die Beamten befuhren mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h auf einer Strecke von etwa 1.500 Metern die Autobahn und beobachteten den hinter ihnen fahrenden Fahrer im Rückspiegel. Die Polizisten merkten sich, welchen Teil der Fahrzeugfront sie sehen konnten. Nachdem der Fahrer angehalten wurde, wurden beide Fahrzeuge auf dem Standstreifen so in Position gebracht, wie es der Erinnerung der Polizeibeamten entsprach. Das ergab einen Abstand von 7,50 Metern.
Wegen der möglichen Ungenauigkeiten durch die rein visuellen Feststellungen wurde dieser Abstand verdoppelt, die Geschwindigkeit wurde wegen der fehlenden Justierung des Tachos um 20 Prozent reduziert. Das ergab einen Abstand von 15 Metern bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h. Der Fahrer war der Ansicht, dass eine solche Abstandsmessung nicht zulässig ist.
Das sahen die Richter anders: Zwar sei die Abstandsmessung nach festen Regeln durchzuführen. Dennoch sei es möglich, durch eine Beobachtung im Rückspiegel Feststellungen zu treffen. Auch wenn es Fehlerquellen gebe, bestehe kein generelles Verwertungsverbot. Eine ununterbrochene Spiegelbeobachtung bei genauer Messung von Zeit und Strecke durch erfahrene Polizeibeamte könnten als Mindestvoraussetzungen gewertet werden. Daher sei die Abstandsmessung verwertbar. Der Fall wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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Wenn man schon einen Teil der Fahrzeugfront im Rückspiegel nicht mehr sieht, ist der Abstand definitiv zu gering und jede Strafe gerechtfertigt.
Da haben sich die Herren Kommissare aber mächtig ins Zeug gelegt, Hut ab, finde ich gut! 😆
Komisch!
-Sitzhöhe
-Lehnenneigung
-Spiegeleinstellung
alles variable Positionen, alle verändern das Bild,
dass da ein Anwalt nichts machen konnte?
Sie den Abstand schon rechnerisch verdoppelt! und die eigeen Geschwindigkeit mit Toleranz 20% gewertet. Um alle Faktoren zu minimieren.
Dann war der Abstand IMMERNOCH viel zu niedrig.
Merkste, oder?
Vielleicht war der Fahrer ja im Besitz von Eiern und hat seinen Fehler sogar eingesehen. Soll es neben den ganzen feigen Schweinen, die sich beim Onkel Anwalt ausheulen schließlich auch noch geben 😆
Komisch, mir fällt es irgendwie nicht allzu schwer, auch bei dichtem Verkehr einen gewissen Sicherheitsabstand zu halten. Wo sind denn Drängler sonst noch so aktiv, wenn die Auf-5-Meter-auffahren-obwohl-vorne-auch-nichts-weitergeht-Kameraden schon von vorneherein garnicht dazuzählen?
Und ich glaube bei gemessenen 7,5 Metern Abstand bei 130 kmh handelt es sich ganz gewiss nicht um eine Unabänderlichkeit durch hohes Verkehrsaufkommen, sondern schlichtweg um Nötigung, somit ist der Fahrer nochmal mit nem blauen Auge davongekommen.
😆 Ein Experte, was?
Menschlichkeit interessiert sich eben nicht für Abkommen. 😜
Den Rest kann man später aufarbeiten. Jetzt ist Handeln angesagt, nicht sülzen.