Urteil: Kaskoschutz nur bei Fremdeinwirkung
Wann ein Unfall keiner ist
Die Frage, was ein Autounfall ist, scheint leicht zu beantworten. Juristisch gesehen ist sie das aber nicht unbedingt, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt.
Karlsruhe - Die Kaskoversicherung muss einen Schaden nicht bezahlen, wenn keine Einwirkung von außen vorliegt. Löst sich ein Teil vom Fahrzeug ab und beschädigt es dann, liegt kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt in einer Entscheidung verdeutlicht.
In dem verhandelten Fall hatte sich von einem Traktor ein sogenanntes Frontballastgewicht gelöst. Der Trecker überrollte es und wurde dabei erheblich beschädigt. Der Halter reichte den Schaden bei seiner Kaskoversicherung ein. Streitpunkt war, ob es sich um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt.
Nein, stellten die BGH-Richter klar. Das versicherte Fahrzeug sei keiner „bedingungsgemäßen Einwirkung mechanischer Gewalt von außen ausgesetzt“ gewesen, sondern durch ein eigenes Fahrzeugteil beschädigt worden. Das schließe einen versicherten Unfall aus. (Az. IV ZR 62/12)
Quelle: SP-X
Unglaublich, daß Gerichte über derartige Selbstverständlichkeiten eine Entscheidung fällen müssen.
Wenn ein solcher Fall, wie er hier verhandelt wurde, als Kaskoschaden abgerechnet werden könnte, dann wären wir irgendwann an dem Punkt, an dem jeder Kolbenfresser über diese Versicherung abgerechnet würde.
Es handelt sich hier um einen klassischen Eigenschaden durch technisches Versagen und der war noch nie Bestandteil einer Kaskoversicherung
Stimmt. Beim ersten Lesen habe ich auch gedacht, dass das Gericht hier ziemlich kleinlich ist und es sich hier um einen Unfall handelt. Wenn das aber so gewertet würde, wäre z.B. das Abreißen einer schlecht befestigten Dachbox, die über das Dach schrammt oder eben ein im Motor abgerissener Kolben, wenn das Pleuel den Motorblock durchschlägt, auch ein Unfall. Es ist ja schließlich egal, ob im Inneren von Fahrzeug (oder Motor) Teile abreißen und einen Folgeschaden verursachen oder außen am Fahrzeug...
Hallo,
da haben die Versicherer wieder mal ein Urteil gegen die Kunden erwirkt.
Jetzt werden die Versicherer auch die Schäden ablehnen, bei denen ein geplatzter Reifen die Karosserie beschädigt hat. Ob dies durch ein Überfahren eines spitzen Gegenstandes entstanden ist, muss dann der Kunde nachweisen, wenn es überhaupt noch möglich ist.
Gruß Rainer
Was für Vorteile haben noch die Versicherungen, die finden immer irgendwas nur damit sie nicht zahlen müssen...
Bisher wurde nach Fahrzeugbränden alles bezahlt, mit Ausnahme dessen, was den Brand ausgelöst hat, wie zB. Lima, Wischermotor, Anlasser..
Das wird sich wohl in naher Zukunft ändern..
Die verarmten Versicherungen, müssen schliesslich die Dividenden der Aktionäre sichern..
@Hartgummifelge
Wie kommst du zu diesem Schluß?
Ich sehe da keinen Zusammenhang von Brandschäden mit dem im Eröffnungsbeitrag genannten Urteil.
"Unglaublich, daß Gerichte über derartige Selbstverständlichkeiten eine Entscheidung fällen müssen.
Wenn ein solcher Fall, wie er hier verhandelt wurde, als Kaskoschaden abgerechnet werden könnte, dann wären wir irgendwann an dem Punkt, an dem jeder Kolbenfresser über diese Versicherung abgerechnet würde.
Es handelt sich hier um einen klassischen Eigenschaden durch technisches Versagen und der war noch nie Bestandteil einer Kaskoversicherung"
Vielleicht liest Du Dir Deine beiden Beiträge einfach noch mal durch und erkennst dann den Zusammenhang?
Auch bei Brand handelt es sich nämlich um einen klassischen Eigenschaden durch technisches Versagen. Wie sollte eine Auto auch sonst von selbst anfangen zu brennen?
Warum siehst Du derartige Selbstverständlichkeiten nicht?
Wir sprechen hier doch über die UNFALLdefinition.
Die BRANDdefinition interessiert doch (erstmal) nicht. Das ist eine andere Definition. 🙄
Und was - und wieviel da mit drin ist ist natürlich auch wieder eine Frage der Versicherungsbedingungen.
BTT:
Und ja, das Urteil war doch abzusehen - und sollte jedem klar sein.
Es gibt z. B. bei einem platzenden Reifen der dann mit abgerissener Lauffläche den Innenkotflügel oder den Kotflügel selbst, Lack usw... beschädigt auch keinen Cent.
Außer man kann vielleicht noch nachweisen, daß eine Einwirkung von außen schuld war. Vielleicht.
Dazu gibt es schon einige Urteile...
allgemein bekannt - zumindest in meinem Umfeld. 😆
Warum sollte das bei einem Kontergewicht anders sein? 😉
Wenn das Fahrzeug durch eigene Anbauteile beschädigt wird ist das kein Unfall..
Ein Fall für die Teil - oder Vollkasko, aber nicht für die Haftpflicht.
Durch Gerichtsbeschluß, ein Schaden, für den Halter selber zahlen muss.
Die Haftpflicht haftet eh nicht für Eigenschäden.
Wenn dieser Fall Schule macht, ist es nur eine Frage der Zeit, bis auch andere Schäden durch die Voll- oder Teilkasko ausgeschlossen werden.
Der eigene Schaden ist durch die haftpflicht nicht abgedeckt aber wenn der in ein Haus oder in ein anderes Auto brettert dann ist der schaden am Dritten die die Haftpflicht versichert.
Nicht unbedingt - denn es ist kein Unfall. Es ist ein technisches Versagen.
Warum sollte (wenn nur Unfall versichert ist) eine Vollkasko für technisches Versagen zahlen?
Bei Teilkasko, wenn z. B. eine Scheibe mit kaputt geht - kommt es wieder auf die Bedingungen an.
Anders wäre es (unter Umständen - je nach Urteil) wenn ein äußeres Ereignis z. B. ein Nagel oder eine Schraube im Reifen - die originäre Ursache ist.
Falscher Reifendruck oder viel Bordsteinfahren dürfte komplett außen vor sein.
dopppelt---
..nicht nur vielleicht!
Reifenplatzer: Versicherung muss zahlen
MfG
Das Brandrisiko ist nicht umsonst ein separater Versicherungstatbestand und daher nicht mit einem klassischen Eigenschaden gleichzusetzen. Lies dir dazu einfach mal die Versicherungsbedingungen deines eigenen Kaskovertrags durch.