OLG Oldenburg: "Gekauft wie gesehen" schließt Gewährleistung nicht aus
Was bedeutet "gekauft wie gesehen"?
Viele Händler schließen mit der Formulierung "gekauft wie gesehen" die Gewährleistung aus. So einfach ist das allerdings nicht, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Oldenburg/Berlin - Den Anspruch auf Gewährleistung kann ein Verkäufer eines Gebrauchtwagens nicht in jedem Fall ausschließen. Das gilt insbesondere, wenn im Kaufvertrag die Formulierung steht: "gekauft wie gesehen". Denn diese Formulierung bezieht sich nur auf offensichtliche, für den Laien erkennbare Mängel. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 9 U 29/17), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem verhandelten Fall kaufte eine Frau ein gebrauchtes Auto für rund 5.000 Euro. Nach einiger Zeit stellte sie einen erheblichen Vorschaden fest. Sie verlangte vom Verkäufer die Rücknahme des Wagens sowie ihr Geld zurück. Der Verkäufer weigerte sich und gab an, dass es keinen Vorschaden gebe. Zudem verwies er auf die Formulierung im Kaufvertrag - "gekauft wie gesehen".
Das sahen die Richter anders
Die Formulierung beziehe sich nur auf Mängel, die für den Laien auch ohne Sachverständigen erkennbar sind. Doch in diesem Fall stellte erst der Sachverständige fest, dass es einen erheblichen Unfallschaden gab - dabei wurden die Kotflügel mit Spachtelmasse bearbeitet sowie neu lackiert.
Nach Auffassung der Richter spielte es auch keine Rolle, ob der Verkäufer von dem Schaden gewusst hat oder nicht. Die Frau konnte ihren Gewährleistungsanspruch durchsetzen - also den Wagen zurückgeben und den Kaufpreis zurückfordern. Denn der Verkäufer hatte versäumt, einen umfangreichen Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel im Kaufvertrag zu vereinbaren.
Quelle: dpa
... versäumt, einen umfangreichen Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel im Kaufvertrag zu vereinbaren.
Wie müsste dann dieser Wortlaut aussehen?
Schau dir den Musterkaufvertrag unter mobile.de oder auf der ADAC Homepage an.
Der Wortlaut muß so ein, dass Richter xy am Oberlandesgericht z damit zufrieden ist.
"gekauft wie gesehen" scheint also wohl nicht zu reichen.
Wäre nicht der erste Mustervertrag, der von irgendeinem Gericht wieder gekippt wird. 😉
Ich bin ja kein Fan von überbordenden Kundenrechten/Schutz. Das zahlst du als Käufer alles mit, egal ob du weißt was du tust, oder eben nicht.
Ich mags ohne Netz und doppelten Boden und wenn ich dabei aufs Maul falle...mein Problem.
Caveat emptor, sacht der alte Lateiner.
Gut, is ne Minderheitenmeinung bei uns, ganz klar.
Wäre interessant, ob die Schüssel vergleichsweise preiswert war, oder auf dem Preisniveau des hochglanzpolierten gebrauchten vom Fachhändler mit Gewährleistung und Schleifchen drum.
Ich mach's genau so - dafür wird der Wagen bei der Probefahrt von mir auch ausgiebig getestet.
https://www.motor-talk.de/.../...zbereichs-bei-probefahrt-t545065.html
Das ist eine sehr löbliche Einstellung, die heutzutage leider wirklich immer seltener anzutreffen ist.
Ich mach's genau so, nur eben nicht blauäugig.
Ich denke doch, dass alle hier bei MT "gespachtelte Kotflügel" erkennen würden. Hinzu kommen in so einem Fall die vielen weiteren Anhaltspunkte (Nachlackierung, Lacknebel, lackierte Gummidichtungen, wellig, löchrig, Magnet hält nicht, etc)
Kann mich den Vorrednern nur anschließen. Das Verhalten des Käufers finde ich nicht gut. Er kauft ein Auto "ohne Gewährleistung", und wenn die Kiste dann kaputtgeht, zieht er vor Gericht. Da ist es kein Wunder, dass viele Händler im Low Budget-Bereich nur noch an Gewerbetreibende verkaufen. 🙄 Oder nur noch durchreparierte Fahrzeuge zu entsprechenden Preisen anbieten. Ich habe die letzten Wochen und Monate damit verbracht das Netz zu durchstöbern, und habe mich dabei mehrmals geärgert.
Wenn es wirklich ein nicht unter den Tisch zu kehrender Schaden war, warum wurde der nicht angegeben, selbst vom Vorvorverkäufer?
IMHO ist das dann arglistige Täuschung von dem in der Verkaufskette, bei dem der Schaden wissentlich entstand.
Das Gericht hat ja gerade festgestellt, dass sie eben doch ein Auto mit Gewährleistung gekauft hat. Daher verstehe ich deine Argumentation nicht? Es geht doch darum, dass der Satz gekauft wie gesehen eben kein wirksamer Gewährleistungsausschluss ist. Eventuell war dieses ja sogar ein Grund damals den Kaufvertrag zu unterschreiben? (unwahrscheinlich, aber du weißt worauf ich hinaus will). Aus diesen Gründen kaufe ich nur beim Händler, auch wenn ich da auch schon die tollsten Geschichten erlebt habe:
Alles abgesprochen, er sagte Garantie kann er keine geben, was für mich ok war. Als es zum Kaufvertrag ging stand da plötzlich nicht mehr "keine Garantie", sondern er hat es auf Gewährleistung geändert in der Hoffnung das ich das nicht sehe. Ende vom Lied: wir uns gestritten und er hat sein Auto behalten. Über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer solche Klausel im Kaufvertrag wollte ich nicht nachdenken, da es definitiv mit Stress verbunden gewesen wäre.
Daher kaufe ich ganz klassisch Gebrauchtwagen bei seriösen Händlern mit einem Jahr Gewährleistung (ihre Gebrauchtwagengarantien für xyz€ können sie sich in die Haare schmieren) und fahre damit im wahrsten Sinne des Wortes gut.
Da wollte ein Händler mal wieder "Oberschlau" sein..
Ich wundere mich immer noch, dass nach nunmehr ~ 16-Jahren, wo das
Sachmangelgesetz aufm "Markt" ist, es immer noch Gesellen gibt, die
alels versuchen um aus der Haftung "raus" zu kommen..
Es müsste sich doch auch bei den "dümmsten" Händlern rumgesprochen
haben, dass mann die Gewährleistung, bei Verkauf an Privat, nicht
ausschließen kann..
@ Reaver19888 : ein Händler kann die Gewährleistung beim Verkauf an
Privat nicht ausschließen..
Wenn so ein Passus im KV drinn steht, dann ist der Passus eh ungültig und
der Händler muss gar 24-monate Gewährleistung geben..
Wobei im Grunde egal ob. 12 od. 24-Monate, denn nach 6-Monate
erfolgt Bewieslastumkehr..somit..
Auf der anderen Seite, wenn ein Händler schon so versucht sich um die
Gewährleistung zu drücken, dann bin ich schneller vom Hof als er "Tschööö"
sagen kann, denn ich möchte nicht wissen, was er alles "verschweigt" und
erst Recht, welche Probleme man bekommmt, falls mann doch ein Problem mit
dem Wagen bekommt..
Nee, gibt ja zur genüge genug "ehrliche" auch Fänchenhändler..von daher.. 😉
Grüße
Ein Ausschluss der gesetzlichen Sachmängelhaftung ist beim Kauf durch eine Privatperson bei einem Händler (und so lese ich es in diesem Fall) grundsätzlich nicht möglich (siehe auch http://www.kloth.biz/htm/ht,ver.htm).
Im Gegensatz zu anderen hier geäußerten Meinungen bin ich der Auffassung, dass wenn eine Laiin (wie hier) ein Auto kauft, und sie dies bei einem Händler in der Regel zu einem höheren Preis macht, als wenn sie von Privat kauft, sie auch darauf vertrauen können muss, dass der Händler zumindest das vertraglich Vereinbarte auch einhält.
Dass ihr „Versierte“ das nicht benötigt – schön für euch. Hier geht es ganz ausdrücklich um eine Nicht-Fachfrau.
Just my two cents...
Der Verkäufer war vermutlich kein Händler. Hier scheint es um einen Privatverkauf zu gehen.
Gruß
Das denke ich auch. Die Gewährleistung kann nur beim Kauf Privat an Privat oder Unternehmer an Unternehmer ausgeschlossen werden.
Die Formulierung „Viele Händler schließen mit der Formulierung "gekauft wie gesehen" die Gewährleistung aus.“ im Artikel hat mich annehmen lassen, dass es sich um einen gewerblichen Händler handelt. Ich habe im Urteil nachgesehen – du hast Recht. Es war ein Verkauf unter Privatleuten.
Keine journalistische Glanzleistung von MT...