Der Notstandsparagraph

Wenn Rasen straffrei bleibt

verfasst am Wed Jan 28 16:32:08 CET 2015

Der Gesetzgeber erlaubt das Überschreiten von Tempolimits nur im Notfall. Dieser "rechtfertigende Notstand" setzt jedoch eine nicht anders abwendbare Gefahrenlage voraus.

Private Fahrten zum Krankenhaus zählen in der Regel nicht als Notfall
Quelle: picture alliance / dpa

Köln - Im Notfall drückt sogar der Gesetzgeber ein Auge zu, wenn Autofahrer viel zu schnell unterwegs waren. Die Gerichte setzen in solchen Fällen aber strenge Maßstäbe an und prüfen die Notwendigkeit der Regelverletzung genau.

Nicht jeder Notfall ist auch ein Notstand

Der "rechtfertigende Notstand" laut dem Gesetz für Ordnungswidrigkeiten, Paragraph 16, setzt eine nicht anders abwendbare Gefahrenlage voraus. Bedroht sein können sowohl Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut. Doch selbst bei einem medizinischen Notfall, zum Beispiel einer Hochschwangeren an Bord, darf man nicht einfach ins Krankenhaus rasen.

Mutwillige oder fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitungen sind kein Notstand
Quelle: ARAG
Private „Einsatzfahrten“ gefährden in den Augen der Gerichte den Straßenverkehr zu stark. Das gilt selbst für Ärzte, die zu Patienten gerufen werden. Auch hier verneinen Richter meist einen Notstand, da ein Notarzt die gleiche Hilfe ohne Verkehrssünde leisten könnte.

Weit häufiger wird ein Notstand akzeptiert, wenn es sich um Gefahrenabwehr geht. So gibt es Urteile, die Autofahrern eine kurzzeitige Geschwindigkeitsübertretung nachsahen, wenn diese den Abstand zu einem dicht auffahrenden Lkw vergrößern wollten. Auch Fahrer, die von Fahrgästen massiv bedroht werden, dürfen das Tempolimit straffrei übertreten. Das Gleiche gilt für einen Pkw, der einen Lkw überholt und dessen Fahrer vor schlecht gesicherter Ladung warnen will. Selbst bei akutem Durchfall haben Richter schon das Vorliegen eines Notstandes akzeptiert.

Die Gründe werden streng geprüft

Als Ausrede für mutwillige oder fahrlässige Geschwindigkeitsübertretung eignet sich das Notstands-Recht nicht. Nicht nur, weil die Richter die Gründe streng prüfen und auch das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung in Rechnung stellen. Sondern vor allem wegen der Folgen, wenn sie den Notstand nicht anerkennen. Dann nämlich kann der Verkehrssünder unter Umständen wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit belangt werden.

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