Kein Nutzungsausfall bei verspäteter Zahlung der Versicherung
Werkstatt gibt Auto nicht heraus: kein Nutzungsausfall
Nach einem Unfall gab die Werkstatt das reparierte Fahrzeug des Unfallopfers bis zur Zahlung der Versicherung nicht heraus. Dafür gibt es keinen Nutzungsausfall.
Saarbrücken - Gibt die Werkstatt das Fahrzeug eines Unfallopfers nach der Reparatur nicht heraus, weil die gegnerische Versicherung noch nicht bezahlt hat, erhält der Betroffene für diese Zeit keinen Nutzungsausfall. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 123/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Mann unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten und hatte sein Auto in die Werkstatt gegeben. Die gegnerische Versicherung zahlte jedoch erst einen Monat nach Reparatur des Autos. Bis dahin hatte sich die Werkstatt geweigert, das Auto herauszugeben, und der Mann forderte eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Ohne Erfolg. Er hätte die Versicherung darauf hinweisen müssen, dass die Werkstatt das Auto zurückbehält und dass er selbst nicht in der Lage sei, die Reparaturkosten zu zahlen. Dann wäre die Deckungszusage nach Auffassung des Gerichts zügiger erfolgt.
Typisch deutsch da muss das Unfallopfer noch gemobbt werden und sich um alles selber kümmern.
So etwas passiert heutzutage, wenn man ohne Rechtanwalt regulieren will, um die Versicherungssumme nicht unnötig in die Höhe zu treiben.
Man wird schlichtweg verarscht!
Ähnliches passiert auch, wenn man sich einen Kostenvoranschlag seiner Werkstatt besorgt und auf der Basis abrechnen will. Da bekommt man auch Besuch der gegnerischen Versicherung bzw deren Gutachter und der findet zu 1000% einige Euro die er streichen kann. Beim nächsten mal nehme ich mir einen unabhängigen Gutachter, der die Versicherung richtig Geld kostet und die können sich ihren Heinie, der in ihrem Interesse "schätzt" sparen.
Allerdings sollte man die Versicherung im vorliegenden Fall beim Namen nennen, dann könnten die Versicherten die Konsequenz daraus ziehen. Wer dort bleibt ist selbst Schuld.
das blöde an der sache "es ist ja die versicherung des unfallgegners" und die kann man selbst nicht bestimmen.
mfg.
naja, wie sich das im originalurteil liest, ist die klägerin nicht grade hochintelligent vorgegangen.
warum hat der komiker nicht gleich bei der versicherung zeter und mordio geschrien?
sry, aber für mich sieht es tatsächlich danach aus, schlüren lassen, um dann die versicherung mit hohem nutzungsausfall abzocken😆
es spricht übrigens nicht für die formulierung der meldung im besten blödzeitungsstil.
wenn die klägerin rechtzeitig gesagt hätte, "ich nix kohle, du schnell mache", dann wäre sehrwohl der nutzungsausfall fällig gewesen.
das gibt diese 'meldung' verdeht wieder; sie erweckt den anschein, dass der geschädigte immer leer ausgeht.
Zwei Dinge finde ich dennoch komisch (bin ja auch kein Jurist und darf mir meine "Stammtischmeinung" erlauben.
1. weshalb muss ich überhaupt sagen ich könne nicht zahlen, damit dann erst die Regulierung schneller wird?
---> Eine Frechheit der Versicherung, die Regulierung eben nicht binnnen kurzer Zeit durchzuführen und sich !!!vier Wochen!!! Zeit zu lassen.
Dies ist meines Erachtens ein Verschulden der Versicherung (im ureigensten Sinne deren eigener Bestimmungen "...vermeidbare Schäden... Schaden gering halten..."
2. wie kann es sein, dass eine Werkstatt mein Eigentum nicht heraus gibt?
Wenn ich etwas kaufe und es bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers bleibt: Das kann ich nachvollziehen.
Wenn aber eine Werkstatt mein Eigentum nach Reparatur nicht heraus gibt...
Man stelle sich vor (unabhängig von dem aktuellen Fall hier): Reparatur (Abtretung Versicherung) 1000€ bei Fahrzeugwert 30.000€ oder mehr.
Frage an die Rechtsexperten: Könnte man die Werkstatt (mit entsprechendem Eigentumsnachweis) nicht polizeilich oder gerichtlich zur Herausgabe zwingen?
Immerhin gibt es doch in D keine Selbstjustiz nach dem Motto "Du schuldest mir was - ich nehme mir was anderes von Dir und behalte es stattdessen und nötige Dich entgegen der Abtretung vorab zu zahlen".
Die Schadenminderungspflicht bezieht sich auf den Geschädigten, nicht die Versicherung. Wenn der dadurch einen Nachteil hat, dass die Versicherung sich mit der Zahlung Zeit lässt, dann muss er das der Versicherung eben auch mitteilen. Spätestens dann, wenn er sein Auto nicht bekommt, weil die Versicherung nicht zahlt, muss die Versicherung ja mindestens eine Chance bekommen, ihre Abläufe zu beschleunigen. Hätte er das getan, und die Versicherung trotzdem erst nach 4 Wochen gezahlt, dann hätte es auch Entschädigung für Zahlungsausfall gegeben.
Solches Verhalten der Werkstatt ist völlig rechtmäßig (§647 BGB)
http://dejure.org/gesetze/BGB/647.html
Klage auf Herausgabe ohne Zahlung der Reparaturrechnung wäre somit völlig aussichtslos. Auch wenn dein Auto (rechtmäßig) abgeschleppt wird, hat die Abschleppfirma das Recht, dir dein Auto solange vorzuenthalten, bis du die Abschlepprechnung bezahlt hast.
hier mal etwas mehr text, da mt malwieder nur die gekürzte version übernommen hat.
klar geht das!
nennt sich unternehmerpfandrecht... 😉
Und was passiert, wenn ich mit meinem Zweitschlüssel (selbstverständlich ohne Gewaltanwendung usw) vom unverschlossenen Hof fahre?
Das dürfte ja dann ebenso erlaubt sein, oder?
Zumal: Es handelt sich ja hier um eine Abtretung, wo die Abrechnung zwischen Werkstatt und Versicherung erfolgt und nicht um einen "normalen" Auftrag, den ich erteile und auch zahle.
wie kommst du auf dieses schmale brett? 😕
die abtretungserklärung besagt lediglich, dass die werkstatt im eigenen namen die rechnung an die versicherung schicken und abrechnen darf...stellt die versicherung sich aber - aus welchen gründen auch immer - quer geht die rechnung postwendend an denjenigen, der den auftrag zur reparatur (die abtretungserklärung) unterschrieben hat!
deswegen wirst du auf jeder abtretungserklärung einen ähnlich klingenden absatz im kleingedruckten finden:
genau aus diesem grund, wird hier im forum ja immer davor gewarnt eine abtretungserklärung zu unterschreiben, sofern keine deckungszusage der versicherung in höhe des kva/gutachten vorliegt!
Nein, ist es nicht. Die Werkstatt hat ja schließlich bis zur Begleichung der Rechnung ein PfandRECHT. Dieses erlischt nur, wenn die Forderung beglichen oder das Pfand (also das Auto) FREIWILLIG zurückgegeben wird.
Kann die Werkstatt dir also nachweisen, dass du dein Auto ohne Zustimmung eines Verantwortlichen geholt hast, so musst du es ihr wieder zurückgeben, sofern die Forderung immer noch besteht. Ist natürlich schwierig, so etwas zu beweisen, vor allem dank BGB 1252.2: "Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei." Mit anderen Worten: Falls über die Frage, ob es eine freiwillige Rückgabe gab, Aussage gegen Aussage steht, liegt die Beweislast bei der Werkstatt.
Allerdings würde ich mich nicht allzu sehr darauf verlassen, dass der Beweis nicht gelingt - die Tatsache der Nichtbezahlung der Rechnung durch einen Kunden, der nicht Stammkunde ist und dem nicht das Privileg eingeräumt wurde, seine Rechnungen regelmäßig erst nach Rückgabe des Autos per Überweisung zu begleichen kann als Beweis der Nichtfreiwilligkeit eventuell schon ausreichen.
Ja, danke für die Info - genau dazu ist das Forum ja da.
Wie ich darauf komme? Ein Fall, der etwas anders lag vor knapp 25 Jahren:
Von meiner damaligen Verlobten und heutigen Frau - der Fiesta war in der Werkstatt mit einem klaren Reparaturauftrag.
Die Werkstatt "reparierte" die falsche Seite - einen völlig intakten Querlenker anstelle der defekten Seite.
Ich sollte dennoch erstmal bezahlen und dann sollte die richtige Seite "nachrepariert" werden.
Meine Frau brauchte jedoch das Auto und ich schlug einen neuen Termin zur Nachbesserung vor.
Sie wollten zuerst das Fz nicht ohne Bezahlung heraus geben.
Ich sprach dann ein sehr ernstes Wort mit dem GF, da keine auftragsgemäße Reparatur statt gefunden hatte - sie hätten auch binnen zwei Stunden den Originalzustand wieder herstellen können, hatten das fälschlich ausgetauschte intakte Bauteil aber angeblich bereits im Schrott.
Ich wäre in dem Falle nicht ohne das Auto vom Hof gegangen und zwar ohne zu zahlen!
LG
kappa9
Anwaltskanzlei Dr. Kotz? Das is ja mal ein Name... 😆
Wenn die Werkstatt Murks macht, liegt der Fall natürlich völlig anders. Was genau da die Rechtsfolgen sind weiß ich nicht, so genau kenne ich das BGB nicht, aber Pfandrecht gibt es in dem beschriebenen Fall - wo der Auftrag ja noch nicht mal zum Teil erfüllt wurde - mit Sicherheit keins.
Danke!