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Doomdesign

Oktanfreies Ultraklassewissen!

Tue Apr 06 23:21:43 CEST 2010    |    Fensterheber47245    |    Kommentare (8)    |   Stichworte: Audi A6 4F, Tuning

aufkleberaufkleber

Veränderung:

Aufkleber sind verkehrsrechtlich nur relevant, wenn sie auf Scheiben aufgebracht werden. Ob von Innen oder Außen ist egal.

 

An der Frontscheibe darf der Aufkleber oder Blendstreifen nur mit BG oder E-Nummer befestigt werden. Diese Pflicht entfällt, wenn der Aufkleber nicht größer als 0,1m² ist. Als Anhaltspunkt dient eine Markierung (Pfeil auf Querstrich), der als untere Grenze für Aufkleber dient.

Ein Auskleber an der Unterseite der Frontscheibe ist nicht zulässig und muss ggf. vor Ort entfernt werden.

 

Auf Heckscheiben dürfen Aukleber von < 0,1m² ohne BG aufgebracht werden. Bei Folien > 0,1m² ist nach VkBl Nr. 129 vom 27.5.1986 eine BG erforderlich. Es darf aber keinesfalls mehr als 1/4 der Scheibenfläche mit Aufklebern versehen werden. Die Scheibeneinfassung muss dabei frei von Aufklebern bleiben.

 

 

Mögliche Maßnahmen der Polizei:

- allgemeine Verkehrskontrolle

- Verwarnung vor Ort (bis 35€)

- Owi-Anzeige (ab 35€)

- Mängelbericht (Rückbau vor Ort/Vorführung TÜV/Dekra)

- Untersagung Weiterfahrt (bei Gefährdung)

 

 

Mögliche rechtliche Konsequenzen:

- keine

 

 

Tatbestände (Stand: 01.09.2009):

- TB-Nr. 123100 - Sie führten das Fahrzeug, obwohl Ihre Sicht beeinträchtigt war. (B - 1) 10,00€

- TB-Nr. 319000 - Sie führten die besondere Betriebserlaubnis/Bauartgenehmigung *) nicht mit bzw. händigten diese auf Verlangen nicht aus. (B - 1) 10,00€

- TB-Nr. 330600 - Sie haben das unvorschriftsmäßig *) gebaute Fahrzeug in Betrieb genommen. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt. B–3 90,00€

 

 

 

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Wed Apr 07 00:01:46 CEST 2010    |    Spannungsprüfer46938

es kommt auch immer drauf an was für ein aufkleber da ist finde ich, bei einigen sieht es oben- bei anderen unten besser aus :Pund das das die sicht behindern sollte finde ich auch nicht, wollen die nur wieder geld machen :D OWI anzeige ? ich kenne das nicht wird aber sicherlich was mit punkten sein oder ?

Wed Apr 07 00:28:44 CEST 2010    |    Spurverbreiterung17353

Wenn ich von meinem Sponsor Geld für sonen Aufkleber bekomme, gerne.

 

Ansonsten werde ich einen Blendstreifen von Foliatec Sunvisor nachrüsten.

http://www.foliatec.com/.../...E%20universelles%20Zubehör.foliatec?...

Wed Apr 07 07:59:55 CEST 2010    |    corsi 001

hey

 

so ganz stimmt das nicht:D

 

Heckscheiben und seitenscheiben hinter der B säule dürfen komplet abgedekt werden , sofern 2 aussen Spiegel vorhanden sind;)

 

Edit : heist es ist möglich auch, diese scheiben volständig mit Folie abzudecken

 

Frontscheiben sind ein Tema für sich:D

 

bei Fahrer/Beifahrertür greift die < 0,1m² regel

 

aber nicht zwingend für die Frontscheibe ;)

 

diese 0,1 regel kann ausgehebelt werden

es kan auch mehr abgedekt werden

 

vorausetzung!!

 

tiefe Sitzposition,so das, die Folierung das Sichtfeld des Fahrers nicht eingeschrängt wird

dies muss alerdings mit §21 ,also mit einer Einzelabnahme nach gewissen werden

 

greets corsi 001

Wed Apr 07 09:04:19 CEST 2010    |    Papstpower

Nicht alles durcheinander Würfeln.

 

Der uminöse Pfeil hat nichts mit der Klebegrenze zu tun. Das soll irgendwas mit den Amis und dort geltenden Regeln zu tun haben. Wir haben die 10%. Und die darf ich auch quer kleben (ohne Sichtbeeichträchtigung) bzw. unten. Ein Prüfaufforderung des Beamten vor Ort kann immer kommen. Er ist schliesslich Polizist und kein Sachverständiger.

 

Bis 10% ist korrekt. Gilt für ALLE Scheiben (ohne Sichbeeichträchtigung). Bei mehr ist die BG notwendig. Auch bei Seitenscheiben hinten oder der Heckscheibe. Dabei ist es egal, wie die Scheibe bedeckt wird. Auch bei Werbung muss eine BG offzielle vorhanden sein.

 

Was nicht korrekt ist, das der "Blendstreifen" generell eine BG benötigt. Dies ist nicht der Fall. Man darf bis zur 10% Grenze abkleben. Das "Papierchen" ist nur die Aufzählung der STVZO in entsprechenden Punkten.

 

Wackelig ist die Passage, dass der Fahrer keine Sichteinschränkung haben darf. Dabei spielt der Fahrzeugbesitzer NICHT die ausschlaggebende Rolle. Denn bei einem Unfall muss das Fz. auch von anderen geeigneten Personen (Führscheininhabern) bewegt werden können. (deswegen muss der Warnblinkschalter auch von Fahrer+Beifahrer bedienbar sein)

Wed Apr 07 10:28:48 CEST 2010    |    Fensterheber47245

Hallo zusammen,

 

ich finde es ehrlich gut, dass sich hier eine konstruktive Diskussion entwickelt!

 

@19dawid89: Owi-Anzeige ist ne Ordnungswidrigkeitenanzeige und bedeutet mindestens 35€ Bußgeld. Nach oben ist mit Bußgeld und Punkten alles offen... :D

 

@corsi001: Die hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe dürfen vollständig beklebt werden, wenn dafür entweder eine BG vorhanden ist, oder der vollflächige Aufkleber durchsichtig ist, wie man das aus z.B. Bussen kennt. Das muss aber durch eine BG oder eine Abnahme genehmigt sein.

Auf den vorderen Seitenscheiben dürfen keine Aufkleber aufgebracht werden, da dies die Sicht des Fahrers beeinträchtigen kann.

Das Fahrzeug muss auch durch andere Personen lenkbar und dabei verkehrssicher sein. Deswegen ist die Begründung mit der Sitzposition des Fahrers so leider nicht korrekt.

 

@Papstpower: die 0,1m² wurden von einem Diplomingenieur der Dekra Niederlassung Mainz für richtig erachtet. Mehr kann ich zu der 0,1m²/10%-Regelung nicht sagen. :D

Der Pfeil auf der meistens linken Seite dient nur als Anhaltspunkt und ist kein verbindliches Maß. Ich habe allerdings festgestellt, dass die Fläche oberhalb der Markierung in der Regel etwa 0,1m² sind.

Der Blendstreifen benötigt keine BG, solange er kleiner als die bei uns hier diskutierte Größe ist...

Auf den vorderen Seitenscheiben dürfen in keinem Fall Folien aufgebracht werden. Hier in Koblenz gibt es allerdings eine Ausnahme davon. Ein Werbefahrzeug ist komplett mit gelochten Aufklebern beklebt. Sogar die Scheinwerfer sind bis auf einen schmalen Streifen beklebt. Dafür hat er eine Ausnahmegenehmigung mit sehr vielen und strengen Auflagen (keine Nachtfahrten usw.).

Für Frontscheiben gilt die Regelung, dass sich im Sichtfeld des Fahrers kein Aufkleber befinden darf. Vielleicht habt ihr mal eine Grafik vom Sichtfeld bei Carglas oder so gesehen. Da das Sichtfeld bin zur unteren Kante geht, dürfen also auch seitlich oder an der unteren Kante keine Aufkleber angebracht werden.

Deinem letzten Absatz kann ich so nur zustimmen...

 

Greetz,

Doom

Wed Apr 07 11:26:09 CEST 2010    |    Trennschleifer50419

@ Doomdesign:

wenn du hier schon deine Ausführungen "ohne Rechtsberatung" machst dann aber bitte auch richtig!

 

Die TBK-Nummer für Delikte mit Gefährdung ist die 330606 und nicht die 330600!

 

Der Pfeil auf der Frontscheibe hat nichts mit den 10% od. > 0,1m² zu tun. (Ich glaube auch du hast dies noch nie nachgemessen und nachgerechnet: die Fläche oberhalb des Pfeils ist IMMER > 10% der Scheibe bzw. > 0,1m²!)

 

Und du darfst mit genehmigten Folien auch die vorderen Seitenscheiben bekleben. (es gibt sogar Tönungsfolien für die vorderen Seitenscheiben - sehen dann bogenförmig / bummerangartig aus und lassen den freien Blick des Fahrers nach links und rechts incl. Seitenspiegeln frei)

 

Auch darfts du keine Klarsichtfolien ohne BG auf Autoscheiben > 10% / 0,1m² verwenden!

Bei Folien auf Fahrzeugscheiben geht es nicht nur um die Sichtbeeinträchtigung sondern vorallem auch um die Splitterwirkung der Scheiben!

 

Und seit wann legt eine Grafik bei Carglas (Sichtfeld Fahrer) rechtliche Dinge fest?

 

 

@ corsi 001:

mit deiner Meinung mit tiefen Sitzposition für mehr Aufkleberfläche liegst du total daneben!

Es bleibt bei der 0,1m² / 10% Grenze für Folien.

Das Sichtfeld des Fahrers wird anhand einer vorgeschriebenen Messmethode ermittelt.

(hab die Vorschrift jetzt nicht zur Hand erinner mich aber an folgende Sachen: genauer Abstand zu den Pedalen, Sitz in mittlerer(?) Stellung, Lehnenneigung in bestimmtem Winkel...)

Wed Apr 07 11:42:17 CEST 2010    |    Fensterheber47245

@Hugaar: Ich hab alles richtig gemacht! :D 330600 ist das "unvorschriftsmäßig gebaute Fahrzeug" und 330606 ist das "unvorschriftsmäßig ausgerüstete Fahrzeug"...

 

Vor allem reden wir hier von Aufklebern und nicht Tönungsfolien!!! Tönungsfolien sind rechtlich nochmal eine komplett andere Sache, aber das wußtest du ja bestimmt schon...

Aber ich werde auch noch einen Blog zu Tönungsfolien erstellen, da darfst du dich nach nach Herzenslust auslassen... :D

 

Carglas legt keine rechtlichen Dinge fest. Es ging mir um die Grafik, die dort den Kunden vorlegt wird, um zu verdeutlichen, was Sichtfeld des Fahrers ist und was nicht. Ist ein Schaden im Sichtfeld darf die Scheiben wohl nicht mehr repariert werden.

Wed Apr 07 11:55:57 CEST 2010    |    Trennschleifer50419

Zitat:

Ist ein Schaden im Sichtfeld darf die Scheiben wohl nicht mehr repariert werden.

Und da meinst du, dass eine Firma die mit dem Wechsel von Scheiben das meiste verdient (und nicht mit dem Ausbessern) die richtige Grafik hinhängt und nicht eventuell (ich will nichts unterstellen) etwas großzügiger mit dem Sichtfeld ist???!!!

 

P.S.: Tönungsfolien sind auch nur Aufkleber!

(denn auch die nachträglich angebrachte Grünkeilfolie an der Frontscheibe wird als Aufkleber behandelt / gilt auch für alle anderen Scheiben! - man könnte auch sagen Tönungsfolien sind Aufkleber mit BG / ABE)

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