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Doomdesign

Oktanfreies Ultraklassewissen!

Tue Apr 06 17:16:27 CEST 2010    |    Fensterheber47245    |    Kommentare (13)    |   Stichworte: Audi A6 4F, Tuning

unterbodenbeleuchtungunterbodenbeleuchtung

Veränderung:

Hier ist jede Veränderungen der lichttechnischen Einrichtungen außen am Pkw subsummiert. Die Palette der Veränderungen ist natürlich sehr breit. So können vorhandene lichttechnische Einrichtungen verändert oder neue installiert werden.

 

Besonders häufig sind seit etwa einem Jahr LED-Beleuchtungen in allen Variationen. Grundsätzlich gilt erst einmal, dass LED-Beleuchtungen ohne E-Nummer im Außenbereich nicht zugelassen sind! Als Austausch für eine Glühbirne schon mal gar nicht!

Einzige derzeit zugelassene Ausnahme stellen die Tagfahrlichter (Nachrüst mit E-Nummer) und die LED-Kennzeichenbeleuchtung von BMW (mit E-Nummer) dar. Ist die BMW-Kennzeichenbeleuchtung mit Fassung in einem anderen Pkw verbaut, ist diese ebenfalls zulässig.

Strittig ist bei Nachrüsttagfahrlichtern, in welchem Abstand diese verbaut sein müssen.

 

Werden zusätzliche lichttechnische Einrichtungen, wie z.B. Nebel- oder Zusatzscheinwerfer, angebracht, müssen diese eine E-Nummer besitzen, verkehrssicher verbaut sein und dürfen nicht höher als der Hauptscheinwerfer angebracht sein.

 

Nachgerüstete Seitenbegrenzungsleuchten sind mit E-Nummer zulässig, allerdings muss auf Verlangen die Anbauanleitung ausgehändigt werden, da dort das Einbaufenster dokumentiert ist.

 

Beleuchtungen der Radhäuser, Felgen, des Unterbodens, der Scheibenwischerdüsen, des Kühlergrills, der Antenne, des Auspuffs etc. sind nicht zulässig. Ausnahme stellen hier sogenannte Einstiegshilfen dar. Diese sind mit der Innenbeleuchtung gekoppelt und sind nur unter den Schwellern verbaut.

 

Xenon (Gasentladungslampen) darf nur verbaut werden, wenn eine Scheinwerferreinigungsanlage (SRA), eine automatische Leuchtweitenregulierung (ALWR) und eine Automatik vorhanden ist, die dafür Sorge trägt, dass das Abblendlicht auch bei Fernlicht angeschaltet bleibt (AAL) (§50 X StVZO).

 

Tagsüber können Verstöße als einfacher Lichtverstoß geahndet werden. Nachts ist die Gefährdung grundsätzlich impliziert. Bei Xenon ohne SRA, ALWR und AAL ist die Gefährdung grundsätzlich anzunehmen.

 

 

Mögliche Maßnahmen der Polizei:

- allgemeine Verkehrskontrolle

- Verwarnung vor Ort (bis 35€)

- Owi-Anzeige (ab 35€)

- Mängelbericht (Rückbau/Vorführung TÜV/Dekra)

- Untersagung Weiterfahrt (bei Gefährdung)

- Sicherstellung/Beschlagnahme Pkw (bei Gefährdung/Uneinsichtigkeit)

 

 

Mögliche rechtliche Konsequenzen:

- Erlöschen BE

- Stilllegung durch Zulassungsstelle

 

 

Tatbestände (Stand: 01.09.2009):

- TB-Nr. 319000 - Sie führten die besondere Betriebserlaubnis/Bauartgenehmigung *) nicht mit bzw. händigten diese auf Verlangen nicht aus. (B - 1) 10,00€

- TB-Nr. 330000 - Sie haben das unvorschriftsmäßig *) gebaute Fahrzeug in Betrieb genommen. (B - 1) 25,00€

- TB-Nr. 330600 - Sie haben das unvorschriftsmäßig *) gebaute Fahrzeug in Betrieb genommen. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt. B–3 90,00€

- TB-Nr. 349136 - Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger *) und verstießen dabei gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen **). (B - 1) 20,00€

 

 

 

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Tue Apr 06 17:23:16 CEST 2010    |    Schattenparker13299

Man kann die UBB ja auch einfach eintragen lassen. :)

Tue Apr 06 17:29:28 CEST 2010    |    Fensterheber47245

Die UBB wird vom TÜV grundsätzlich nicht eingetragen. Ich habe bisher einmal gesehen, dass eine UBB eingetragen wurde. Der Tuner hat sich ein Relais gebaut, mit dem die UBB erlischt, sobald der Schlüssel ins Zündschloss gesteckt wird. Wurde der Schlüssel gezogen, ging sie wieder an.

Das sah wirklich gut aus, da auch ein Airride-Fahrwerk verbaut war und keine Packung Tempos mehr drunter ging...

Ich selber habe die Türgriffbeleuchtung außem an meinem A6 nachgerüstet, die eigentlich auch abgenommen werden muss... Vielleicht werde ich das sogar noch machen... :D

Tue Apr 06 17:32:13 CEST 2010    |    Schattenparker13299

Sie wird eingetragen..

 

aber wie gesagt nur wenn du sie nicht während der Fahrt einschalten kannst..

 

So habe ich das noch im Hinterkopf..

Tue Apr 06 17:36:03 CEST 2010    |    Fensterheber47245

Klar, das hätte ich noch mit dahinschreiben sollen!

Solange keine Möglichkeit besteht, die Beleuchtung während der Fahrt einzuschalten, wird der TÜV die auch eintragen. Das gilt für sämtliche Beleuchtungen...

Tue Apr 06 18:56:10 CEST 2010    |    DVE

Hier noch 2 Beispiele für Schwellerbeleuchtung von Brabus und JE Design ...

 

Gruß DVE


Tue Apr 06 19:00:09 CEST 2010    |    Schattenparker13299

Das sieht schonmal richtig edel aus :)

 

Aber wie oben schon erwähnt..bestimmt aufwenig das es legal wird..

Tue Apr 06 19:14:06 CEST 2010    |    Spurverbreiterung48451

Die Teile von Brabus gibt es als Nachrüstsatz mit ABE zumindest für Smart ;) :p

 

Trick bei der Sache ist, dass eine weisse Beleuchtung gewählt wurde, die an die Innenbeleuchtung gekoppelt wird.

Damit wird das Set als Einstiegsbeleuchtung geklariert. Wie bei fast allen neuen Wagen die Lampe im Aussenspiegel oder der Türunterseite...

Tue Apr 06 19:38:39 CEST 2010    |    Fensterheber47245

Rein rechtlich gesehen ist die Einstiegshilfe mit ABE kein Problem. Die Polizei kann vor Ort (verständlicherweise) keine TÜV-rechtliche (Funktions-)Prüfung vornehmen, so dass erstmal eine Anzeige gefertigt und das Auto vorgeführt wird. Einzig eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II verhindert von Anfang an eine solche Anzeige. Grund für eine solche Verfahrensweise ist der Missbrauch, der mit den zugelassen Teilen betrieben wird, die nachträglich geändert werden.

 

Durch ein Kurzgutachten beim TÜV/Gutachter (50-60€) kann der Nachweis gebracht werden, dass diese Einstiegshilfe/-beleuchtung den geltenden Bestimmungen der StVZO entspricht.

Tue Apr 06 19:54:20 CEST 2010    |    Spannungsprüfer36256

ja das kenn ich zu gut, ich hab mir bei meinem vorigen Wagen eine UBB montiert, naja und teilweise auch beim fahren angehabt, bei der ersten Kontrolle haben die Herren in Grün nur gesagt ich soll die wieder abbauen und gut ist, da kam auch nix (hab die natürlich dran gelassen) naja beim zweiten mal kontrollieren musste ich den Wagen dann vorführen, also abgebaut und danach wieder drunter.... die dritte Kontrolle da durfte ich die gleich an Ort und Stelle abbauen, dabei ist eine zerbrochen und seit dem hab ich die auch direkt abgelassen.

Bezahlen musste ich zum Glück nie was und es gab auch keine Anzeige oder so.

Aber wie das eben so ist im jugendlichen Leichtsinn, sah zumindest schick aus, die war mit mehrfarbigen LEDs bestückt, man konnte die dann jede Farbe einzeln einstellen, automatischen Lichtwechsel und flackern oder lauflicht machen.

 

Aber wenn man Ärger damit ausm Weg gehen will, lieber gleich lassen.

Tue Apr 06 20:28:59 CEST 2010    |    __NEO__

Zitat:

Unterbodenbeleuchtung nicht erlaubt

 

Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen, die unzulässig oder falsch angebracht sind, führen vor allem bei Nacht zu verwirrenden Signalbildern. Das kann zu starken Veränderungen des zulässigen Signalbildes und damit zu Fehleinschätzungen oder Gefährdungen im Straßenverkehr führen. Bei Polizei-Kontrollen können derartige Beleuchtungseinrichtungen mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden.

 

Lichttechnische Einrichtungen, die nicht zulässig sind oder die falsch oder in unzulässiger Anzahl am Fahrzeug verbaut sind, gelten als erheblicher Mangel (EM) bei der Hauptuntersuchung. Die Prüfplakette kann in diesem Fall nicht zugeteilt werden.

 

Sie vermeiden Kosten und Aufwand, wenn Sie alle nicht zulässigen oder falsch angebrachten leuchtenden Einrichtungen an und in Fahrzeugen, auch wenn sie nicht funktionsfähig sind, entfernen. Im Wesentlichen betrifft das:

 

* Beleuchtete Firmenschilder

* Gelbe Leuchten/Rückstrahler, nach vorne wirkend

* Beleuchtete "Michelin-Männchen"

* Namensschilder/Symbole mit (umlaufenden) Licht

* Punktstrahler mit blauem oder andersfarbigem Licht

 

Fordern Sie unsere Informationsbroschüre an: Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern. Bei Fragen stehen Ihnen unsere Prüfingenieure gerne zur Verfügung.

 

 

 

Hinweis zur Unterboden- bzw. Unterflurbeleuchtung

 

In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.

 

Fachgremien haben sich mit dem Thema Unterbodenbeleuchtung beschäftigt und folgende Ergebnisse zusammengefasst:

 

* Die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs.

* Die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren.

* Bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können.

* Das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend.

 

Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch auf Fahrzeuge bei ausgeschalteter Zündung zu.

Quelle: http://www.dekra.de/de/1471

Tue Apr 06 20:51:28 CEST 2010    |    Fensterheber47245

Danke, __NEO__ für den fundierten Beitrag mit Quelle!

Diese Quelle unterstreicht, dass Unterbodenbeleuchtung im Straßenverkehr nicht zulässig ist. Hierbei muss rechtlich zwischen dieser und einer Einstiegshilfe unterschieden werden. Von UBB spricht man, wenn die Zuschlatung während der Fahrt möglich ist. Von einer EStH spricht man, wenn diese an die Innenbeleuchtung/Türöffnung gekoppelt ist und während der Fahrt nicht zuschaltbar ist.

Da diese nur beim Öffnen der Türen geschaltet wird, kann diese zulässig sein. Allerdings stellt der Gesetzgeber strenge Anforderungen an die EStH. So darf diese nur punktuell und nicht vollflächig leuchten. Dies ist aber auch eine neuere Änderung. Anfangs war auch eine vollflächige Beleuchtung unterhalb der Schweller erlaubt.

 

Festzuhalten gilt: Während der Fahrt (dynamische Komponente: die technischen Einrichtungen zum Führen eines Kfz werden bedient; Gas geben, bremsen, lenken; die Räder müssen rollen) darf unterhalb des Pkw kein Licht leuchten, egal in welcher Farbe!

 

Die Begründung ist in __NEO__s Beitrag nachzulesen...

Tue Apr 06 21:07:23 CEST 2010    |    DVE

Meinst Du denn, sie wäre auch im Rahmen von CH/LH zulässig, also analog der Spiegel-UFB?

 

Gruß DVE

Tue Apr 06 21:37:40 CEST 2010    |    Fensterheber47245

Jupp, ist sie. Ist beim A6 4F dann analog zur UFB zu sehen. Die erlischt dann ja mit dem Öffnen der Fahrertüre oder durch drehen des Zündschlüssels... Ein Einschalten im Straßenverkehrs ist somit ausgeschlossen.

 

Greetz!

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