Nein, die Polizei unterliegt dem Strafverfolgungszwang. Das bedeutet, dass der Polizist sobald er Kenntnis von einer Straftat bekommt, ein Strafverfahren einleiten muss. Macht er das nicht, macht er sich selber strafbar. Das nennt man dann Strafvereitelung im Amt. Da von den Polizisten besonders gesetzestreues Verhalten verlangt wird, würde hier auch kein Staatsanwalt das Verfahren gegen Auflagen einstellen. Kostenpunkt für den Polizisten dürften bei drei Nettomonatsgehältern liegen.
Sat Mar 14 22:45:01 CET 2009 | steini111
Nein, die Polizei unterliegt dem Strafverfolgungszwang. Das bedeutet, dass der Polizist sobald er Kenntnis von einer Straftat bekommt, ein Strafverfahren einleiten muss. Macht er das nicht, macht er sich selber strafbar. Das nennt man dann Strafvereitelung im Amt. Da von den Polizisten besonders gesetzestreues Verhalten verlangt wird, würde hier auch kein Staatsanwalt das Verfahren gegen Auflagen einstellen. Kostenpunkt für den Polizisten dürften bei drei Nettomonatsgehältern liegen.