Diversion bedeutet eine Umgehung von formellen Strafverfahren, wie einer Anklage vor Gericht. Durch die Auflage von Weisungen, wie beispielsweise das Ableisten von gemeinnützigen Arbeitsstunden kann auf ein Strafverfahren verzichtet werden. Es kann im Jugend- sowie im Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden. Das Jugendstrafrecht wird bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 14 bis 18 Jahren angewandt und kann bei Heranwachsenden bis zum Alter von 21 Jahren eingesetzt werden. Die Polizei ermittelt die Hintergründe einer Straftat. Nach Abschluss der Ermittlungen geht die Akte an die Staatsanwaltschaft. Dort wird entschieden, ob es zur Anklage vor Gericht kommt oder die Möglichkeit eines Diversionsverfahrens gegeben wird. Die Entscheidung, ob ein Diversionsverfahren eingeleitet wird, kann von folgenden Aspekten abhängen:
- erstmaliges strafrechtliches Auffallen des Jugendlichen
- die Schuld wird als gering eingeschätzt
- der Täter gesteht seine Schuld ein
Im Diversionsverfahren bekommt der Jugendliche Weisungen auferlegt, die meist von der Jugendgerichtshilfe im Auftrag der Staatsanwaltschaft veranlasst werden. dazu gibt es ein Informationsgespräch im Jugendamt. Diese Weisungen sind ambulante Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise gemeinnützige Arbeitsstunden oder ein Sozialer Trainingskurs. Sind diese erfüllt, wird das Verfahren eingestellt.
Sat Mar 14 22:43:49 CET 2009 | steini111
Diversion bedeutet eine Umgehung von formellen Strafverfahren, wie einer Anklage vor Gericht. Durch die Auflage von Weisungen, wie beispielsweise das Ableisten von gemeinnützigen Arbeitsstunden kann auf ein Strafverfahren verzichtet werden. Es kann im Jugend- sowie im Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden. Das Jugendstrafrecht wird bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 14 bis 18 Jahren angewandt und kann bei Heranwachsenden bis zum Alter von 21 Jahren eingesetzt werden. Die Polizei ermittelt die Hintergründe einer Straftat. Nach Abschluss der Ermittlungen geht die Akte an die Staatsanwaltschaft. Dort wird entschieden, ob es zur Anklage vor Gericht kommt oder die Möglichkeit eines Diversionsverfahrens gegeben wird. Die Entscheidung, ob ein Diversionsverfahren eingeleitet wird, kann von folgenden Aspekten abhängen:
- erstmaliges strafrechtliches Auffallen des Jugendlichen
- die Schuld wird als gering eingeschätzt
- der Täter gesteht seine Schuld ein
Im Diversionsverfahren bekommt der Jugendliche Weisungen auferlegt, die meist von der Jugendgerichtshilfe im Auftrag der Staatsanwaltschaft veranlasst werden. dazu gibt es ein Informationsgespräch im Jugendamt. Diese Weisungen sind ambulante Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise gemeinnützige Arbeitsstunden oder ein Sozialer Trainingskurs. Sind diese erfüllt, wird das Verfahren eingestellt.