Sat Dec 13 22:32:06 CET 2008 | steini111 | Kommentare (1) | Stichworte: Garantie, Gewährleistung
Seit 01.01.2002 ist das "neue" Gewährleistungsrecht in Deutschland gültig.
Seit diesem Datum ist folgendes gesetzlich geregelt:
Bei jedem Verkauf, sei es Privat oder Gewerblich, ist eine Gewährleistung von 2 Jahren zu geben. Hierzu gibt es allerdings einige Ausnahmen für gebrauchte Güter und wenn der Verkäufer Privatmann ist. (eine Gewährleistungspflicht zwischen 2 gewerbetreibenden Partnern gibt es nicht)
Beim Verkauf von Privat ist es möglich die Gewährleistung komplett auszuschließen was jedoch am besten (Hand)Schriftlich im Kaufvertrag festgehalten wird! Wird nichts vereinbart gilt auch hier die Gewährleistung!
Beim Verkauf von gebrauchten Gütern kann ein gewerblicher Händler die Gewährleistung auf 1 Jahr verkürzen, was aber auch vereinbart werden muss! Ausschließen kann ein gewerblicher Autoverkäufer die Gewährleistung nur in wenigen Fällen.
Beim Kauf von neuen Gütern hat der Verkäufer immer die vollen 2 Jahre Gewährleistungen zu geben. Meist wird hier auch noch eine Garantie "draufgelegt"! (Siehe Erklärungen weiter unten)
Für alle Gewährleistungsfälle gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf die sogenannte "Beweislastumkehr". Das bedeutet das die in den ersten 6 Monaten nach Kaufdatum auftretenden Defekte so angesehen werden als wären Sie bei Übergabe schon vorhanden gewesen und müssen damit vom Verkäufer beseitigt werden. Dabei gilt natürlich die Verhältnismäßigkeit, man kann bei einem Auto welches 10 Jahre alt ist und 500€ gekostet hat nicht erwarten dass "normaler" Verschleiß/Kleinkram kostenlos erneuert wird
Die Garantie ist was völlig anderes. Sie ist ein frei formulierter Vertrag zwischen zwei Parteien! In diesem kann allerlei enthalten und ist daher am besten (Wie übrigens alle Verträge) vorher zu lesen, nicht das man für einen Garantievertrag 500€ bezahlt, der nachher nur generell 1% der Reparaturkosten übernimmt Auch sind die Auflagen bei Garantieverträgen zu beachten! Der Verkäufer ist dabei selten der Vertragspartner des Käufers, er ist nur der Vermittler. Das bedeutet dass man im Garantiefall sich zuerst mal am besten an die Versicherungsgesellschaft wendet um Herauszufinden was den übernommen wird und wo man reparieren lassen darf.
Bei Neuwagen geben viele Hersteller eine weiterführende Garantie, z.B. auf Durchrostung. Meist sind jedoch auch hier wieder die Bestimmungen des Herstellers zu beachten, zb. Wartungen über den gesamten Garantiezeitraum nur in der Markenwerkstatt, ansonsten kann sich der Hersteller von Leistungen frei stellen! |
Wed Nov 19 18:38:17 CET 2008 | Fensterheber10225 | Kommentare (0)
Informationen zur Abwicklung enthaelt der Webauftritt des DBGK / Deutsches Büro Grüne Karte .
Weiterführend koennte eine ordnungsgemäße Aufnahme durch die Polizei sinnvoll sein. |
Wed Nov 19 10:44:30 CET 2008 | Fensterheber10225 | Kommentare (0)
WELCHE RISIKEN SIND VERSICHERT, WELCHE RISIKEN SIND NICHT VERSICHERT? ========================================================= Die Kfz-Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung schützt Sie vor zivilrechtli- chen Schadenersatzansprüchen, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug Andere schädigen. Die Kaskoversicherung ersetzt Schäden, die Ihnen durch die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust Ihres eigenen Fahrzeugs entstehen. Mitversichert sind auch bestimmte Teile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder durch entsprechende Halterungen mit ihm fest verbunden sind. Mit dem Fahrzeug beförderte Sachen sind in der Kaskoversicherung nicht versichert.
• Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) Hiermit haben Sie eine Grunddeckung und sind abgesichert bei: • Schäden durch Brand oder Explosion • Schäden durch Entwendung, Diebstahl, Raub, Unterschlagung und uner - laubten Gebrauch durch fremde Personen • Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung • Schäden durch Lawinen • Schäden durch Zusammenstoß mit Tieren aller Art • Glasbruchschäden • Schäden durch Tierbiss inkl. Folgeschäden bis 2.000 Euro • Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss
• Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) Die Vollkaskoversicherung rundet den Schutz aus der Teilkasko ab. Zunächst einmal beinhaltet die Vollkasko die Leistungen der Teilkasko. Darüber hinaus aber auch: • Schäden am eigenen Fahrzeug bei Unfall • mut- und böswillige Beschädigung durch fremde Personen (Vandalismus)
========================== Im Bereich TK/VK koennen Abweichungen zu den jeweiligen Vertragsbedingungen Eurer VS vorliegen, da das rein vertraglich geregelt ist. |
Sat Nov 15 18:16:57 CET 2008 | Multimeter30590 | Kommentare (0)
Haftpflicht ist eine Pflichtversicherung - d.h. jedes Fahrzeug das in Deutschland zugelassen wird, muss diese haben. Die Haftpflicht ist Fahrzeuggebunden.
Die Haftpflicht zahlt (fast) alle Schäden die man selbst verursacht, es gibt einige wenige kleine Ausnahmen, z.B. Gepäck von Mitinsassen wird nicht bezahlt wenn man selbst Unfallverursacher ist, die Heilbehandlungskosten etc aber natürlich schon und auch alles was am Körper getragen wurde - auch der Fahrer selbst ist mitversichert!
Eine der wichtigsten Pflichten ist es nach Eintritt eines Schadens die Versicherung so früh wie möglich darüber zu informieren - und zwar am besten unabhängig davon ob man vermeintlich Verursacher oder Geschädigter ist, denn das könnte nach eine Gerichtsverhandlung mit Zuweisung einer Teilschuld schon anders aussehen. Von daher anrufen melden, Schadensnummer notieren und das ganze anschliessend per Einschreiben oder persönlich schriftlich fixieren.
Auch wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird (Bussgeldbescheid, Strafbefehl) etc muss das der Versicherung mitgeteilt werden.
Schuldanerkenntisse niemals vor Ort abgeben, auch das ist in vielen Verträgen eine Verletzung der Obliegenheitspflicht.
Sinnvoll ist deshalb alles was nach einem Unfall und dem Eintreten des (Unfalls) Haftpflichtfalls zu tun hat unverzüglich und vollständig an die Versicherung weiterzuleiten.
Weitere Verletzungen der Obliegenheiten sind dann eher im Straftatsbereich zu finden - z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis (frisiertes Mofa z.B.), Fahrt unter Drogeneinfluss, etc.
Verstösst man gegen eine dieser Pflichten oder gegen mehrere kann die Versicherung Regress nehmen. D.h. sie bezahlt die Geschädigten voll aus und holt sich später beim Verursacher einen Teil zurück (maximal aber 10.000 Euro)
Als Geschädigter gilt zu beachten
- Sofort der eigenen Versicherung den Unfall melden (inbesondere da man nicht weiss was nachkommt)
- Wenn bekannt auch die gegnerische Versicherung anschreiben
- Bezahlt wird alles, so dass man wieder dasteht wie vor dem Unfall (Krankenhaus, Reha, Rente, etc - Auto Reparatur, Wertausgleich, Vermögensschäden, Leihwagen oder Ersatzzahlung, .... .... .....)
- bei streitigen Sachen oder grösseren Schäden sollte man einen Anwalt einbeziehen (den zahlt die Versicherung des Unfallverursachers) - gerade bei Personenschäden dringend zu empfehlen, aber auch wenn es um grössere Sachschäden geht sicher keine schlechte Wahl (es gibt auch spezialisierte Anwälte für Versicherungsrecht oder Verkehrsrecht)
- bei Streitigkeiten über Restwert oder wenn man anstatt Reparatur Geld haben will, kann man auch auf Kosten der Versicherung des Unfallverursachers einen eigenen Gutachter beauftragen - das ist dann aber meist der Punkt wo man wahrscheinlich schon den Anwalt mit im Boot hat
Ab und zu aber zum Glück dann nicht wirklich so oft geht es vor Gericht - dann meist weil die gegnerische Versicherung nicht alles zahlen will und der Unfallhergang nicht ganz eindeutig ist - sprich man strebt eine Verteilung der Schuld an - und so kann man schnell aus dem Unfallopfer zu einem Teilverursacher werden - deshalb ist die sofortige und vollständige Informierung der eigenen Versicherung bei jedem Unfallschaden auch so wichtig, egal ob als Opfer oder als Verursacher.
Die Verteilung erfolgt nach Schwere der Schuld, ausgegangen von einer Gesamtschuld von 100% bekommt A z.B. 70%, B 30%. Das heisst dann für B er bekommt von A 70% seiner Schäden ersetzt, auf den restlichen 30% bleibt er sitzen. Die 30% betrifft aber NUR Geld das er bekommen würde, Geld das anderen zusteht muss er natürlich nicht bezahlen (z.B. Krankenhausrechnungen, Schäden am gegnerischen Auto, oder Schäden von Unbeteiligten)
D.h. hat er für 2000 Euro Schaden an seinem Auto bekommt er nur 1400 davon ersetzt. Auch die Kosten für Rechtsanwalt und Gutachter werden dann nur zu 70% übernommen.
Sobald es um Teilschuld geht ist ein Anwalt sehr sinnvoll auch wenn man evtl einen Teil der Kosten selber zahlen muss - denn dann kann man davon ausgehen dass die gegenerische Versicherung hier "unkooperativ" ist und evtl noch mehr nachkommt.
Grob gesagt heisst Teilschuld das eigene Fahrzeug wird nicht voll bezahlt, man muss aber nie auch nur teilweise Unfallkosten von anderen bezahlen oder seine Krankenhausrechnung.
(Erstfassung genug für heute) |
Sun Jan 11 23:52:45 CET 2009 | Fensterheber10225 | Kommentare (0)
Anbei mal ein paar Info's zum H-kennzeichen:
Es betrifft nur : "Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind"
(vgl. FZV )
- es gibt keine generelle Beschränkung der Nutzung wie beim alten "07er" Kennzeichen
- z.Zt. liegt der Steuersatz bei allen Fahrzeugen bei 191,73EUR unabhaengig des Hubraums
- ein H-Kennzeichen gibt eine kleine Sicherheit, daß sich der Besitzer um einen vernuenftigen Erhalt bemueht hat
- z.Zt. keine Beschränkungen bei der Einfahrt in Umweltzonen
- eine Kombination mit einem Saisonkennzeichen geht nicht, ist aber bei den meist geringen kosten
(Haftplicht) auch selten noetig.
- das fahrzeug muss mind. dem Zustand "3" entsprechen = gebrauchter Zustand, kleine Mängel,
aber vollständig fahrbereit, keine Durchrostungen
- generell ist nur "zeitgenössisches Tuning" erlaubt, d.h. die Umbauten müssen in der Regel auch
zum damaligen Zeitpunkt möglich und zugelassen gewesen sein.
- selbst Sicherheitsrelevante Umbauten (z.b. Bremse) sind nicht immer erlaubt.
Einzelne Vor- und Nachteile muss jeder selber beurteilen.