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§25a StVG: Halterhaftung - Unbilligkeit
Mein Auto war in diesem Jahr öfters in einer Bosch-Werkstatt. Mangels eigener Parkplätze stellt die Firma die Kundenautos zwischendurch oder nach Fertigstellung in einer Zone ab, in der tagsüber 2h mit Parkscheibe geparkt werden darf. Im Laufe des Jahres habe ich bestimmt ein Dutzend Verwarnungsgeldangebote mit Anhörungsbogen erhalten. Ich bin meiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe die Firma beim OA genannt, einen Fahrer kann ich natürlich nicht nennen, zumal man keinen Zettel auf der Frontscheibe bekommt, sondern lediglich Wochen später Post mit Foto von der falsch eingestellten Parkscheibe. Von der Firma wurde mir gesagt: "Einspruch einlegen, da passiert nichts." Anfang der Woche wurde mir nun vom OA mitgeteilt, dass Gebührenbescheide an die Halter verschickt werden. Die ersten 3 sind heute angekommen; jeweils 20€ + 3,50€. Formal o.k. und ich würde die auch zahlen, aber es werden ja wohl noch einige mehr und in der Zukunft ebenso. Das OA hat wohl jetzt hunderte dieser Gebührenbescheide verschickt. Nette Einnahme. Nur finde ich in §25a auch den Begriff der Unbilligkeit. Trifft das nicht zu, wenn ich gar keine Verfügungsgewalt über mein Auto habe? Wie will ich den wahren Fahrer nennen; die Firma kann oder will es nach Wochen auch nicht. Ich habe RS. Sollte ich mal einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht konsultieren und die Sache gerichtlich prüfen lassen?
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27 Antworten
Zitat:
@FTCK schrieb am 21. November 2024 um 21:28:57 Uhr:
Mangels eigener Parkplätze stellt die Firma die Kundenautos zwischendurch oder nach Fertigstellung in einer Zone ab, in der tagsüber 2h mit Parkscheibe geparkt werden darf.
Hat die Firma für diese Praxis eine Einwilligung von dir?
Warum sprichst du nicht mit dem Geschäftsführer der Bosch-Werkstatt, der soll das aus der Welt schaffen.
Anhängig davon teilst du dem Ordnungsamt mit, dass die sich an die Bosch-Werkstatt wenden sollen und dass du mit denen gesprochen hast.
Wenn die das nicht wollen, dann zahle das und fordere es von der Werkstatt zurück.
Zitat:
@FTCK schrieb am 21. Nov. 2024 um 21:28:57 Uhr:
Im Laufe des Jahres habe ich bestimmt ein Dutzend Verwarnungsgeldangebote mit Anhörungsbogen erhalten.
Ist klar, alle wegen des Werkstattaufenthalts?
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 21. November 2024 um 23:26:26 Uhr:
Zitat:
@FTCK schrieb am 21. Nov. 2024 um 21:28:57 Uhr:
Im Laufe des Jahres habe ich bestimmt ein Dutzend Verwarnungsgeldangebote mit Anhörungsbogen erhalten.
Ist klar, alle wegen des Werkstattaufenthalts?
Ja, das Auto stand manchmal mehrere Tage hintereinander dort und jedes Mal gab es eine Knolle.
Zitat:
@Timbow7777 schrieb am 21. November 2024 um 21:37:42 Uhr:
Zitat:
@FTCK schrieb am 21. November 2024 um 21:28:57 Uhr:
Mangels eigener Parkplätze stellt die Firma die Kundenautos zwischendurch oder nach Fertigstellung in einer Zone ab, in der tagsüber 2h mit Parkscheibe geparkt werden darf.
Hat die Firma für diese Praxis eine Einwilligung von dir?
Ich kann mit der Frage nichts anfangen.
Das heißt ob du damit einverstanden warst, dass deine Karre dort abgestellt war. Eigentlich leicht zu verso.
Ich denke mal nicht daß darüber gesprochen wurde.
Also meine Werkstatt fragt nicht wo sie das Auto abstellen sollen, wenngleich es in meinem Fall offensichtliches Straßenland ist, aber Parken ohne Einschränkungen möglich ist.
Du hast diesen Schaden nicht verursacht. Wende Dich wegen der Erstattung Deiner Kosten an die Werkstatt.
Verwaltungstechnisch ging das seiinen ganz normalen Gang. Da ist nichts unbillig.
Ist es nicht so daß wenn ein Schuldiger nicht ermittelt werden kann man eine Fahrtenbuchauflage bekommen könnte.
Bei uns haftet nun mal der Verursacher und nicht der Halter.
Bei uns ist es ja auch möglich ein zugelassenes Fahrzeug zu besitzen ohne eine FE zu haben und dann scheidet man ja normalerweise eh als Verursacher aus.
In fast allen Ländern wird z.B. nur beim Blitzen ein Heckfoto gemacht, bei uns aber auch ein Frontfoto um halt den Fahrer zu identifizieren.
Also ich verstehe auch nicht, wieso man sich überhaupt mit dem Gesetzestext befasst. Man hat der Boschwerkstatt sicherlich nicht den Auftrag gegeben den Wagen auf die Straße zu stellen. Ergo alle Bescheide der Werkstatt geben und die sollen sich kümmern. Sollten sie dies nicht tun, zieht man dies von der Rechnung ab.
Ich denke dass das Ordnungsamt sich deswegen nicht an die Werkstatt wendet, weil sie schon weiß, wie die reagiert.
Fahrtenbuch nicht bei Verwarngeldern
Ich würde im ersten Schritt das Gespräch mit der Werkstatt suchen (ist hier wohl bereits erfolgt, war erfolglos); sodann würde ich gegenüber dem OA den Inhaber der Werkstatt als Verantwortlichen angeben. Er ist letztlich für alles verantwortlich, was seine Ertfüllungsgehilfen so machen. Dann hat er die Torte auf dem Auge. Klappt das auch nicht, würde ich auch, wie schon geraten wurde, die mir entstandenen Kosten schriftlich einfordern, zur Not mit Mahnbescheid.
Und: bei Uneinsichtigkeit wäre dann die Wahl einer anderen Werkstatt geboten.
Zitat:
@Timbow7777 schrieb am 21. November 2024 um 21:37:42 Uhr:
Zitat:
@FTCK schrieb am 21. November 2024 um 21:28:57 Uhr:
Mangels eigener Parkplätze stellt die Firma die Kundenautos zwischendurch oder nach Fertigstellung in einer Zone ab, in der tagsüber 2h mit Parkscheibe geparkt werden darf.
Hat die Firma für diese Praxis eine Einwilligung von dir?
... weiter gefragt: Hat die Fa. für die kommerzielle Nutzung öffentlichen Raums eine "Einwilligung" der Behörde? ... das OA sollte da eigentlich (selbst) hellhörig werden.
Zitat:
@Incommunicado schrieb am 22. November 2024 um 09:24:06 Uhr:
Ist es nicht so daß wenn ein Schuldiger nicht ermittelt werden kann man eine Fahrtenbuchauflage bekommen könnte.
Wichtig ist vllt. nur die Schuld abzuwälzen. In dem Fall auf eine gruppe menschen innerhalb der Firma.
Hätte ich einen schriftlichen Werkstattauftrag mit Datum/Uhrzeit und ebenfalls die Rechnung mit Datum/Uhrzeit, gingen die ans Amt.