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"Halterhaftung"
Hallo,
ich habe eine zivilrechtliche Frage, die ich mir selbst nicht eindeutig beantworten kann.
Nehmen wir an, Herr A verkauft seinen angemeldeten PKW an Herrn B.
Der TÜV des PKW ist zum Zeitpunkt des Kaufs seit sechs Monaten abgelaufen, was dem B auch bekannt ist.
B nimmt den PKW in Besitz und überführt ihn in seinen 100km entfernten Wohnort, wobei der PKW gefahren, und nicht transportiert o.ä. wird.
Unterwegs baut der B einen Unfall, für den ein Mangel kausal war, den der TÜV bemängelt hat.
Der B ist nahezu mittellos.
Frage: Kann der A nun subsidiär in Haftung genommen werden?
Gruß Lupo
15 Antworten
Ich würde gerne wissen, welcher TÜV Mangel für einen Unfall KAUSAL sein sollte.
Außer komplett angefahrene Reifen fällt mir beim besten Willen nichts ein.
Die HU ist 6 Monate abgelaufen und der Unfallursächliche Mangel ist vom TÜV bemängelt worden?
Wann denn, bei der letzten HU vor 30 Monaten oder vor dem Verkauf und B hat den Mangel auf dem Protokoll ignoriert und ist trotzdem gefahren
Zitat:
Ich würde gerne wissen, welcher TÜV Mangel für einen Unfall KAUSAL sein sollte.
Bitte kein Derailing.
Die Experten hier können ja einfach so tun, als sei meine Frage eine aus dem Staatsexamen.
Und da wäre die Antwort von @nogel nicht "voll befriedigend".
Tja wurde die hu vor 6 Monaten nicht bestanden ?
Bei einem Autokauf händigt man ja eigentlich alle Unterlagen aus auch tüv Berichte.
Wenn der tüv vor 30 Monaten was bemängelte , hätte er da schon kein tüv bekommen dürfen.
Jetzt sieht es ja eher aus aus wenn der Wagen vor 6monaten durch den tüv viel ?
Wenn Person dies wusste was für Mängel vorhanden waren, würde ich eher sagen keine Haftung.
Aber das deutsche Recht ist ja eh sehr komisch.
B hat das Auto ohne HU gekauft und wusste das auch. Daraus folgt: B's Problem.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 26. Februar 2025 um 22:25:57 Uhr:
B hat das Auto ohne HU gekauft und wusste das auch. Daraus folgt: B's Problem.
Ohne Frage ist das zunächst B`s Problem.
Jedoch kann die Haftpflicht des B wegen des Mangels den B in Regress nehmen.
Der B ist jedoch mittellos.
Und der A ist zum Zeitpunkt des Unfalls Halter.
Kann die Versicherung den A in Anspruch nehmen?
Zitat:
@Lupo77 schrieb am 26. Februar 2025 um 21:30:54 Uhr:
Bitte kein Derailing.
Die Experten hier können ja einfach so tun, als sei meine Frage eine aus dem Staatsexamen.
Und da wäre die Antwort von @nogel nicht "voll befriedigend".
Unter Beachtung des eingesetzten Aufwands, der Dürftigkeit der fiktiven Angaben zu einem durchaus komplizierten Problemfeld, des nicht hilfreichen Auftretens und der Unzulässigkeit einer Rechtsberatung im Einzelfall, kann eine statthafte Antwort kaum darüber hinausgehen, als das man in diesem Fall schon selbst fit genug zur Beantwortung sein müsste.
Wenn aus dem Kaufvertrag der erhebliche Mangel und Datum und Uhrzeit der Übergabe hervorgeht, die Versicherung zum Übergabezeitpunkt bestand, kann diese wohl kein Regress am alten Besitzer nehmen, nur weil der neue (später) nach dem Unfall kein Geld mehr hat.
Der vorherige Eigentümer hatte nach der Übergabe keinen Einflussnahmemöglichkeit mehr auf den neuen Eigentümer und muss sich daher nach der Übergabe kein Fehlverhalten des neuen Eigentümers zurechnen lassen.
Meiner Meinung nach!
Zitat:
@Lupo77 schrieb am 26. Februar 2025 um 21:23:43 Uhr:
Frage: Kann der A nun subsidiär in Haftung genommen werden?
Gruß Lupo
Die Antwort weiß Radio Eriwan:
Im Prinzip ja.
Vielleicht wär der Te in einem Juraforum besser aufgehoben, da kann man sich austoben mit "fiktiven" Personen A und B und HU mit Mängelbenennung ZeitVariable X ...
Wir sind hier dann doch nur mehrheitlich eine Horde JuraLaien mit eigenen Meinungen..
So ganz platt denke ich auch ... Wenn ein vernünftiger KV gemacht wurde ist der Verkäufer raus und wenn eine versicherung einen "Halter" in Regress nehem möchte dann kann das nur der Käufer sein und ob der Mittel oder Mittellos ist kann dem Verkäufer aber sowas von egal sein, ja es geht dem Verkäufer auch garnichts an.....
Ich würde das jetzt so argumentieren:
Der Gefahrübergang findet beim Kaufvertrag gemäß § 446 BGB grundsätzlich mit der Übergabe statt.
Mit Zahlung ist der Kaufvertrag dann erfüllt und der alte Eigentümer hat nichts mehr mit dem Fahrzeug zu tun.
Deswegen immer dran denken, die Übergabe mit Uhrzeit zu protokollieren.
Zitat:
Vielleicht wär der Te in einem Juraforum besser aufgehoben, ...
Wir sind hier dann doch nur mehrheitlich eine Horde JuraLaien mit eigenen Meinungen..
In den gängigen Juraforen auch.
Dort gibt es natürlich auch Klugscheisser und Missanthropen wie @berlin-paul, aber die gibt es wohl in jedem Forum. Sie sind eben da und hinzunehmen.
Ich will ja Laienmeinungen hören. Ansonsten wäre ich nicht hier.
Zitat:
@Lupo77 schrieb am 27. Februar 2025 um 12:26:41 Uhr:
Ich will ja Laienmeinungen hören. Ansonsten wäre ich nicht hier.
Und was machst du dann mit den Laienmeinungen? Lochen und abheften?
Wenn "Laienmeinungen" sachlich auf bestimmte rechtliche Aspekte hinweisen, dann ist das genau der Grund, auf dem Foren fruchtbar gedeihen.
Die meisten dieser Meinungen werden dann ja auch mit entsprechenden Paragraphen oder Urteilen oder Hinweisen auf bestimmte AGB untermauert. Und genau das erhoffen sich ja Leute, wenn sie hier aufschlagen und etwas fragen.