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VW Vento 1H
Themenstarteram 10. Januar 2004 um 16:05

servus leutz!

die geschichte:

man wird geblitzt. 82 statt 50 km/h innerorts.

gründe: kaputter tacho, mitfahren im verkehrsfluss.

verjährung: 3 monate (oder?)

einschreiben: liegt noch auf der post, wurde NICHT angenommen bzw. die tür wurde dem postboten garnicht erst geöffnet.

die frage:

man spekuliert auf verjährung. kurz vor ende der 3 monate bekommt man ein einschreiben (bzw lediglich die mitteilung, dass jenes auf der post hinterlegt ist), denkt sich aber: "hey, schön blöd..noch 7 tage bis zur verjährung - der brief kann bleiben wo er ist und die sache verjährt nächste woche."

ist das korrekt?

oder ist die verjährung dadurch unterbrochen, dass die mitteilung, dass ein einschreiben hinterlegt wurde, im "eigenen hoheitsgebiet" (sammelbriefkasten eines 3-familien-hauses) abgelegt wurde?

ich will in diesem thread keine:

- moralapostel

- klugscheisser die keinen plan von der materie haben

sondern:

- jemand der gezielt ahnung hat

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22 Antworten

vorrausgesetzt, das Einschreiben betrifft deinen Verstoß gegen die StVO, und vorrausgesetzt, die verjährung beträgt 3 monate, dann gilt das Schreiben als rechtzeitig zugegangen

Definition Zugang:

Eine Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, daß er Kenntnis von ihr nehmen kann und unter normalen Umständen auch mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Fakt ist:

- im briefkasten 1 woche vor fristende eingeworfen

damit ist die Mitteliung in deinen Machtbereich gelangt, da der Briefkasten eine Empfangsvorrichtung darstellet

fakt ist:

- unter normalen umständen muss mit der kenntnisnahme zu rechnen sein

du hast 1 woche zeit, in der regel prüft man täglich seine post. Dementsprechend hast du die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

Folglich - gesetzt den Fall das Einschreiben betrifft diese Verjährungssache - ist das Einscrheiben rechtskräftig.

am 10. Januar 2004 um 16:17

Zitat:

Eine Mitteleilung gilt als zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, daß er Kenntnis von ihr nehmen kann und unter normalen Umständen auch mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Genau richtig. Da wirst wohl leider nichts mehr drehen können. Die Zustellung ist erfolgt und somit tritt die "Verjährung" nicht in Kraft

Themenstarteram 10. Januar 2004 um 16:19

gilt das auch für die besonderheit des sammelbriefkastens (bzw. türschlitz) eines 3-familien-hauses?

Zitat:

kurz vor ende der 3 monate bekommt man ein einschreiben (bzw lediglich die mitteilung, dass jenes auf der post hinterlegt ist), denkt sich aber: "hey, schön blöd..noch 7 tage bis zur verjährung - der brief kann bleiben wo er ist und die sache verjährt nächste woche."

Wie lange lag das Einschreiben der Behörde bei der Post? Und wie viele Aufforderungen zur Abholung gab es?

Kannst du vielleicht die Daten angeben?

Themenstarteram 10. Januar 2004 um 17:18

erst seit heute

Themenstarteram 10. Januar 2004 um 17:26

ich zitiere den umseitigen text auf der benachrichtigung:

---------

wichtige hinweise!

die zustellung eines schriftstücks dient dem nachweis, dass dem adressaten in der gesetzlich vorgeschriebenen form gelegenheit gegeben worden ist, von dem schriftstück kenntnis zu nhemen und wann das geschehen ist.

wird bei einem zustellungsversuch in der wohnung, in dem geschäftsraum oder in der gemeinschaftseinrichtung der zustellungsadressat oder eine zum empfang des schriftstücks berechtigte person nicht angetroffen und kann das schriftstück auch nicht in einen zu der wohnung oder dem geschäftsraum gehörenden briefkasten oder in eine ähnliche vorrichtung gelegt werden, erfolgt die zustellung durch niederlegung.

mit der abgage dieser schriftlichen mitteilung über die niederlegung gilt das schriftstück als zugestellt, unabhänig davon, ob und wann der adressat vom inhalt des schriftstücks kenntnis nimmt.

an die zustellung sind rechtsfolgen geknüpft (zb.b beginn einer frist). bitte versäumen sie deshalb nicht, das schriftstück so bald wie möglich abzuholen.

das niedergelegte schriftstück wird bei der umseitig bezeichneten stelle drei monate aufbewahrt und zu abholung bereitgehalten.

danach wird es an den absender zurückgeschickt.

zum nachweis der empfangsberechtigung kann bei der abholung des schriftstücks die vorlage eines geeigneten ausweisdokumentes verlangt werden.

-------

und in 7 Tagen ist die Frist abgelaufen?

bor, ist das schon 3 monate wieder her!? man, vergeht die zeit schnell...

Themenstarteram 10. Januar 2004 um 17:33

laut einem kollegen, der zwar jura studiert hat aber in einem anderen metier arbeitet..ja, noch 7 tage.

zur erinnerung mein thread, wie ich in solch eine situation (ich betone: bedeutet NICHT, dass es sich dabei um DIESE geschichte hier handelt) reingeschlittert bin:

} hier {

Zitat:

Definition Zugang:

Eine Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, daß er Kenntnis von ihr nehmen kann und unter normalen Umständen auch mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Das gleiche gilt sogar für E-Mails. Sind diese beim Provider eingegangen gelten diese als zugestellt, unabhängig davon wann oder ob man sie jemals abruft.

Die Sache verjährt nur, wenn die Behörde nicht innerhalb der Frist reagiert, es also quasi "verpennt".

Die 3 Monate sind also abgelaufen, dennoch kann dann immer noch ein Bussgeldbescheid kommen (14 Tage Postlaufzeit :rolleyes: ). Es bringt also nichts, die Zustellung zu verzögern, da die Verjährung bereits unterbrochen ist.

Ist zum Teil ziemlich krass, wenn die Verjährung schon eingetreten ist und dir eigentlich nichts mehr passieren kann, werden Bescheide einfach rückdatiert und sie haben dich trotzdem...

:(

Zitat:

Original geschrieben von snoop-js

Genau richtig. Da wirst wohl leider nichts mehr drehen können. Die Zustellung ist erfolgt und somit tritt die "Verjährung" nicht in Kraft

Das ist nicht richtig.

Wird weder ein Zustellungsempfänger noch ein Ersatzempfänger angetroffen, hinterlässt der Zusteller einen Benachrichtigungsschein, mit dem der Empfänger aufgefordert wird, die Sendung binnen 7 Tagen beim Zustellungspostamt abzuholen. In diesem Fall ist die Zustellung erst mit der Abholung (aushändigung) bewirkt, es sei denn, der empfänger unterlässt die Abholung rechtsmissbräuchlich (<- muss aber von der Behörde bewiesen werden...;) )

Themenstarteram 10. Januar 2004 um 18:27

wäre schön wenn es so ist.

ansonsten bleibt der person nur der offene kampf vor gericht...ohne rechtsanwalt.

Verjährung

 

Der Fahrlehrer meiner Freundin hat ihr gestern gesagt, dass es keine Verjährung mehr gibt?!

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