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1%-Regelung/Finanzierung: Abzug vom Netto?

Themenstarteram 13. Januar 2008 um 9:23

Hallo,

mich würde interessieren:

Angenommen ein Geschäftswagen wird dem Arbeitnehmer (AN) zur Verfügung gestellt (Bedingung: Gehalt soll sich nicht durch die 250 Euro priv. Kfz-Nutzung erhöhen). Die Kosten der Finanzierung werden durchgereicht (Steuer, Versicherung, Wartung, Sprit, etc.). Wie wird dies in der Gehaltsabrechnung abgerechnet?

z.B.:

GEHALT (brutto): 3500,00 Euro

BARLOHNVERZICHT: - 300,00 Euro

PRIV. KFZ-NUTZG. (1%) 250,00 Euro

-----------------------------------------------------

Die priv. Kfz-Nutzung (1%) wird dem Bruttogehalt zugerechnet und der Barlohnverzicht (zur Finanzierung) wird vom Bruttogehalt abgezogen. Damit müsste meines Erachtens für den Geschäftswagen alles abgerechnet sein.

1.) ODER wird zusätzlich (obwohl bereits die Finanzierung aus dem Bruttogehalt abgezogen wird) für priv. Kfz-Nutzung (1%) 250,00 Euro vom Netto abgezogen?

2.) In welchem Fall darf ein Abzug aus dem Nettogehalt in Höhe der 1%, also 250,00 Euro erfolgen?

Vielen Dank vorab.

Jochen

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20 Antworten
am 13. Januar 2008 um 15:19

Zitat:

Original geschrieben von jochen02

z.B.:

GEHALT (brutto): 3500,00 Euro

BARLOHNVERZICHT: - 300,00 Euro

PRIV. KFZ-NUTZG. (1%) 250,00 Euro

-----------------------------------------------------

Die priv. Kfz-Nutzung (1%) wird dem Bruttogehalt zugerechnet und der Barlohnverzicht (zur Finanzierung) wird vom Bruttogehalt abgezogen. Damit müsste meines Erachtens für den Geschäftswagen alles abgerechnet sein.

1.) ODER wird zusätzlich (obwohl bereits die Finanzierung aus dem Bruttogehalt abgezogen wird) für priv. Kfz-Nutzung (1%) 250,00 Euro vom Netto abgezogen?

Die Pauschalversteuerung (1% + 0,03% pro km Arbeitsweg) wird "nur" 1x "abgezogen", jedoch nicht vom Nettoauszahlungsbetrag. Das zu versteuernde 'Bruttogehalt erhöht sich um 1%. Die Nettobelastung aus der Pauschalversteuerung dürfte im o.a. Beispiel irgendwo um die rund 100 Euro liegen.

Der zur Auszahlung kommende Nettobetrag berechnet sich jedoch aus dem vereinbarten Gehalt (also in diesem Fall das alte Gehalt abzgl. Barlohnverzicht). D.h. das Nettogehalt errechnet sich zu 3200 Euro abzgl. der aus einem imaginären Gehalt in Höhe von 3450 abzuführenden Lohnsteuer und SV Beiträge.

Oliver

man nennt das ganze "Geldwerter Vorteil", und ist daher zu versteuern.

Themenstarteram 13. Januar 2008 um 20:01

Hallo Oliver,

Hallo Toni,

vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Beantwortung meiner Frage.

am 1. Mai 2008 um 8:01

Hallo zusammen,

 

mich würde in diesem Zusammenhang die Beantwortung einer Frage brennend interessieren:

 

Müssen in diesem Fall tatsächlich 1% pro Monat vom Bruttolistenpreis des Kfz als geldwerter Vorteil

versteuert werden ?

 

Es ist doch so, dass der Dienstwagen ja nicht zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung gestellt wird und

in diesem Sinne kein Sachbezug stattfindet, sondern dass der AN den Dienstwagen durch Barlohn-

verzicht selbst bezahlt. Soweit mir bekannt ist, mindert dies den geldwerten Vorteil. Zumindest habe

ich etwas in dieser Art gelesen:

 

 

"Eine private Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers an den Fahrzeugkosten -auch im Wege der

Gehaltsumwandlung- mindert den geldwerten Vorteil. Dagegen wirkt sich die laufende Übernahme

von Unterhaltungskosten (die an Dritte zu zahlen sind, z. B. Betanken des Fahrzeugs) nicht mindernd

auf den geldwerten Vorteil aus."

 

Wenn mir jemand hierzu etwas sagen könnte, wäre ich wirklich dankbar.

 

Gruß

Andreas

Das Fahrzeug wird zum Brutto als Bruttolistenpreis mit 1% hinzugerechnet, dann wird es versteuert und Netto wieder abgezogen.

am 1. Mai 2008 um 19:41

Zitat:

Original geschrieben von Schoppepetzer

Es ist doch so, dass der Dienstwagen ja nicht zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung gestellt wird und

in diesem Sinne kein Sachbezug stattfindet, sondern dass der AN den Dienstwagen durch Barlohn-

verzicht selbst bezahlt. Soweit mir bekannt ist, mindert dies den geldwerten Vorteil.

Die entscheidende Frage ist in diesem Zusammenhang, ob der AN auf Brutto- oder Nettolohn verzichtet. (Nur dann) wenn der AN das Fahrzeug durch Nettolohnverzicht bereits komplett "bezahlt", wird er nicht zusätzlich durch die 1% Pauschalversteuerung belastet.

Oliver

am 31. Mai 2008 um 16:56

Hi:)

Also ich hab das alles nicht verstanden:rolleyes:

Beispiel Auto 25000 Euro. Mein gehalt 3000 euro. Ich bekomm dann 3250 und da kommen netto sagen wir 2000 euro raus. Davon werden 250 abgezogen und es bleiben netto 1750 euro. Richtig?

Kann mir auch jemand die Nettolohn-Verzicht Sache erklären ? Also so, dass 1%Regelung nicht angewendet werden muss...

Danke

Zitat:

Original geschrieben von keivan

Hi:)

Also ich hab das alles nicht verstanden:rolleyes:

Beispiel Auto 25000 Euro. Mein gehalt 3000 euro. Ich bekomm dann 3250 und da kommen netto sagen wir 2000 euro raus. Davon werden 250 abgezogen und es bleiben netto 1750 euro. Richtig?

Richtig.

Ob brutto oder netto, im Endeffekt wird der Geldwerte Vorteil immer versteuert. Unsere Freunde vom Finanzamt sind - genau wie die von der Rennleitung - zwar nicht immer beliebt, aber auch nicht dämlich.

Beispielrechnungen, ich lasse mal die Steuerprogression und die Sozialversicherungsabzüge außen vor, die Steuer hab ich mal fiktiv mit 20% angesetzt, die ist ja von verschiedenen Faktoren abhängig, prinzipiell läufts aber immer auf das Gleiche hinaus.

Bitte nicht verwechseln:

Es fallen nicht 1% Steuern an, sondern vom Bruttolistenpreis ZUZÜGLICH 19% Ust ist 1% dem Bruttogehalt hinzuzurechnen, und mit dem Gesamtbrutto geht man dann in die Steuertabelle.

am 15. Juli 2008 um 23:52

Zitat:

Original geschrieben von Nr.5 lebt

Es fallen nicht 1% Steuern an, sondern vom Bruttolistenpreis ZUZÜGLICH 19% Ust ist 1% dem Bruttogehalt hinzuzurechnen, ...

Zum Glück nicht; der Bruttolistenpreis beinhaltet bereits 19% Ust. Die werden nicht 2x aufgeschlagen. Es bleibt also bei 1% von Bruttolistenpreis (oder Nettolistenpreis + 19%)

Oliver

Zum Pech doch.

§6 ABs.1 Nr.4 Satz 2 EStG:

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

Privatentnahmen sind mit Umsatzsteuer zu belegen. (Genaugenommen sind bei der 1% Regelung 80% mit USt zu belegen) 

Hierzu  gibts schon diverse Urteile der Finanzgerichte, zum Beispiel Bundesfinanzhof  vom 06.03.2003 - Az.: XI R 12/02

 

Ich hab mal noch nen Prüfungsbericht drangehämgt. ;)

 

Moin,

@Nr5: Der Prüfungsbericht ist in Ordnung, Deine Schlussfolgerungen sind falsch:

Du hast den Teil des Berichts kopiert, der die umsatzsteuerliche Seite betrifft. Hier im Fred geht's aber um die Einkommensteuer.

Bei der Einkommensteuer (bei Arbeitnehmern: Lohnsteuer) ist Bemessungsgrundlage für die Versteuerung des geldwerten Vorteils der Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattungen des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Dazu wird keine Umsatzsteuer gerechnet, weil die im Bruttolistenpreis schon enthalten ist. Das bedeutet aber auch: Schaff ich mir gebraucht ein "Schnäppchen" an (ich hatte mal den Fall, das jemand einen Jaguar für 20.000 Euro gekauft hatte und dessen BLP zum Zeitpunkt der EZ bei ca. 80.000 Euro lag), dann ist Bemessungsgrundlage nicht der Anschaffungspreis des Gebrauchtwagens, sondern der BLP. (Im Falle des Jaguars waren's also 800 Euro/Monat, den der Mann versteuern musste).

Jetzt kommt Dein Prüfungsbericht in's Spiel: Die Überlassung oder die Selbstnutzung eines Firmenfahrzeugs ist umsatzsteuerpflichtig (entweder als Leistung oder als Entnahme). Da sich der Wert der umsatzsteuerpflichtigen Leistung in diesem Falle nach den einkommensteuerlichen Vorschriften errechnet, ist der geldwerte Vorteil (errechnet aus dem Bruttolistenpreis) komplett USt-pflichtig, die kommt also tatsächlich nochmal oben drauf. Das ist aber keine "Doppelbesteuerung". Ich könnte das auch erklären, aber das würde den Fred hier sprengen.

Nochmal: Für den Arbeitnehmer ist der Bruttolistenpreis, incl. USt, maßgebend. Der wird bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer nicht noch um die USt erhöht.

Nochmal kurz zum Nettolohnverzicht, da danach gefragt wurde: Wenn jemand auf Nettolohn verzichtet, dann hat er das Geld ja schon versteuert. Der Nettolohnverzicht, also eine Zuzahlung aus versteuertem Einkommen, mindert den geldwerten Vorteil.

Beispiel: gwV wäre 250 Euro, der Arbeitnehmer zahlt mtl. 150 Euro zu (bzw. bekommt mtl. 150 Euro vom Nettolohn abgezogen, dann muss er nur 100 Euro versteuern. (Die dann natürlich auch wieder vom Netto abgezogen werden, weil der gwV eben nur ein "durchlaufender Posten" ist, der nur zur Versteuerung dem Brutto hinzugerechnet wird.)

Hört sich kompliziert an, aber is so.

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von pappen

 

Bei der Einkommensteuer (bei Arbeitnehmern: Lohnsteuer) ist Bemessungsgrundlage für die Versteuerung des geldwerten Vorteils der Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattungen des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Dazu wird keine Umsatzsteuer gerechnet, weil die im Bruttolistenpreis schon enthalten ist.

Zitat:

Original geschrieben von pappen

 

jo, das "alles zurück" ist völliger Unsinn. Zu Deiner Aussage "man bekommt die USt zurück" noch ein Zusatz: Wenn der Arbeitgeber dem TE das Auto überläßt, dann wird der geldwerte Vorteil, den der TE hat, auch wieder der USt unterworfen. Und natürlich ist beim Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs (oder bei dessen Entnahme) auch wieder USt auf den Erlös fällig.

Ich halte das alles auch für eine Träumerei....

Gruß

Ja könntest du dich jetzt mal entscheiden?

Zitat:

Original geschrieben von Nr.5 lebt

Ja könntest du dich jetzt mal entscheiden?

Moin,

wieso entscheiden? Das sind zwei völlig verschiedene Schuhe. Einmal geht es um die Einkommen-/Lohnsteuer, das andere Mal um die Umsatzsteuer. Der Arbeitnehmer, bzw. der, der ein Firmenfahrzeug nutzt, hat mit der Umsatzsteuer nichts am Hut.

Nochmal: Bei der Einkommen/Lohnsteuer wird der Bruttolistenpreis zugrunde gelegt. Also der Preis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich der Sonderausstattungen und natürlich der USt (deswegen Bruttolistenpreis). Hier wird keine USt zusätzlich berechnet.

Dann stellt dieser geldwerte Vorteil eine umsatzsteuerpflichtige Leistung (oder eine Entnahme) des Unternehmens dar. Und da wird der geldwerte Vorteil, genau so wie er ertragsteuerlich ermittelt wurde (also einschließlich des auf die USt des Fahrzeugs entfallenden Anteils) der Umsatzsteuer unterworfen. Damit hat aber der Arbeitnehmer, oder der Unternehmer, der das Fahrzeug nutzt, persönlich nichts zu tun. Das ist Sache des Unternehmens.

Mein Posting zu der zusätzlich anfallenden USt, das Du zitierst, sagt nichts anderes aus. Dort ging es darum, dass der Unternehmer ja "fast alle Kosten zurückbekommt", was ein User (zu Recht) anzweifelte und beispielhaft die erstattete USt anführte. Ich habe das noch dadurch ergänzt, dass ich die zusätzliche Belastung des Unternehmers/Unternehmens durch die USt auf Privatnutzung angeführt habe.

Sorry, ich weiß, dass das kompliziert ist, aber es ist in der Tat so. Ich schlag mich seit über 30 Jahren mit dieser Thematik rum. Weil ich solche Berichte, wie Du einen hier eingestellt hast, verfasse :rolleyes:.

Einen schönen Tag.

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