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100 km/hZulassung

Themenstarteram 7. April 2013 um 15:45

Hallo Leute,

wie ist das eigentlich? Wenn mein Anhänger auf 100km/h zugelassen ist, darf ich dann in Frankreich auch legal 120 km/h fahren?

Liebe Grüße

Heiko

Beste Antwort im Thema

Was ein Blödsinn. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ist die maximale Geschwindigkeit die ein Fahrzeug Bauartbedingt (technisch machbar) schafft. Sowas gibt es bei einem Anhänger von Natur aus nicht, den kriege ich mit richtigem Zugfahrzeug problemlos auf 250km/h und auch gerne mehr !

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am 7. April 2013 um 16:10

Die 100 km/h-Zulassung gilt nur in Deutschland. Im Ausland richtet sich die max. zul. Geschwindigkeit - völlig unabhängig davon - ausschließlich nach den nationalen Vorschriften. Die kannst du z. B. unter "ADAC CAM22" (ganz unten) nachlesen.

Was du in Frankreich bei welchen Massenverhältnissen und bei welchen Witterungsbedingungen und auf welchen Straßen fahren darfst, findest du alles dort. Auch den Hinweis auf das Versicherungsrisiko (Kasko), wenn du schneller fährst, als nach Bauart zulässig (in aller Regel sind das - völlig unabhängig von irgendwelchen nationalen StVO in irgendwelchen Ländern - 100 km/h; Ausnahme sehr alte Wohnwagen - nur 80 km/h).

Ich bin auch der Meinung, wenn der Anhänger allgemein nur bis maximal 100km/h zugelassen ist (unabhängig davon, ob eine deutsche Regelung gem der 9.Ausnahmeverordnung besteht oder nicht), man auch in Frankreich nicht schneller als 100km/h fahren darf.

Hallo,

da es auch Anhänger ( z.B. Kabe ) gibt, die mit 130 KM/H in der CoC

zugelassen sind, dürfte man damit in Frankreich auch ohne Probleme so schnell fahren....

....wenn man es sich leisten kann :D

Meist ist aber bei den Wohnwagen bei 100 KM/h ende.

Und erschossen wird man nicht, wenn man mal 110 Km/H fährt....... ;)

Das hat aber mit der " 9. Ausnahmeverordnung zur StVO " absolut nichts zu tun,

die gilt nur für Deutschland

am 29. Juni 2015 um 18:47

Mein Bruder (Polizist) wurde privat darauf angesprochen, dass man mit Gespann mit 100er Zulassung auf der Autobahn in Frankreich nur 100 km/h fahren darf. Er wollte dies nicht glauben und hat dazu Spezialisten befragt. Es wurde ihm leider als richtig bestätigt. Die für Deutschland eingetragenen Bedingungen gelten auch in Frankreich - also max 100 km/h.

am 29. Juni 2015 um 19:48

1. Wie mehrere 1000 mal geschrieben: Die 100er Zulassung nach der 9. Ausnahmeverordnung zur DEUTSCHEN StVO ist im Ausland in jeder Hinsicht ohne jede Bedeutung. IN JEDER HINSICHT!!!!!!!!!!

2, Eine nach Bauart begrenzte Höchstgescheindigkeit gilt weltweit.

3. Wer beides nicht unterscheiden kann, bedarf der Nachschulung.

4, Bitte in Foren keinen Quatsch verbreiten.

am 29. Juni 2015 um 20:29

Moin,

damit man diese Ausnahmeverordnung nutzen kann wird die Eignung des Caravans festgestellt.

Festgestellt wird dass er für 100km/h geeignet ist.

Aber nicht für höhere Geschwindigkeiten.

An dieser Eignung ändert sich auch nichts durch andere nationale Regelungen oder durch den Grenzübertritt nach F.

Ebenso wenig ändert sich die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.

am 29. Juni 2015 um 20:49

Hallo!

Ein in Forum geposteter Text mit Aussage eines Wohnwagenherstellers bestätigt die Info von tomruevel und klärt für mich die Lage. Danke für die Rückmeldungen.

" Goggle findet den Wortlaut eines Schreibens, in dem ein großer deutscher Hersteller auf diese Fragen eingeht:

Zitat

xxx-Caravans werden für Deutschland bereits seit mehreren Jahren werkseitig mit einem Tempo-100 Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgeliefert, so dass bei der erstmaligen Zulassung direkt, und ohne weiteren Gang zum TÜV, die Tempo-100-Plakette abgefordert werden kann

(....)

nicht zulässig, mit unseren (oder anderen Mitbewerbsprodukten) in Frankreich 130 km/h zu fahren, da die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit schon immer auf maximal 100 km/h beschränkt war."

Was ein Blödsinn. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ist die maximale Geschwindigkeit die ein Fahrzeug Bauartbedingt (technisch machbar) schafft. Sowas gibt es bei einem Anhänger von Natur aus nicht, den kriege ich mit richtigem Zugfahrzeug problemlos auf 250km/h und auch gerne mehr !

:D

Gruß

Mathias

Img-9352

Der Anhänger mag 130 und mehr mitmachen.

Die Anbauteile wie Fenster, Kamine, Dachluken, Antennen aber nicht unbedingt.

Bei älteren Bauteilen lösen sich dann schon mal Klebestellen und die äußeren Fensterhälften oder sogar der ganze Rahmen incl. Fenster gehen flöten.

Hab da schon ein Exemplar gesehen, welches öfters mit 100 km/h+ über die Bahn getrieben wird und wo das Klofenster nur noch an 2 Befestigungspunkten im WW hing.

Von den direkt sichtbaren Einflüssen mal abgesehen, wirken bei solchen Geschwindigkeiten auch deutlich höhere Kräfte auf das ganze Konstrukt > die Verwindung des Gefährts wirkt auf sämtliche Verschraubungen, Verleimungen, Verklebungen und Dichtungen.

Wenn die Kiste irgendwann nass ist und fault, muss man sich nicht wundern.

(Das Verhältnis des steigenden Luftwiderstandes zur steigenden Geschwindigkeit sollte jedem so halbwegs Interessierten was sagen bzw. sollte jeder Caravan-Fahrer schon praxisnah am eigenen Kraftstoffverbrauch seines Zugfahrzeugs bemerkt haben, wenn er statt 80 km/h 100km/h fährt.)

Edit: Eins hab ich noch vergessen.....das Gespann muss die 130 auch mitmachen können.

Unser Caddy mochte neulich die 120 bergab aus dem Windschatten des LKW heraus überhaupt nicht und haute das Anhänger-ESP raus.....was für ein Gerappel und Geratter.:eek:

am 30. Juni 2015 um 7:03

Zitat:

@tomruevel schrieb am 29. Juni 2015 um 22:29:09 Uhr:

Moin,

damit man diese Ausnahmeverordnung nutzen kann wird die Eignung des Caravans festgestellt.

Festgestellt wird dass er für 100km/h geeignet ist.

Aber nicht für höhere Geschwindigkeiten.

An dieser Eignung ändert sich auch nichts durch andere nationale Regelungen oder durch den Grenzübertritt nach F.

Ebenso wenig ändert sich die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.

Quatsch. Bitte diesen Blödsinn nicht wiederholen.

Der Eintrag besagt, dass das Fahrzeug den Anforderungen der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO entspricht. SONST absolut nichts. An der nach Bauart zul. Geschwindigkeit ändert sich tatsächlich nichts. Sind das vorher 130 km/, so sind sie es auch danach.

Zitat:

@situ schrieb am 30. Juni 2015 um 09:03:39 Uhr:

Sind das vorher 130 km/, so sind sie es auch danach.

Aber auch nur dann. Wobei es da wohl nicht viele Vertreter geben dürfte, die die 130 in den Papieren stehen haben. Kostet das den Herstellern doch auch ne Stange Geld in Sachen Entwicklung und Bau für nur ein Land bzw. wenige Länder, in denen die Gespanne so schnell fahren dürfen. Selbst die deutsche 100 ist ja bekanntlich eine Ausnahme und die Hersteller konzentrieren sich auf Masse bzw. auf märkte, wo sie viel Umsatz machen können.

am 30. Juni 2015 um 9:19

Zitat:

@situ schrieb am 30. Juni 2015 um 09:03:39 Uhr:

Zitat:

@tomruevel schrieb am 29. Juni 2015 um 22:29:09 Uhr:

 

Quatsch. Bitte diesen Blödsinn nicht wiederholen.

Der Eintrag besagt, dass das Fahrzeug den Anforderungen der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO entspricht. SONST absolut nichts. An der nach Bauart zul. Geschwindigkeit ändert sich tatsächlich nichts. Sind das vorher 130 km/, so sind sie es auch danach.

Moin,

Du schreibt doch selsbt das was ich oben geschrieben.

Die Eignung für Tempo 100 wird festgestellt.

Das ist nötig um diese Ausnahmen in D nutzen zu können.

Aber dass der Caravan dafür geeignet ist hat man damit ja schriftlich.

Ansonsten eine etwas weniger große Klappe gegenüber abweichen Meinungen könnte durchaus dazu zu führen das Klima zu verbessern.

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 29. Juni 2015 um 23:02:31 Uhr:

Was ein Blödsinn. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ist die maximale Geschwindigkeit die ein Fahrzeug Bauartbedingt (technisch machbar) schafft. Sowas gibt es bei einem Anhänger von Natur aus nicht, den kriege ich mit richtigem Zugfahrzeug problemlos auf 250km/h und auch gerne mehr !

Kann man solche Posts nicht löschen, sonst glauben das noch irgendwelche Leser. :o

Ansonsten hat es situ genau richtig beschrieben. :)

In der EU ist es seit 1990 so dass alle Anhänger sofern kein abweichender Eintrag in den Fahrzeugpapieren eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 100km/h haben.

Und als Ergänzung, die besagte Ausnahmeverordnung ist eine zur StVO, nicht zur StVZO, hat also nur was mit der zulässig zu fahrenden Höchstgeschwindigkeit nach StVO zu tun und nichts mit zulassungstechnischen oder bauartbedingten Vorschriften die in der StVZO geregelt sind.

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