ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. 130% Regel bei Unfall

130% Regel bei Unfall

Themenstarteram 9. Juli 2010 um 18:09

Hallo,

hat einen Unfall und seit eben liegen die ersten Zahlen vor:

Unfallschaden /Reperatur) 4872 Euro inklusiv Steuern

Restwert 600 Euro

Wiederbeschaffungswert 4000 Euro

Kann mir jemand anhand der Zahlen erklären wie die 130% Regelung funktioniert. Laut Gutachten ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden aber dürfte ich reparieren lassen da ich an dem Fahrzeug hänge

Danke für eure Hilfe

Norbert

Beste Antwort im Thema

Hallo Nobert,

 

du kannst im Rahmen der Opfergrenze (130%) dein Fahrzeug reparieren lassen.

 

Das geht bis zu einem Betrag von 5.200 Euro.

 

Wichtig ist aber, dass dein SV das Reparatur- Risiko abgeschätzt hat und das im Gutachten ausgeführt wurde, dass sich die Reparaturkosten auch in diesem Rahmen bewegen.

 

Weiterhin ist hier zu beachten, dass eine evtl. Wertminderung zu den Reparaturkosten addiert werden müsste.

 

Also Brutto- Reparaturkosten plus Wertminderung dürfen im Vorfeld nicht über 130% liegen.

 

Alles klar soweit?

 

Gruß

 

Delle

25 weitere Antworten
Ähnliche Themen
25 Antworten

Hallo Nobert,

 

du kannst im Rahmen der Opfergrenze (130%) dein Fahrzeug reparieren lassen.

 

Das geht bis zu einem Betrag von 5.200 Euro.

 

Wichtig ist aber, dass dein SV das Reparatur- Risiko abgeschätzt hat und das im Gutachten ausgeführt wurde, dass sich die Reparaturkosten auch in diesem Rahmen bewegen.

 

Weiterhin ist hier zu beachten, dass eine evtl. Wertminderung zu den Reparaturkosten addiert werden müsste.

 

Also Brutto- Reparaturkosten plus Wertminderung dürfen im Vorfeld nicht über 130% liegen.

 

Alles klar soweit?

 

Gruß

 

Delle

am 9. Juli 2010 um 21:03

Hallo Delle,

ich erlaube mir, noch wie folgt zu ergänzen:

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Also Brutto- Reparaturkosten plus Wertminderung dürfen im Vorfeld nicht über 130% liegen.

... also in Summe nicht den Betrag 1,3 * Wiederbeschaffungswert übersteigen, um es zu verdeutlichen.

Ferner gilt es im Falle der Durchführung der Reparatur für die saugutePerson zu bedenken, dass die Reparatur

sach- und fachgerecht und - Richtigkeit des Gutachtens vorausgesetzt - im Sinne des Gutachtens zu erfolgen hat. Andernfalls ist die Schadenersatzleistung grundsäztlich auf den Betrag gem. Totalschadenabrechnung begrenzt.

Alles andere folgt dann zu seiner Zeit ...

am 9. Juli 2010 um 21:13

Und es wäre günstig, das Interesse an der Nutzung des Autos nicht in den nächsten 6 Monaten zu verlieren.

Gruß

traumzauber

am 9. Juli 2010 um 21:18

Zitat:

Original geschrieben von traumzauber

Und es wäre günstig, das Interesse an der Nutzung des Autos nicht in den nächsten 6 Monaten zu verlieren.

Das wird nicht passieren; vorher wird man ja nicht den vollen Geldbetrag erhalten. :p:)

Gruß Elk_EN

am 9. Juli 2010 um 21:19

Das denke ich doch.

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN

Hallo Delle,

 

ich erlaube mir, noch wie folgt zu ergänzen:

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Also Brutto- Reparaturkosten plus Wertminderung dürfen im Vorfeld nicht über 130% liegen.

... also in Summe nicht den Betrag 1,3 * Wiederbeschaffungswert übersteigen, um es zu verdeutlichen.

 

Ferner gilt es im Falle der Durchführung der Reparatur für die saugutePerson zu bedenken, dass die Reparatur

sach- und fachgerecht und - Richtigkeit des Gutachtens vorausgesetzt - im Sinne des Gutachtens zu erfolgen hat. Andernfalls ist die Schadenersatzleistung grundsäztlich auf den Betrag gem. Totalschadenabrechnung begrenzt.

 

Alles andere folgt dann zu seiner Zeit ...

Sinnvolle und gute Ergänzung.....:)

 

Gruß

 

Delle

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN

Das wird nicht passieren; vorher wird man ja nicht den vollen Geldbetrag erhalten. :p:)

Traumzauber denkt hier richtig.......:D

 

Die "Wartefrist" von 6 Monaten wurde bereits seit längerem vom BGH gekippt.

 

Moos gibt es nach Vorlage der Rechnung...:cool:

 

Gruß

 

Delle

Themenstarteram 10. Juli 2010 um 15:43

Danke für eure Hilfe,

habe gerde das Gutachten vor mir liegen, die Zahlen hatte ich per telefon.

Es steht folgendes drin:

Beurteilung:

da die Reperaturkosten (zzgl. Nebenkosten) den Wiederbeschaffungswert (zzgl. Nebenkosten, abzgl. Restwert) übersteigen liegt in diesem Fall ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Wiederbeschaffungswert 4000 Euro

Restwert 600 Euro

Schaden 4872,76 Euro inkl Mwst

Danach dürfte ich bis 4000 x 1,3 = 5200 Euro Schaden reparieren lassen.

Habe ich das richtig verstanden?

Ich würde die Reperatur in einer Fachwerkstatt ausführen lassen.

Ja

am 12. Juli 2010 um 23:03

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Traumzauber denkt hier richtig.......:D

Die "Wartefrist" von 6 Monaten wurde bereits seit längerem vom BGH gekippt.

Moos gibt es nach Vorlage der Rechnung...:cool:

Überraschung: Dass der BGH einen sofortigen Anspruch bejaht und danach die Fälligkeit ab Rechtsgutverletzung eintritt, war mir bekannt.

;):)

Zitat:

Original geschrieben von saugutePerson

Danke für eure Hilfe,

habe gerde das Gutachten vor mir liegen, die Zahlen hatte ich per telefon.

Es steht folgendes drin:

Beurteilung:

da die Reparaturkosten (zzgl. Nebenkosten) den Wiederbeschaffungswert (zzgl. Nebenkosten, abzgl. Restwert) übersteigen liegt in diesem Fall ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Wiederbeschaffungswert 4000 Euro

Restwert 600 Euro

Schaden 4872,76 Euro inkl Mwst

Danach dürfte ich bis 4000 x 1,3 = 5200 Euro Schaden reparieren lassen.

Habe ich das richtig verstanden?

Ich würde die Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführen lassen.

Habe ich das richtig verstanden: Die 5200 Euro werden nur bei durchgeführter Reparatur an die Werkstatt bezahlt.

Wenn der TE, also der Geschädigte, die Reparatur nicht durchführen lässt, dann erhält er als Schadensausgleich den Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

Also 4000 Euro - 600 Euro= 3600 Euro.

Über eine Bestätigung würde ich mich freuen.

Viele Grüße

quali

Nachdem ich darauf hingewiesen wurde, daß 4000 Euro - 600 Euro keine 3600 Euro sind, sondern natürlich 3400 Euro, erlaube ich mir diesen Hinweis.

Viele Grüße

quali

 

 

Bestätigt. ;)

Zitat:

Original geschrieben von quali

 

Habe ich das richtig verstanden: Die 5200 Euro werden nur bei durchgeführter Reparatur an die Werkstatt bezahlt.

Wenn der TE, also der Geschädigte, die Reparatur nicht durchführen lässt, dann erhält er als Schadensausgleich den Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

Also 4000 Euro - 600 Euro= 3600 Euro. Setzen, 6  :rolleyes:

 

Über eine Bestätigung würde ich mich freuen.

 

Viele Grüße

 

quali

Und wir wundern uns über die Pizza- Studie.....

Zitat:

Original geschrieben von sv-p.s

Zitat:

Original geschrieben von quali

 

Habe ich das richtig verstanden: Die 5200 Euro werden nur bei durchgeführter Reparatur an die Werkstatt bezahlt.

Wenn der TE, also der Geschädigte, die Reparatur nicht durchführen lässt, dann erhält er als Schadensausgleich den Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

Also 4000 Euro - 600 Euro= 3600 Euro. Setzen, 6  :rolleyes:

 

Über eine Bestätigung würde ich mich freuen.

 

Viele Grüße

 

quali

Und wir wundern uns über die Pizza- Studie.....

:D:D

Deine Antwort
Ähnliche Themen