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2. geblitzt werden innerhalb von 400m -> in tateinheit?

Themenstarteram 21. Juni 2012 um 14:25

moin

NEIN ich bin nicht geblitzt worden ;) aber ich frag mich was passiert wen man innerhalb von ca 400m von 2 blitzern erwischt werden. gibts z.b. an der b10 in karlsruhe auf der rheinbrücke. wen ich jetzt mit 200 ankomme, erwischt werden, bremse und dann beim 2. immernoch zu schnell bin...2 mal zahlen?

Beste Antwort im Thema
am 21. Juni 2012 um 16:15

Zitat aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog:

Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit bei nacheinander begangenen Verkehrsverstößen

Bei nacheinander begangenen Verkehrsverstößen ist Tateinheit dann gegeben, wenn

- eine Dauerordnungswidrigkeit vorliegt (z. B. ununterbrochene Überschreitung einer einzigen bestimmten Geschwindigkeitsbegrenzung);

- oder die Handlungen aufgrund natürlicher Handlungseinheit zu einer einzigen Handlung im Rechtssinn miteinander verbunden sind.

Mehrere natürliche Handlungen bilden danach eine natürliche Handlungseinheit, wenn es sich (1) um rechtlich gleichartige Tätigkeitsdelikte handelt, die (2) in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, (3) von einem einheitlichen Willen getragen sind und außerdem (4) nach der Lebensauffassung (bzw. aus der Perspektive eines unbefangenen Drittbeobachters) als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGH NStZ 1990, 490).

Beispiele für Tateinheit:

- Durchfahren eines Geschwindigkeitstrichters mit einheitlich zu hoher Geschwindigkeit (OLG Zweibrücken DAR 2003, 281; Thüringer OLG VRS 108, 270; a. M. Brandenburgisches OLG NStZ 2005, 709);

- Übergang einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom Außerorts- in den Innerortsbereich (BayObLG VM 1976, 26);

- Verletzung aufeinander folgender Geschwindigkeitsbegrenzungen (OLG Düsseldorf NZV 1994, 42).

 

Mehrere Handlungen und damit Tatmehrheit sind dagegen gegeben,

- wenn zwischen den tatbestandlichen Handlungen ein Abschnitt tatbestandslosen Handelns liegt oder

- wenn sich die den Kraftfahrer umgebenden verkehrlichen Verhältnisse so geändert haben, dass ein neuer Verkehrsvorgang vorliegt.

 

Beispiele für Tatmehrheit:

- mehrere Überschreitungen derselben Höchstgeschwindigkeit, wenn der Kraftfahrer dazwischen nicht nur verkehrsbedingt die Geschwindigkeit auf das zulässige Maß oder auf einen unterhalb dessen liegenden Wert reduziert hat (BayObLG DAR 2002, 78; VRS 93, 141; NStZ – RR 1997, 279; Göhler, OWiG, Rn. 17 vor § 19 OWiG. Schleswig-Holsteinisches OLG v. 14.09.1981 (1 Ss OWi 506/81) und vom 26.04.1984 (1 Ss OWi 199/84)

- kontinuierliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf unterschiedlichen Straßen (OLG Celle NZV 1995, 197).

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hallole zusammen

richtig erkannt.. In schweden gibts stellen da stehen fünf Fotokisten stationär hintereinander im kurzen abständen ( dreisig Meter ) mitten in der pampa ... da lohnt es richtig.. denn jeder verstoß ist eine eigenständige Sache .. jol.

am 21. Juni 2012 um 14:34

Ich würde eine Tateinheit sehen, zumindest wüßte ich keinen Grund, der dagegen sprechen würde.

am 21. Juni 2012 um 14:36

Das muss man differenzieren.

 

Wenn zum Beispiel beim ersten Blitzer die Autobahn zum Beispiel "Ax" heißt und beim zweiten Blitzer die Autobahn aber "Ay" dann sind es zwei Vergehen.

So habe ich das mal gehört

Zitat:

Original geschrieben von 18.430

Das muss man differenzieren.

 

Wenn zum Beispiel beim ersten Blitzer die Autobahn zum Beispiel "Ax" heißt und beim zweiten Blitzer die Autobahn aber "Ay" dann sind es zwei Vergehen.

So habe ich das mal gehört

Edit: folgendes ist definitiv doch Tatmehrheit

Code:
Ich habe  mal gelesen, auf der Autobahn kann das sogar innerhalb einer Stunde noch Tateinheit sein, auch wenn es über 100km auseinander Entfernt war. Wobei das wohl vermutlich in Einzelfallentscheidungen fällt.

Leute dass sind Eurodruckmaschinen.. mal sehen ob sich einer outet schonmal abgezokt worden zu sein und wie es berechnet wurde.. jol.

am 21. Juni 2012 um 14:59

Es wäre wohl nicht zulässig, eine derartige Dauerordnungswidrigkeit in Einzelhandlungen zu zerlegen.

 

Themenstarteram 21. Juni 2012 um 15:20

Zitat:

Original geschrieben von 18.430

Das muss man differenzieren.

 

Wenn zum Beispiel beim ersten Blitzer die Autobahn zum Beispiel "Ax" heißt und beim zweiten Blitzer die Autobahn aber "Ay" dann sind es zwei Vergehen.

So habe ich das mal gehört

hmmmm da die rheinbrücke ja die grenze von bw nach ähhhh rp ist wäre vielleicht einer auf rp und der nächste in bw....

Zwei verschiedene Tatorte - zwei verschiedene Strafen.Z.b. A 40 vor Gelsenkirchen , kurz dananch vor Essen-Kray: Zweimal zahlen.

am 21. Juni 2012 um 16:15

Zitat aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog:

Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit bei nacheinander begangenen Verkehrsverstößen

Bei nacheinander begangenen Verkehrsverstößen ist Tateinheit dann gegeben, wenn

- eine Dauerordnungswidrigkeit vorliegt (z. B. ununterbrochene Überschreitung einer einzigen bestimmten Geschwindigkeitsbegrenzung);

- oder die Handlungen aufgrund natürlicher Handlungseinheit zu einer einzigen Handlung im Rechtssinn miteinander verbunden sind.

Mehrere natürliche Handlungen bilden danach eine natürliche Handlungseinheit, wenn es sich (1) um rechtlich gleichartige Tätigkeitsdelikte handelt, die (2) in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, (3) von einem einheitlichen Willen getragen sind und außerdem (4) nach der Lebensauffassung (bzw. aus der Perspektive eines unbefangenen Drittbeobachters) als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGH NStZ 1990, 490).

Beispiele für Tateinheit:

- Durchfahren eines Geschwindigkeitstrichters mit einheitlich zu hoher Geschwindigkeit (OLG Zweibrücken DAR 2003, 281; Thüringer OLG VRS 108, 270; a. M. Brandenburgisches OLG NStZ 2005, 709);

- Übergang einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom Außerorts- in den Innerortsbereich (BayObLG VM 1976, 26);

- Verletzung aufeinander folgender Geschwindigkeitsbegrenzungen (OLG Düsseldorf NZV 1994, 42).

 

Mehrere Handlungen und damit Tatmehrheit sind dagegen gegeben,

- wenn zwischen den tatbestandlichen Handlungen ein Abschnitt tatbestandslosen Handelns liegt oder

- wenn sich die den Kraftfahrer umgebenden verkehrlichen Verhältnisse so geändert haben, dass ein neuer Verkehrsvorgang vorliegt.

 

Beispiele für Tatmehrheit:

- mehrere Überschreitungen derselben Höchstgeschwindigkeit, wenn der Kraftfahrer dazwischen nicht nur verkehrsbedingt die Geschwindigkeit auf das zulässige Maß oder auf einen unterhalb dessen liegenden Wert reduziert hat (BayObLG DAR 2002, 78; VRS 93, 141; NStZ – RR 1997, 279; Göhler, OWiG, Rn. 17 vor § 19 OWiG. Schleswig-Holsteinisches OLG v. 14.09.1981 (1 Ss OWi 506/81) und vom 26.04.1984 (1 Ss OWi 199/84)

- kontinuierliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf unterschiedlichen Straßen (OLG Celle NZV 1995, 197).

Zitat:

Original geschrieben von bits1011

Ich würde eine Tateinheit sehen, zumindest wüßte ich keinen Grund, der dagegen sprechen würde.

Das ist doch ganz einfach: Bei der 1. Meßanlage kann es noch ein Versehen sein, bei der 2. Meßanlage ist es dann Vorsatz.

Hier mal etwas volkstümlicher: http://www.verkehrslexikon.de/Module/Tateinheit.php Nehmen wir nach mal mein Beispiel: bei Gelsenkirchen gilt 80 , in Kray 100 . Also liegen zwei Verstöße bei zwei verschiedenen Limits vor.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Zitat:

Original geschrieben von bits1011

Ich würde eine Tateinheit sehen, zumindest wüßte ich keinen Grund, der dagegen sprechen würde.

Das ist doch ganz einfach: Bei der 1. Meßanlage kann es noch ein Versehen sein, bei der 2. Meßanlage ist es dann Vorsatz.

Oder der Schock verursacht durch den ersten Blitz.:D

Aber im Ernst. Selbst bei Nachfragen bei den zuständigen Bussgeldstellen bekommt man verschiedene Antworten in Bezug auf Tatmehrheit oder Tateinheit. Manchmal habe ich das Gefühl, das wird vom jeweiligen Sachbearbeiter aus dem Bauch heraus entschieden.

Selbst die hier schon dokumentierte Beschreibung im Tatbestandskatalog läßt meines Erachtens noch verschiedene Interpretationen zu.

Im Endeffekt muss dies dann wahrscheinlich durch einen Richter entscheiden werden.

Gruß Andreas

Zitat:

Original geschrieben von AS60

 

Im Endeffekt muss dies dann wahrscheinlich durch einen Richter entscheiden werden.

Gruß Andreas

Tja, und auch da kommen zig verschiedene Urteile raus.

am 21. Juni 2012 um 18:07

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Das ist doch ganz einfach: Bei der 1. Meßanlage kann es noch ein Versehen sein, bei der 2. Meßanlage ist es dann Vorsatz.

Nö, eine Meßanlage kann doch wohl schwerlich einen Vorsatz begründen, da sie weder Ge- noch Verbot ausdrückt, geschweige denn anordnet.

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