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2015 neues Gesetz Tüv Zeitüberschreitung
Hallo @All,
ich habe auch mal eine Frage:
2015 hat sich einiges bei den -Kfz-Bedingungen- geändert.
Leider finde ich die Änderungen im Internet nicht, vielleicht falsche Suche?
Es handelt sich um ein Kfz mit abgelaufenen TÜV, der im Februar fällig war.
Ende April wurde die Tüv-Prüfung durchgeführt und Mängel festgestellt.
Die erneute Vorführung ist bis zum 29.05. festgelegt.
Das Auto soll aber bis dahin gegen ein neues Auto ausgetauscht werden.
Kann man mit diesem Fahrzeug - nach neuem Gesetz noch fahren ohne sich strafbar zu machen?
Hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt und vielleicht kann mich hier jemand aufklären oder den Link zur Gesetzeslage geben.
Herzlichen Dank im voraus
Mogli68 (Steffi)
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16 Antworten
Wieso fragst Du um auf der sicheren Seite zu sein nicht direkt beim TÜV nach die können Dir das mit Sicherheit beantworten und was Du hier erfahren kannst, das sind wahrscheinlich nur unterschiedliche Meinungen, verstehe so was einfach nicht wieso man den umständlichen statt den einfachen Weg wählt.
Moin,
Du hast vom TÜV die Auflage bekommen das Fahrzeug bis zum 29.05. in den Zustand zu bringen, das es die HU besteht. Somit darf es mMn auch noch bewegt werden, natürlich nicht unbedingt für die Fahrt in den Urlaub Es ist eine Grauzone, selbst die Versicherer handhaben das im Schadensfall unterschiedlich (arbeite in der Branche).
An Deiner Stelle würde ich beim TÜV anrufen und konkrekt nachfragen. Wird der Wagen verschrottet ist es egal, soll er verkauft werden hat der neue Besitzer den Ärger an der Backe, das drückt natürlich den Preis...
Gruß
Andre
Hi,
Auto ohne Tüv, darf nicht gefahren werden!
Einzigste Ausnahme zu Prüf oder Rep. fahrten. Bedeutet du darfst nur zur Werkstatt und zum Tüv fahren.
Kommst du in eine Kontrolle und kannst nicht nachweisen dass du Werkstatt oder Tüv willst (auch nachträglich) musst du zahlen. Wieviel hängt von der Zeit der Überziehnug ab.
Auch mit abgelaufenem trotz Mängelbericht darf man nicht fahren, die Frist bedeutet nur daas das Auto vor ablauf wieder zur Nachprüfung muß, andernfalls wieder komplett geprüft wird.
Geändert hat sich nur, dass ein überzogener Tüv ab 2 Monaten 20% mehr Prüfgebühr kostet.
Was an dem Auto ist denn überhaupt bemängelt worden?
Muss ja nicht immer "pathologisch" sein. Manche Dinge kann man an einem Wochenende schnell selbst beheben, z.B. hinten eine gebrochene Feder oder mal ein stumpfes Rücklicht tauschen usw. ...
Ihr kriegt dann für das Auto ja auch noch mehr wieder und eventueller Ärger wäre gebannt, für alle Seiten.
So sehe ich das zumindest.
cheerio
Grundsätzlich kann das Auto gefahren werden, wenn es verkehrssicher ist. Der TÜV hat grobe Mängel gefunden - inwieweit diese bedeuten, dass ein Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist, kann man nicht pauschal sagen. Für grob abgefahrene Bremsen würde das nicht gelten, bei einer defekten Antriebswelle natürlich schon noch.
Unabhängig davon sind zwei Monate bereits verstrichen - wegen des abgelaufenen TÜV kann ein Bußgeld von 15.- € und eine Mängelkarte verhängt werden. Die Tatsache der Wiedervorführungsfrist hat damit nichts zu tun.
Zitat:
@tchibomann schrieb am 13. Mai 2015 um 14:52:51 Uhr:
Du hast vom TÜV die Auflage bekommen das Fahrzeug bis zum 29.05. in den Zustand zu bringen, das es die HU besteht. Somit darf es mMn auch noch bewegt werden, natürlich nicht unbedingt für die Fahrt in den Urlaub Es ist eine Grauzone, selbst die Versicherer handhaben das im Schadensfall unterschiedlich (arbeite in der Branche).[/Quote
Äh, nö, so grau ist die Zone rein rechtlich nicht, auch wenn es in der Praxis recht lasch gehandhabt wird.
Die Mängel sind unverzüglich zu beheben, nicht innerhalb eines Monats. Für die Wiedervorführung darf man sich dann den Monat Zeit lassen.
Was dann kommt ist auch eine Frage des Zustandes. Das geht von überzogener HU über nicht verkehrssicheres/vorschriftsmäßiges Fahrzeug in Betrieb gesetzt und (theoretisch) bis zur Verkehrsgefährdung wenn das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher war. Zwischen erheblichen Mängeln und dem HU-Ergebnis "verkehrsunsicher" ist auch noch ein Unterschied. Wenn es nicht die Fahrt in die Werkstatt ist hat man eh gegen "unverzügliche Mängelbeseitigung" verstoßen.
Im Schadenfall kommt es auch darauf an, die Haftpflicht muss eh erst einmal zahlen. Sie kann ggf. Regress fordern wenn Mängel (mit)ursächlich für den Unfall waren. Bei der Kakso hängt es von den Vertragsbedingungen ab und ebenfalls ob Mängel (mit)ursächlich am Schaden sind.
Wie ist das eigentlich, kann man für die *HU* auch zur Dekra gehen? In so 'nem Autoforum wirkt das irgendwie peinlich, wenn alle wie vor 50 Jahren immer noch "TÜV" statt "HU" schreiben
Zitat:
@Moers75 schrieb am 13. Mai 2015 um 16:24:51 Uhr:
Die Mängel sind unverzüglich zu beheben, nicht innerhalb eines Monats. Für die Wiedervorführung darf man sich dann den Monat Zeit lassen.
wofür Du sicher eine gesetzliche Quelle nennen kannst?
Tausende von Fahrzeugen werden jeden Tag mit erheblichen Mängeln vom TÜV wieder in den Straßenverkehr entlassen. Wenn sie nicht verkehrssicher wären, würde das nicht geschehen.
Zitat:
@Captain_Hindsight schrieb am 13. Mai 2015 um 16:31:09 Uhr:
Wie ist das eigentlich, kann man für die *HU* auch zur Dekra gehen? In so 'nem Autoforum wirkt das irgendwie peinlich, wenn alle wie vor 50 Jahren immer noch "TÜV" statt "HU" schreiben
Das ist doch wie der Schraubenzieher oder Zollstock (Gliedermaßstab klingt auch bekloppt), jeder weiß aber was gemeint ist.
Der Beamte der eine Mängelkarte ausstellt, obwohl eine Wiedervorführung Mängelbericht (der noch im Zeitrahmen liegt) muss aber schon schlechte Laune haben. Ich behaupte mal, wenn man ruhig und sachlich bleibt wär der Beamte ein Ar....
Blöd wird es bei Politessen/Ordnungsamt, die sehen beim parkenden Auto ja in der Regel nicht, dass das Fahrzeug schon bei einer HU-Prüfung war.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. Mai 2015 um 16:35:53 Uhr:
Zitat:
wofür Du sicher eine gesetzliche Quelle nennen kannst?
Sischer dat:
"
erhebliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen"
Anlage VIII StVZO
Bei einigen Aussagen sollte man aber auch vorsichtig sein!
Die Aussage vom Prüfer kann auch in die Richtung gehen, das du zur Werkstatt fahren darfst, um die Schäden beheben zu lassen und dann erst wieder am Straßenverkehr teilnehmen darfst (inklusive Nachprüfung).
Richtig, die Behebung hat unverzüglich zu erfolgen. In der Praxis ist ein schuldhafter Verzug aber in aller Regel nicht belegbar. Daher entsprechendes Datim bis wann es erfolgt sein muss.
@ TE
Generell ist es nicht erlaubt die HU zu überziehen, sprich verboten. Allerdings ist es die ersten 2 Monate straffrei. In deinem Fall bist du seit dem 1. Mai aber im dritten Monat. Wirst du seit dem erwischt, dann kostet es Geld. Die Termin bis wann die Nachprüfung max. zu erfolgen hat, verlängert da nichts. Das sind zwei unterschiedliche paar Schuhe.
Also bei mir stimmt's, ich war die letzten drei Fahrzeuge lang beim echten "Tüv"... ich schreibe aber der Korrektheit halber HU.
cheerio
Zitat:
Du hast vom TÜV die Auflage bekommen das Fahrzeug bis zum 29.05. in den Zustand zu bringen, das es die HU besteht. Somit darf es mMn auch noch bewegt werden,
Bis zum 29.5. braucht er nur die Nachprüfungsgebühr bezahlen.