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  7. 6 Jahre Garantie...auch für Sitzheizungsdefekt ?

6 Jahre Garantie...auch für Sitzheizungsdefekt ?

Opel Insignia A (G09)
Themenstarteram 20. Juli 2011 um 9:22

...ich hab´ leider über die Suche keine wirklichen Informationen gefunden, nur das der Ausfall der Sitzheizung (Einschalten, nach wenigen Sekunden automatisches Abschalten) kein Einzelfall ist.

Meine Frage: Unser Insignia ist aus 4/2009 und hat als einer der letzten noch diese 6jährige Garantie (kostenlos) dazubekommen.

Fällt diese Reparatur unter die Garantiebedingungen ? Kann mir das jemand verbindlich sagen ?

Herzlichen Dank im voraus.

Ralf

Beste Antwort im Thema

Ich würde an Deiner Stelle mal kontakt mit Deinem FOH aufnehmen und Antrag auf volle Garantieübernahme stellen. Dieser defekt der Sitzheizung ist kein Einzelfall. Wir verfügen über

drei Insignias 2,0 Diesel 130 PS aus 11/2009. Bei allen Fahrzeugen war bereits die SH defekt.

Symtome immer gleich. SH schaltet sich bereits nach kurzer Zeit wieder aus. Meine Vermutung:

mangelhafte Qualität der Heizmatte. Hier sollte Opel mehr Wert auf Qualitätskontrolle legen.

Gruß

mfimmi

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am 20. Juli 2011 um 11:39

Hast du keine Police bekommen? Vermutlich ist die Sitzheizung nur innerhalb der ersten zwei Jahre drin. Danach sind nur noch , grob gesagt, die Teile drin, die mit flüssigen Betriebsmitteln in Kontakt kommen.

ich kann dir keine verbindliche Aussage geben, aber steht in den Garantiebedingungen nicht was von "Komfortelektronik?"

Die "Lebenslange" Garantie deckt in der Komfortelektronik folgendes:

Komfortelektrik

elektrische Fensterheber:

Schalter, elektrische Motoren, Steuergeräte;

Front-/Heckscheibenheizungselemente

(ausgenommen Bruchschäden);

elektrisches Schiebedach:

Schalter, elektrische Motoren, Steuergeräte;

Zentralverriegelung:

Schalter, elektrische Motoren, Steuergeräte,

Magnetspulen sowie Türschlösser

Also nur das nötigste.. somit ist die Sitzheizung nicht inbegriffen.

Nein - Sitzheizung ist nicht eingeschlossen !

Hatte mal irgendwann hier einige Angaben dazu gemacht! Da ging es um PDC Sensor der ebenfalls nicht mitversichert ist/war!

Themenstarteram 20. Juli 2011 um 12:20

Danke Euch allen !

Ist nicht drin...Frust !

Jetzt habe ich´s amtlich.

Was kommen da für Kosten auf mich zu ??

Weiß das jemand ?

Kommt darauf an was dran ist.

Ist nur ein Schalter defekt oder ein Kabel lost? Die Sicherung wirst du sicherlich bereits überprüft haben :D

Funktionieren beide Seiten nicht ? Dann ist es ein Modul/Regler/Steuergerät/Ralais

Funktioniert nur ein Sitz nicht? Dann ist ggf. ein Leiterbruch in der Heizmatte!

Hier muss dann der Leder / Stoffbezug runter und die Heizmatte gewechselt werden.

Mein Tipp wäre:

Nicht nach OPEL sondern zum Sattler fahren. Die Leute bekommen das mit Sicherheit schneller und besser hin, ist zumindest meine Erfahrung gewesen! Hatte das Problem mal bei meinem Vectra B, hatte mir dann gleich auch im Rückenteil eine Matte einbauen lassen.

Themenstarteram 20. Juli 2011 um 12:32

Zitat:

Original geschrieben von cleo66

Kommt darauf an was dran ist.

Ist nur ein Schalter defekt oder ein Kabel lost? Die Sicherung wirst du sicherlich bereits überprüft haben :D

Funktionieren beide Seiten nicht ? Dann ist es ein Modul/Regler/Steuergerät/Ralais

Funktioniert nur ein Sitz nicht? Dann ist ggf. ein Leiterbruch in der Heizmatte!

Hier muss dann der Leder / Stoffbezug runter und die Heizmatte gewechselt werden.

Mein Tipp wäre:

Nicht nach OPEL sondern zum Sattler fahren. Die Leute bekommen das mit Sicherheit schneller und besser hin, ist zumindest meine Erfahrung gewesen!

Hi Cleo !

Es ist der Fahrersitz !

Einschalten, nach max. 20 Sekunden schaltet die SH wieder ab, es wird weder Sitz- noch Lehne warm (Leder,AGR).

Kabel und Stecker i.O., Kurzschluß auf einer Heizmatte und zwar Sitzfläche.

Fehler ist bekannt, wurde bei meinem FOH (TC) bereits mehrfach repariert, und ja, die haben einen Sattler, der auch die Stoff-Cabrioverdecke macht. Der Mann heißt Günther und ist einfach...super !

Der hat unserem Astra-G Cabrio nach Kyrill (2007) eine neue Mütze draufgemacht, das sitzt besser als das Original.

Danke für die Tipps und Deine Mühen...

Ralf

Hier auf der Seite ist oben rechts die PDF zu Lebenslanger Garantie, dort sind auf Seite 4 alle abgedekten Teile aufgelistet. Diese Stimmen mit der 6 Jahre Garantie überein!

http://www.opel.de/besitzer/garantie/lebenslange-garantie.html

hier der direkte Link zum PDF http://www.opel.de/.../Opel-lebenslange-Garantie.pdf ...

Hallo,

 

gilt nicht auch für jede Reparatur eine gewisse Gewährleistung? Wann war die letzte Reparatur?

 

Gruß Blaubeer

Zitat:

Original geschrieben von kblaubeer

Hallo,

gilt nicht auch für jede Reparatur eine gewisse Gewährleistung? Wann war die letzte Reparatur?

Gruß Blaubeer

Ja, lt. meines wissens 6 Monate, dann ist der Kunde in der Beweispflicht, und muss nachweisen, dass das neu eingebaute teil von vorherein einen Defekt hatte.

Hallo Feivel,

 

meine Frage war, wie lange die Gewährleistungsfrist bei Reparaturen üblicherweise ist, nicht wann die Beweislastumkehr beginnt.

 

Gruß Blaubeer

Zitat:

Original geschrieben von kblaubeer

Hallo Feivel,

meine Frage war, wie lange die Gewährleistungsfrist bei Reparaturen üblicherweise ist, nicht wann die Beweislastumkehr beginnt.

Gruß Blaubeer

Gewährleistung 2 Jahre.. aber nach 6 Monaten so wie ich geschrieben habe.. also auf deutsch 6 Monate!

Aus der Opel Homepage:

Sachmängelhaftung:

Gesetzlicher Anspruch des Kunden ausschließlich gegen seinen Verkäufer bei Vorliegen eines Sachmangels und bestimmter weiterer Voraussetzungen auf wahlweise Nachbesserung, Minderung, Rückabwicklung des Kaufvertrages und/oder Schadenersatz innerhalb 24 Monate nach Auslieferung. Maßgeblich ist weiterhin, dass der Defekt bereits bei Übergabe/Auslieferung des Fahrzeugs vorhanden war. Dafür trägt der Kunde nach Ablauf von 6 Monaten die Beweislast. Die Sachmängelhaftung gibt dem Kunden keinen Anspruch gegen den Hersteller.

Achja EDIT: Kommt auch drauf an was das jeweilige Autohaus in den AGB stehen hat.

Ich würde an Deiner Stelle mal kontakt mit Deinem FOH aufnehmen und Antrag auf volle Garantieübernahme stellen. Dieser defekt der Sitzheizung ist kein Einzelfall. Wir verfügen über

drei Insignias 2,0 Diesel 130 PS aus 11/2009. Bei allen Fahrzeugen war bereits die SH defekt.

Symtome immer gleich. SH schaltet sich bereits nach kurzer Zeit wieder aus. Meine Vermutung:

mangelhafte Qualität der Heizmatte. Hier sollte Opel mehr Wert auf Qualitätskontrolle legen.

Gruß

mfimmi

Hallo,

 

Fälle dieser Art gibt es sicher öfter, zB.  auch hier:

www.wer-weiss-was.de/Anfragen/www_de/archiv/489698/garantie-einer-reparatur.html

 

_Dort heißt es Zitat:

"Ausgangspunkt sind die §§ 437, 439 BGB, sog. Nacherfüllung (weil die Lieferung einer mangelhaft [oder mangelhaft gewordenen] Sache als nicht vertragsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages angesehen wird).

Diese Nacherfüllung kann, wie hier, in einer Nachbesserung (Reparatur) der Sache bestehen.

Dieser Gewährleistungsanspruch verjährt im vorliegenden Fall nach zwei Jahren, § 438 Abs. 1, Ziff. 3 BGB. Soweit - so klar.

Innerhalb dieser Frist ist nun ein Mangel eingetreten, der den Nacherfüllungsanspruch gem. 439 BGB ausgelöst hat. Auch noch alles klar.

Die Gewährleistungsfrist läuft inzwischen ab. Mist!

Die Nacherfüllung aber war wiederum mangelhaft, nach drei Monaten tritt - darauf kommt es jetzt an - der selbe Fehler wieder auf.

Grundsätzlich (Juristen meinen damit, es gibt Ausnahmen!) entstehen die Rechte des Käufer aus §§ 437, 439 BGB (siehe oben) neu. Wie aber ist die Rechtslage, wenn die Gewährleistungsfrist abgeaufen ist? Wenn der Verkäufer statt der mangelhaften Sache eine neue liefert, beginnt die Gwährleistungsfrist neu (Streitig! Aber egal, weil nicht unser Fall).

Bei Nacherfüllung durch Nachbesserung (unserser Fall!!) beginnt die Gewährleistungsfrist in der Regel nur neu, wenn es sich um den selben (richtiger: den gleichen) Mangel handelt (unser Fall!) oder um die Folgen einer mangelhaft Nacherfüllung durch Nachbesserung handelt. Also Bingo!! Der erneute Nachbesserunsganspruch ist nicht verjährt!

So BGH NJW* 06, 47/8. Ball NZV* 04, 217/226, also die wohl herrschende Meinung, die aber auch kritisiert wird, u.a weil die Konstruktion zu einer u.U. unbilligen Verlängerung der Gewährleistungsfristen führen kann.

 

*NJW = Neue Juristische Wochenschrift

*NZV = Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht  " Ende des Zitats

 

Für mich liest sich das so, als ob die Reparatur der Sitzheizung nix kostet.

 

Gruß Blaubeer

 

Zitat:

Original geschrieben von kblaubeer

Hallo,

Fälle dieser Art gibt es sicher öfter, zB.  auch hier:

www.wer-weiss-was.de/Anfragen/www_de/archiv/489698/garantie-einer-reparatur.html

_Dort heißt es Zitat:

"Ausgangspunkt sind die §§ 437, 439 BGB, sog. Nacherfüllung (weil die Lieferung einer mangelhaft [oder mangelhaft gewordenen] Sache als nicht vertragsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages angesehen wird).

Diese Nacherfüllung kann, wie hier, in einer Nachbesserung (Reparatur) der Sache bestehen.

Dieser Gewährleistungsanspruch verjährt im vorliegenden Fall nach zwei Jahren, § 438 Abs. 1, Ziff. 3 BGB. Soweit - so klar.

Innerhalb dieser Frist ist nun ein Mangel eingetreten, der den Nacherfüllungsanspruch gem. 439 BGB ausgelöst hat. Auch noch alles klar.

Die Gewährleistungsfrist läuft inzwischen ab. Mist!

Die Nacherfüllung aber war wiederum mangelhaft, nach drei Monaten tritt - darauf kommt es jetzt an - der selbe Fehler wieder auf.

Grundsätzlich (Juristen meinen damit, es gibt Ausnahmen!) entstehen die Rechte des Käufer aus §§ 437, 439 BGB (siehe oben) neu. Wie aber ist die Rechtslage, wenn die Gewährleistungsfrist abgeaufen ist? Wenn der Verkäufer statt der mangelhaften Sache eine neue liefert, beginnt die Gwährleistungsfrist neu (Streitig! Aber egal, weil nicht unser Fall).

Bei Nacherfüllung durch Nachbesserung (unserser Fall!!) beginnt die Gewährleistungsfrist in der Regel nur neu, wenn es sich um den selben (richtiger: den gleichen) Mangel handelt (unser Fall!) oder um die Folgen einer mangelhaft Nacherfüllung durch Nachbesserung handelt. Also Bingo!! Der erneute Nachbesserunsganspruch ist nicht verjährt!

So BGH NJW* 06, 47/8. Ball NZV* 04, 217/226, also die wohl herrschende Meinung, die aber auch kritisiert wird, u.a weil die Konstruktion zu einer u.U. unbilligen Verlängerung der Gewährleistungsfristen führen kann.

*NJW = Neue Juristische Wochenschrift

*NZV = Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht  " Ende des Zitats

Für mich liest sich das so, als ob die Reparatur der Sitzheizung nix kostet.

Gruß Blaubeer

 

Also, ich als junger Vollkaufmann kann nur sagen, dass das Thema wohl strittig ist und wir hier auch auf die AGB des Händlers in gewissen Art und Weise... eingehen müssten, da gibts sicherlich auch - wie bei fast jeder anderen Sache auch - Schlupfwinkel.

Lt. der oben genannten Aussage müsste er sich also um sicher zu gehen für die Reperatur eine neue Rechnung ausschreiben lassen, für z.B. 0,01 €. Damit würde doch meiner Logik nach die Gewährleistungsfrist neu greifen, da ja ein neues Teil eingebaut wird. So müsste man einigen Hick-Hack umgehen können.

Wie das allerdings mit der Beweislast aussieht und ob sich das umkehrt auch im solchen Fall nach 6 Monaten umkehrt, weiss ich nicht. (bin der Meinung ja, die Beweislast liegt dann nach einer Weile (6 Monate) beim Kunden, denn es könnte ja auch durch unsachgemäßen gebrauch der Fehler nochmals passieren)

Ein Guter Freund (Rechtsanwalt) konnte mir am Telefon auch keine Auskunft darüber geben, weil dieses Thema sich schlecht komplett aufrollen lässt und es einfach zu viele Unterscheidigungen gibt.

Lass uns das Thema doch gerne aufbröseln.. da lernt man vielleicht etwas dazu.

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