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Ab wann ist schneiden eine Straßenverkehrsgefährdung?

Themenstarteram 30. Mai 2012 um 15:55

Hallo zusammen,

war mir auf Autobahnen immer wieder auffällt, ist dass viele Autofahrer noch kurz vor der Ausfahrt nach rechts einscheren um die Ausfahrt zu bekommen.

Nun ist manchmal mehr Platz manchmal weniger, ab wann handelt es sich aber konkret um eine Straßenverkehrsgefährdung bzw. Nötigung und bis wann ist es lediglich ein Verstoß nach dem Bußgeldkatalog (Nach dem Überholvorgang andere Verkehrsteilnehmer behindert)

Was sagt die Rechtssprechung und die handhabung durch Behörden hierzu?

Besten Dank!

Beste Antwort im Thema

Hallo, Tunejunior,

es ist unmöglich, pauschal Angaben zu machen, ab wann das Schneiden beim Einscheren eine Nötigung und/oder eine Straßenverkehrsgefährdung darstellt.

Selbst, wenn der Fahrzeuglenker, vor dem jemand sehr knapp einschert, eine Gefahrenbremsung einleiten muss, liegt nicht gleich zwangsläufig eine Straftat vor, denn es kann genauso gut auch als Verkehrsordnungswidrigkeit mit Gefährdung eingestuft werden.

Das ist ja die Krux an der Sache: Die meisten VT kennen nur die Straßenverkehrsgefährdung und die Nötigung im Straßenverkehr als Tatvorwurf und geben diese dann auch an, wenn sie jemanden zur Anzeige bringen, wenn sie sich in irgendeiner Form gefährdet gefühlt haben.

Kommt dann die Mitteilung der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde, sind sie enttäuscht.

Wären diese VT sich als Anzeigeerstatter bewusst, dass sehr viele Verstöße mit Gefährdung auch im Owi - Bereich abgehandelt werden können, würde es ganz anders aussehen, denn diese Tatvorwürfe lassen sich oft wesentlich eher nachweisen.

Das knappe Einscheren nach rechts, um noch die Ausfahrt zu erreichen, würde im Owi - Bereich zwar nur eine Verwarnung in Höhe von 35.- € bedeuten, würde aber eher durchgehen als eine Anzeige wegen Straßenverkehrsgefährdung und/oder Nötigung, denn die dafür notwendigen Tatmerkmale, z. B. grob verkehrswidrig und rücksichtslos, lassen sich oft nicht nachweisen.

Den meisten Anzeigeerstattern geht es ja auch nur darum, so einem Fahrer einen Denkzettel mitzugeben und nicht, dass er durch so eine Aktion gleich seine Fahrerlaubnis verliert und eine gebührenpflichtige Verwarnung ist in so einem Fall als Denkzettel durchaus geeignet.

Viele Grüße,

Uhu110

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Sowie ein anderer Autofahrer gefährdet wird, ist es eine Straßenverkehrsgefährdung. Sprich du musst eine Gefahrenbremsung machen, Ausweichen um eine Kollision zu verhindern etc. weil ein anderes Fahrzeug vor dich zieht, bzw. dich schneidet um noch die Ausfahrt zu erwischen.

 

am 30. Mai 2012 um 16:46

Eine Straßenverkehrsgefährdung ist immer dann gegeben, wenn beim Spurwechsel durch das Schneiden jemand bedrängt, gefährdet oder auch nur überrascht wird und sich z.B. erschrickt.

Und wenn der Fahrer beim Schneiden die Kontrolle über sein eigenes KFZ verliert. Auch das ist eine Gefährdung.

MFG Thomas

Themenstarteram 30. Mai 2012 um 16:47

Gefahrenbremsung heißt Vollbremsung?! Also leichtes antippen der Bremse ist keine Gefahrenbremsung oder?

Wie sieht es mit dichtem auffahren aus? Ab wie viel Metern ist es eine Gefährdung nach 315c? Egtl müsste doch jeder der 3/10 des halben Tacho erreicht auch gleich den Lappen verlieren oder weil eine Gefahr herrscht?

weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot

weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

Also müsste man ihn für einen Monat abgeben.

Schaue einfach etwas unter Der Bussgeldkatalog

Themenstarteram 30. Mai 2012 um 17:17

Ja ich weiss, aber ist es nicht eigentlich auch schon eine Gefährdung nach 315c wonach man strafrechtlich verurteilt werden müsste und außerdem endgültig die FR entzogen bekommt?

am 30. Mai 2012 um 17:21

Zitat:

Original geschrieben von tunejunior

Ja ich weiss, aber ist es nicht eigentlich auch schon eine Gefährdung nach 315c wonach man strafrechtlich verurteilt werden müsste und außerdem endgültig die FR entzogen bekommt?

Welchen Punkt aus § 315c I 2 StGB siehst Du denn durch dichtes Auffahren verwirklicht?

Themenstarteram 30. Mai 2012 um 17:30

Zitat:

Original geschrieben von bits1011

Zitat:

Original geschrieben von tunejunior

Ja ich weiss, aber ist es nicht eigentlich auch schon eine Gefährdung nach 315c wonach man strafrechtlich verurteilt werden müsste und außerdem endgültig die FR entzogen bekommt?

Welchen Punkt aus § 315c I 2 StGB siehst Du denn durch dichtes Auffahren verwirklicht?

okay da haste wohl recht ;) :)

Wobei "schneiden" im eigentlichen Sinne ja dann auch nicht drunter fällt oder? Wenn ich eine Zeitlang neben dem anderen herfahr und ihn dann schneide...?

Aus schneiden wird schnell abdrängen.

am 30. Mai 2012 um 17:42

Zitat:

Original geschrieben von tunejunior

 

Wobei "schneiden" im eigentlichen Sinne ja dann auch nicht drunter fällt oder? Wenn ich eine Zeitlang neben dem anderen herfahr und ihn dann schneide...?

Das wäre dann IMHO § 315c I 2 b:

Zitat:

grob verkehrswidrig und rücksichtslos […] falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt

am 30. Mai 2012 um 19:18

Wenn das Vergehen aufgrund öffentlichem Interesse von der Staatsmacht (von Amts wegen verfolgt wird) ein Verfahren eingeleitet wird oder ein Richter es vollstreckbar entschieden hat...rechtskräftig wird (nach Ablauf der Frist deiner Rechtsmittlel) ;)

 

Rechtsberatung hat hier nix zu suchen.....

Hallo, Tunejunior,

es ist unmöglich, pauschal Angaben zu machen, ab wann das Schneiden beim Einscheren eine Nötigung und/oder eine Straßenverkehrsgefährdung darstellt.

Selbst, wenn der Fahrzeuglenker, vor dem jemand sehr knapp einschert, eine Gefahrenbremsung einleiten muss, liegt nicht gleich zwangsläufig eine Straftat vor, denn es kann genauso gut auch als Verkehrsordnungswidrigkeit mit Gefährdung eingestuft werden.

Das ist ja die Krux an der Sache: Die meisten VT kennen nur die Straßenverkehrsgefährdung und die Nötigung im Straßenverkehr als Tatvorwurf und geben diese dann auch an, wenn sie jemanden zur Anzeige bringen, wenn sie sich in irgendeiner Form gefährdet gefühlt haben.

Kommt dann die Mitteilung der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde, sind sie enttäuscht.

Wären diese VT sich als Anzeigeerstatter bewusst, dass sehr viele Verstöße mit Gefährdung auch im Owi - Bereich abgehandelt werden können, würde es ganz anders aussehen, denn diese Tatvorwürfe lassen sich oft wesentlich eher nachweisen.

Das knappe Einscheren nach rechts, um noch die Ausfahrt zu erreichen, würde im Owi - Bereich zwar nur eine Verwarnung in Höhe von 35.- € bedeuten, würde aber eher durchgehen als eine Anzeige wegen Straßenverkehrsgefährdung und/oder Nötigung, denn die dafür notwendigen Tatmerkmale, z. B. grob verkehrswidrig und rücksichtslos, lassen sich oft nicht nachweisen.

Den meisten Anzeigeerstattern geht es ja auch nur darum, so einem Fahrer einen Denkzettel mitzugeben und nicht, dass er durch so eine Aktion gleich seine Fahrerlaubnis verliert und eine gebührenpflichtige Verwarnung ist in so einem Fall als Denkzettel durchaus geeignet.

Viele Grüße,

Uhu110

am 31. Mai 2012 um 10:31

Auf jeden Fall sollte man sich beim vorsätzlichen Schneiden nicht so blöd anstellen wie dieser Mercedes hier: http://www.youtube.com/watch?v=oRwhsdSy_28

Zitat:

Original geschrieben von fruchtzwerg

Auf jeden Fall sollte man sich beim vorsätzlichen Schneiden nicht so blöd anstellen wie dieser Mercedes hier: http://www.youtube.com/watch?v=oRwhsdSy_28

saubere Sache, hoffentlich hat der LKW Fahrer auch nen Denkzettel bekommen!

am 31. Mai 2012 um 11:35

Zitat:

Original geschrieben von fruchtzwerg

Auf jeden Fall sollte man sich beim vorsätzlichen Schneiden nicht so blöd anstellen wie dieser Mercedes hier: http://www.youtube.com/watch?v=oRwhsdSy_28

Ich zitiere mal: " Leider Geil! ":D

MFG Thomas

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