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ABE eines Teils ungültig nach Einzelabnahme eines _anderen_?
Bei der HU-Vorführung eines Motorrad-Oldtimers hat die Dekra eine - für mich - völlig neue Regel angeführt, die der neuen Plakette im Wege stünde.
Hintergrund: Vor sechs Jahren wurde eine (Raask) Fussrasten-Anlage, wofür ein Gutachten vorlag, gemäß §21 StVZO per Einzelabnahme an dem Motorrad eingetragen.
Weiterhin habe ich Stahlflex-Bremsleitungen (Spiegeler) montiert, wo die aufgedruckte KBA-Nummer auch mit dem Freigabe-Heft übereinstimmt, in dem neben hunderten anderen auch dieses Modell aufgeführt ist.
Die Dekra erklärte nun, beide Änderungen seien für sich gesehen korrekt, aber durch die Einzelabnahme sei der Status des ganzen Fahrzeugs geändert worden, und damit sei die ABE für jedes andere Teil unwirksam. Die Bremsleitung sei daher auch per -neuer- Einzelabnahme einzutragen.
Mein Einwand war dann, dass das Krad so schon drei mal bei einer HU (KÜS und TÜV Nord) war, ohne Beanstandungen. Darauf der Dekra-Prüfer: "Dann gehen Sie doch wieder zu dem anderen Prüfinstitut".
Solche Willkür wollte ich nicht hinnehmen, und habe daher auf Durchführung der Prüfung und Ausstellung des - ablehnenden - Bescheids bestanden, um eine Grundlage für den Rechtsweg zu haben.
Kann jemand a) aus seiner Erfahrung mit §21 Eintragungen, und b) als Jurist / Fachmann die o.g. Regelung bestätigen?
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84 Antworten
Die Bauteile haben weder funktional noch von der Montage her irgendeinen Bezug zueinander.
Dann viel Spaß beim Rechtsweg.
Günstiger wird es; Wie der Dekra-Prüfer gesagt hat: "Dann gehen Sie doch wieder zu dem anderen Prüfinstitut".
Zitat:
@new-rio-ub schrieb am 11. April 2023 um 15:28:12 Uhr:
Dann viel Spaß beim Rechtsweg.
Günstiger wird es; Wie der Dekra-Prüfer gesagt hat: "Dann gehen Sie doch wieder zu dem anderen Prüfinstitut".
Außer unnötigen Extrakosten wird da nichts bei raus kommen.
Aber so ist das dann halt, wenn man sich unbedingt "etwas zeigen lassen will".
So wie ich es verstehe verliert man die Betriebserlaubnis wenn z.B.
Ein Erlöschen der Betriebserlaubnis ist gem. § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO aber durchaus möglich und zwar dann, wenn willentliche Änderungen (kein Verschleiß!) am Fahrzeug vorgenommen werden und zusätzlich mindestens eine der drei Varianten vorliegt:
..
2.2 Erwartung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO)
erfüllt ist.
Um solchen Diskussionen vorzubeugen, schreibt der (gute) Prüfer bei der Einzelabnahme rein, welche anderen, nicht-serienmäßigen Komponenten bei der Abnahme berücksichtigt wurde.
Der Standardsatz heißt dann z.b. "Vorangegangene Änderungen die berücksichtigt wurden: XXXXX"
Solltest du die Bremsleitungen NACH der Fußrastenanlage angebaut haben, hat der Prüfer eigentlich recht; es könnte eine gegenseitige Beeinflussung vorliegen, weil der Fußbremshebel ggf. anders gestaltet ist und damit auch der Verlauf der Bremsleitungen.
Im übrigen: ich kenne die Spiegler-Bremsleitungen zwar auch mit ABE, aber darinnen wird sowieso eine Anbauabnahme gefordert. Also mal durchlesen!
@bvdb well done und Respekt für den DEKRA-Kollegen, hätte ich sein können. Nach meiner bescheidenen Meinung alles richtig gemacht. Gegenseitige Beeinflussung der einzelnen Änderungen heißt Erlöschen der Betriebserlaubnis, und zwar auf Rechtsgrundlage des §19(2) StVZO (hier: Gefährdung...). Demzufolge muss eine erneute Einzelbegutachtung der durchgeführten Änderungen ZUSAMMEN vorgenommen werden nach §19(2) StVZO in Verbindung mit §21 StVZO, also Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis, welche dann die zuständige Behörde nach unverzüglicher Vorlage dieses Gutachtens dann in der Regel erteilt.
Im Übrigen: "Oldtimer" mit Stahlflex und geänderter Fussrastenanlage??? Zeitgenössischer Urzustand?? Bei mir nie im Leben, aber manchmal ist alles anders.
Es wird echt Zeit, dass die Kollegen hier bezüglich der gegenseitigen Beeinflussungen von Änderungen auch mal aufwachen und so vorgehen, wie es die technischen Leitungen der einzelnen ÜO'en lange anmahnen, nämlich die vorangegangenen Änderungen berücksichtigen und notfalls auch mal eine Abnahme negativ abschließen. Heute wieder einen Spezialisten gehabt mit nem Audi. Anderes Fahrwerk, andere Rad-Reifenkombi, Spurplatten, Lenkrad und was weiß ich noch alles. Jede Änderung für sich einzeln nach §19(3) von einem Kollegen der KÜS abgenommen, und die Mädels der Zulassungsstelle haben alles brav untereinander in die ZB I eingetickert, zwei Seiten Änderungen. Heute sagt der Typi zu mir bei der HU: Ist doch alles eingetragen, was ich wohl will, ich soll doch mal richtig lesen. Blöd nur, dass die breiten Reifen gut 3cm aus den Radkästen raus standen und die Profile vorn von den Radkästen schon eingeschnitten waren. Da hab ich mal flugs die Plakette entfernt und das Ding verkehrsunsicher gemacht und die Weierfahrt untersagt.
Nicht so bei Dir, @bvdb , aber so viel zum Thema "schon dreimal so TÜV gekriegt". Das sagt nur, dass die anderen Kollegen ihren Job nicht richtig gemacht haben, mehr nicht.
So denne allzeit gute Fahrt.
Gardiner
@Gardiner: alles richtig, aber nur, wenn Du schlüssig begründen kannst, wie sich die Fußrastenanlage und die Bremsleitungen gegenseitig beeinflussen.
@Kai R. Jo logisch, Kollege, aber wenn, ich ich vermute, der Fußbremshebel an der geänderten Fußrastenanlage ist, sehe ich durchaus diese Beeinflussung. Außerdem ist die Betrachtung akademisch. Natürlich wird das funktionieren, auch wenn die Leitung 20 cm länger ist, soviel Physik verstehen wir alle. Aber bei der Beeinflussung geht es eben genau darum, dass wir Sachverständige eben genau dieses auch so einschätzen und dokumentieren und schlussendlich beim 21er auch dafür haften.
Schönen Abend!!
Mit ziemlicher Sicherheit steht in in der Spiegeler ABE auch der Satz sinngemäß: ABE nur gültig für serienmäßiges Fahrzeug/serienmäßige Bremsanlage. Dann hat der Prüfer, auch wenn es dem Anschein nach blöd ist, nichts falsch gemacht (Matrix der gegenseitigen Beeinflussung erfüllt) --> 19.2 StVZO ---> Einzelabnahme erforderlich...
Zitat:
@thommi6081 schrieb am 11. April 2023 um 18:25:05 Uhr:
Mit ziemlicher Sicherheit steht in in der Spiegeler ABE auch der Satz sinngemäß: ABE nur gültig für serienmäßiges Fahrzeug/serienmäßige Bremsanlage.
Nein, mit ziemlicher Sicherheit steht da, daß sogar eine Anbauabnahme erforderlich ist. Hatte ich oben schon geschrieben.
Ich bin mit nachträglich eingebauten Spiegler Stahlflex-Bremsleitungen, im Tankrucksack die Freigabe, aber ohne Eintrag im Schein / Brief, jahrelang ohne Beanstandungen durch den TÜV und Polizeikontrollen gekommen.
Wer ist den auf die Idee gekommen dem TÜV Mann was von Stahlflexleitung zu erzählen?
MfG kheinz
Zitat:
@nogel
Im übrigen: ich kenne die Spiegler-Bremsleitungen zwar auch mit ABE, aber darinnen wird sowieso eine Anbauabnahme gefordert. Also mal durchlesen!
Hmm, da steht:
"ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) Leitungen und Teile mit ABE sind eintragungsfrei."
Und nein, Fussrasten und Bremsleitungen bilden keine gemeinsame Baugruppe.
Dazwischen ist auch mechanisch noch eine andere Baugruppe am Werke, der Bremszylinder.
Zitat:
Dann viel Spaß beim Rechtsweg.
Günstiger wird es; Wie der Dekra-Prüfer gesagt hat: "Dann gehen Sie doch wieder zu dem anderen Prüfinstitut".
Den Spaß werd ich haben.
Die Plakette habe ich mir am gleichen Tag bei dem Institut geholt, das seinerzeit auch die Eintragung machte; also Fahren wird nicht behindert.
Es geht um die Frage, ob wir in einem Rechtsstaat oder einem Willkür-Staat leben (/wollen).
Zitat:
@bvdb schrieb am 11. April 2023 um 15:11:21 Uhr:
Die Dekra erklärte nun, beide Änderungen seien für sich gesehen korrekt, aber durch die Einzelabnahme sei der Status des ganzen Fahrzeugs geändert worden, und damit sei die ABE für jedes andere Teil unwirksam.
Dieser Teil interessiert mich:
Offensichtlich hat der Kollege hier nicht über die gegenseitige Beeinflussung argumentiert (die, worüber wir uns hier offensichtlich alle einig sind, aufgrund der mutmaßlich verlegten Fußbremspumpe gegeben ist) sondern über den "Status des Gesamtfahrzeugs".
Wurde etwa bei der Abnahme der Fußrasten die Schlüsselnummern zu 2.2 genullt? Steht in Feld 17 ein "E"?
Mancherorts ist/war das üblich, und dann stolpert der gemeine Prüfer selbst bei Änderungen ohne gegenseitige Beeinflussung darüber...
Zitat:
@nogel schrieb am 11. April 2023 um 18:46:28 Uhr:
Nein, mit ziemlicher Sicherheit steht da, daß sogar eine Anbauabnahme erforderlich ist. Hatte ich oben schon geschrieben.
Und damit wäre jetzt die Frage, ob eine 19(3) reichen würde oder ob es wirklich eine 19(2) sein muss
Wenn man die Gutachten von verschiedenen Spiegler-Leitungen so anschaut gibt es nämlich unterschiedliche Varianten.
TÜV Austria hält eine Anbauabnahme nicht für notwendig (und das KBA scheint das auch so zu übernehmen), macht dafür aber keine Angaben zur Kombinierbarkeit mit weiteren Änderungen.
TÜV (Süd?) Automotive dagegen verlangt die Änderungsabnahme und schreibt zur Kombinierbarkeit mit weiteren Änderungen: "Gegen die Verwendung in Verbindung mit anderen Austausch-Bremskomponenten bestehen keine Bedenken, sofern die Auflagen und Hinweise in den entsprechenden Gutachten beachtet werden. Weitere Kombinierbarkeiten müssen im Einzelfall bei der Anbauabnahme überprüft werden."