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abgelaufene Tachoprüfung §57b
Hallo alle zusammen!
die Tachoprüfung muss ja alle 2 Jahre gemacht werden und es darf nicht überzogen werden!
Kann mir irgendjemand einen Link schicken in dem dies steht und auch die Strafen die bei einer Überziehung anfallen?? Wie immer gehen die Meinungen und die Einstellungen zur Wichtigkeit gewaltig auseinander!
Für eine schnelle Antwort danke ich Euch schon jetzt!
LG
Beste Antwort im Thema
Ohne gültige Tachoprüfung nach §57b kein TÜV!
§57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Abs. 1 oder mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder die Kontrollgeräte nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtschreiber oder dem Kontrollgerät gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist.
(2) Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges geändert hat, durchgeführt werden.
(3) Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller oder durch von diesen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten und durch nach Maßgabe der Anlage XVIIId anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden. Die Prüfungen dürfen nur an Prüfstellen vorgenommen werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entsprechen.
(4) Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen und das Gerät zu kalibrieren. Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch durch einen hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden. Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.
Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_57b.php
Gruß
Chris
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Ohne gültige Tachoprüfung nach §57b kein TÜV!
§57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Abs. 1 oder mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder die Kontrollgeräte nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtschreiber oder dem Kontrollgerät gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist.
(2) Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges geändert hat, durchgeführt werden.
(3) Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller oder durch von diesen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten und durch nach Maßgabe der Anlage XVIIId anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden. Die Prüfungen dürfen nur an Prüfstellen vorgenommen werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entsprechen.
(4) Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen und das Gerät zu kalibrieren. Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch durch einen hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden. Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.
Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_57b.php
Gruß
Chris
Zitat:
Original geschrieben von Jazzman1978
Kann mir irgendjemand einen Link schicken in dem dies steht und auch die Strafen die bei einer Überziehung anfallen?? Wie immer gehen die Meinungen und die Einstellungen zur Wichtigkeit gewaltig auseinander!
In § 69a Abs. 5 6b) StVZO habe ich die Nichtprüfung des Fahrtenschreibers als Ordnungswidrigkeit gefunden. Somit wäre es zunächst eine Ordnugswidrigkeit nach der STVZO. Jedoch sind aber auch in §8 FPersG Verstöße gegen § 3821/85 als ordnungswidrig bezeichnet. Damit steht fest, dass ein eingebauter Fahrtenschreiber nach § 57a STVZO (für alle Fahrzeuge über 7,5 t) und auch ein einzubauender Tachograf nach EG-VO 3821/85 regelmäßig im 2-Jahreszeitraum geprüft werden muss. Wer dies unterlässt, handelt ordnungswidrig.
Grundsätzlich gilt, dass eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, auch wenn sie nicht in einem Bußgeldkatalog aufgeführt ist. Entscheidend ist, dass es eine Ordnungswidrigkeit ist. Dies setzt setzt voraus, 1. ein schuldhaftes Handeln und 2. eine Nennung als Ordnungswidrigkeit im entsprechendem Gesetz/Verordnung. Beides wäre hier gegeben.
Wenn diese Ordnungswidrigkeit nicht im Bußgeldkatalog aufgeführt wird, dann entscheidet die Bußgeldstelle über die Höhe des Bußgeldes. Das tut sie aber nicht nach Lust und Laune, sondern wird sich unter Beachtung der Schwere der Tat an ähnlichen Tatbeständen orientieren.
Wenn es sich um ein Fahrzeug mit Einbaupflicht nach §57a STVO (Fahrtenschreiber) handelt, könnte eine Orintierung an den Bußgeldsätzen für die Überziehung der Sicherheitsprüfung erfolgen. Wenn allerdings eine Einbaupflicht nach EG-VO 3821/85 (Tachograf) handelt, an dan Sätzen, die für "das nicht ordnungsgemäße Funktionieren des Kontrollgerätes oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt." Und das wären dann schon mal je Tag (24-Stunden-Zeitraum) der Überziehung der Tachoprüfung leicht 750,- €. Also da wird es wesentlich teurer!
Hallo,
DANKE für Eure ausgiebigen Antworten!!!
Hab ich das jetzt richtig verstanden, dass wenn die Tachoprüfung überzogen wurde und der Tachograph ordnungsgemäß funktioniert nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt - bei der abgelaufen SP kostet das bis zu 2 Monaten 15 Euro!
Falls der Tachograph nicht ordnungsgemäß Daten speichert wird das ganze aber richtig teuer - und dass schon ab dem ersten Tag der Überziehung!?
Schönen Sonntag noch!
LG
Bei einem Unfall kann es dir aber passieren, dass die Daten von dem Gerät keine Beweiskraft mehr haben.
Deshalb lassen bei uns einige auch die $57b Prüfung durchführen obwohl sie es nicht müssten weil davon befreit.
Zitat:
Original geschrieben von Jazzman1978
Hab ich das jetzt richtig verstanden, dass wenn die Tachoprüfung überzogen wurde und der Tachograph ordnungsgemäß funktioniert nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt - bei der abgelaufen SP kostet das bis zu 2 Monaten 15 Euro!
Nein, ich denke das hast du nicht richtig verstanden.
Falls das Fahrzeug nur der Einbau- Überprüfungpflicht nach der STVZO unterliegt (also privat genutzte Fahrzeuge über 7,5 t - z.B. Wohnmobile oder ähnliche), wäre es eine Ordnungswidrigkeit ähnlich der abgelaufenen SP.
Unterliegt das Fahrzeug aber der Einbaupflicht für einen Tachografen (ab 3,5 t und gewerbliche Nutzung) gibt es die Bußgelder nach dem Fahrpersonalgesetz und dem Bußgeldkatalog der Fahrpersonalverordnung; und das ist richtig teuer. Bei 2 Monaten wären das zwar rechnerisch 44 x 750 = 33.000 €, aber gekappt durch die Höchstgrenze von 25.000 €.
Zur Klarstellung: Ein Fahrtenschreiber schreibt nur die Fahraktivitäten des Fahrzeuges auf, ein Tachograf zusätzlich die Aktivitäten und Zeitgruppen des jeweiligen Fahrers.
Also bei meiner Frage geht es rein um die gewerbliche Nutzung von Fahrzeugen über 7,5 to!
Da gibt es also keine Toleranz und es kostet ab dem ersten Tag nach Ablauf der 2 Jahre! Bekommt das Bußgeld der Fahrer oder der Halter - wie sieht es dann mit Punkten aus?
LG
Hier wird nicht geantwortet, schade.
Würde mich auch interessieren was mich dss an Punkte und Geld kostet.
Zitat:
@polosmarc schrieb am 11. Februar 2021 um 20:16:54 Uhr:
Hier wird nicht geantwortet, schade.
Würde mich auch interessieren was mich dss an Punkte und Geld kostet.
Das Thema ist 9 Jahre alt, und die Strafen haben sich Drastisch erhöht.
Ja deshalb wäre eine Aktualisierung Interessant.
Ich bin heute mit einer Kiste gefahren wo S P seit 5.20, Tachoprüfung seit 12.18 und ?üv seit 11.20 abgelaufen sind.
Was kostet mich das oder den Halter.?
MfG
Zitat:
@polosmarc schrieb am 11. Feb. 2021 um 23:13:14 Uhr:
Ich bin heute mit einer Kiste gefahren wo S P seit 5.20, Tachoprüfung seit 12.18 und ?üv seit 11.20 abgelaufen sind.
Warum fährt man damit? Deine Pflicht wäre es gewesen, NEIN zu sagen.
...ein ähnliches Problem hab ich bei uns in der Firma auch bzw. bin ich da gerade dabei das zu flicken.
Ein Auslesestick -sogar ein recht modernes Teil- fliegt da wohl seit Jahren in irgendwelchen Schreibtischen rum und es wurde wohl auch mal versucht eine Archivierung zu machen.
Irgendwelche Fahrerkarten wurden wohl auch mal archiviert... da sich seit Monaten niemand darum gekümmert hat, hab ich das -als Fahrer angestellt- jetzt mal in die Hand genommen und dabei festgestellt, dass nicht einmal bzw. noch nie eine Unternehmenskarte vorhanden war... und damit weder ein LKW an oder abgemeldet noch ausgelesen werden konnte.
In der (kleinen) Baufirma gabs über Jahre einen 12 Tonner -wohl mit schon mit digitalem Tachographen- und danach noch einen 18Tonner... der mich ständig wegen den Archivierungsterminen angemeckert hat.
Der Chef hat zwar sofort reagiert, einen Laptop ins Lagerbüro gestellt und auf meinen Hinweis hin eine Unternehmenskarte beantragt... die hab ich letzte Woche erhalten und den jetzt 3. LKW in der Firma sofort mit der Unternehmenskarte angemeldet.
Das Problem ist, dass etliches an Kenntnissen in solchen kleinen Firmen / Handwerksbetrieben nicht vorhanden ist und das Thema nicht ernst genommen wird.
Da wird der LKW, wie ein PKW oder Pritschenbus permanent von irgendwelchen Leuten ohne Karte oder "Out" rumrangiert / gefahren... selbst irgendwelche -ich muß mal schnell im Ort irgendwo hinfahren- Fahrten werden ohne gesteckte oder mit irgendeiner Fahrerkarte gemacht die gerade drinsteckt.
... wenn ich überlege, wie penibel das Thema in sämtlichen Speditionen gehandhabt wurde, wo ich Einblick hatte und wie penibel ich als Fuhrparkleiter einer größeren Baufirma die Pflichten / Archivierungs- und Prüfungspflichten des Unternehmers wahrgenommen hab... wöchentlich Terminlisten zur Achivierung ausgehängt, LKWs ausgelesen, auf Verstöße geprüft und den Fahrern ggf. zur Information Ausdrucke ausgehändigt... Gravierendes war fast nie dabei, meist nur dumme eigentlich vermeidbare Bedienungsfehler..., da komme ich aus dem Kopfschütteln nicht mehr raus was da in so manch kleiner Firma läuft... die wissen garnicht, dass sie im Prinzip mit ihrer Existenz spielen.
Ja, der Chef hat darauf geantwortet egal. Ha Ha irre.
Deshalb frage ich ja ob Ihr wisst was das den Chef des Wahnsinns oder mich als nix wissen Fahrer Kosten würde oder was an Strafe eventuell auf jeweils zu kommt.
Dann könnte ich den Chef das sagen.
Oder er ist gleichgültig, weil er weiß das es nicht dramatisch ist außer Strafe?
Ein Kollege der nicht deutsch lesen kann ist mit diesem Lkw auf Nacht Tour gegangen.
...
Ich habe meinem Chef gesagt das ich bis auf weiteres diesen Wartungs rückständigen Lkw, nicht mehr fahren werde, Solange alles abgelaufen ist.
Ich denke das dies in meinem Interesse besser so ist.
Dennoch wäre es einfach gut Fakten zu haben.
Beste Grüße
Die SP kostet den Halter schonmal 75.- und einen Punkt, die HU 15.-
...§57b... mich wundert, dass der Tachograph überhaupt funktioniert und nicht sämtliche Karten mit dem Kommentar "Prüfung abgelaufen" im Display aus den Kartenschächten von sich wirft.
Ich bin damals als Fuhrparkleiter schon nervös geworden, wenn ein LKW für den §57b fällig wurde und hab den Fahrer lieber einen Tag früher als zu spät in unsere Stammwerke geschickt.
Bei HU und SP ist zwar aus organisatorischen Gründen (viel zu fahren, Fahrer in Urlaub oder krank, Feiertage / Brückentage & Werkstatt zu oder ein Kran lag auf der Kranachse... und mit einem 25m-Geschoß zur HU oder SP... der Werkstattmeister hätte mich erschossen) schon mal passiert, dass ein LKW nen Monat zu spät zur Prüfung gegangen ist, aber im Durchschnitt ging das Zeug bei mir pünktlich zu den Prüfungen.
@TE... als Fahrer denke ich kommst du da relativ leicht mit einem blauen Auge davon. Ich an deiner Stelle würde da Thema so lange es nicht gelöst ist immer wieder beim Chef ansprechen... am besten im Beisein von anderen Leuten, ergo möglichen Zeugen.
Sollte es dann zu einer Kontrollen & Problemen kommen bist du der, der nachweislich immer wieder darauf gedrängt hat entsprechende Prüfungen zu machen... ggf. kennt auch ein Richter das Hierarchiegefüge, weiß dass du als Fahrer das kleinste unterste Rädchen bist und mit den ständigen Hinweisen dein möglichstes unternommen hast... ohne deinen Job / Anstellung zu gefährden.