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Abrechnung Vollkaskoschaden so richtig?
Folgendes Problem:
Selbstverschuldeter Unfall, Auto nicht fahrbereit, Auto hat VOLLKASKO.
Eigene Versicherung schickt Gutachter. Gutachter gibt folgende Zahlen aus:
Wiederbeschaffungswert: 20.000 €
Reparaturkosten: 15.000 €
Restwert: 10.000 €
Versicherung will wie folgt abrechnen:
Wiederbeschaffungswert 20.000 € minus Restwert 10.000 € gleich Auszahlung 10.000 €.
3 Fragen dazu:
1. Habe ich kein Recht auf Auszahlung der geschätzten Reparaturkosten, also nach fiktiver Abrechnung?
2. Gilt diese Abrechnungsmethode nur, wenn ich das Auto als Unfall verkaufen würde?
3. Wenn ich das Auto (günstig) reparieren lassen würde und der Versicherung die Reparatur nachweisen würde, hätte ich dann Anspruch auf Auszahlung der (fiktiven) Reparaturkosten?
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23 Antworten
Hi,
siehe Versicherungsbedingungen:
Entschädigungshöchstgrenze ist der Wiederbehschaffungsaufwand - also Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert --> drüber gibts nix.
Egal wie du es anstellst - die 15.000 wirst du nicht bekommen. Vertiefend dazu auch die FAQ sowie www.unfallweb.de nutzen.
Oder auch die Suche.
Grüße
Schreddi
Du erhälst 20.000 EUR für Dein Auto.
10.000 EUR von der Versicherung und 10.000 EUR für das Unfallfahrzeug.
Der im Gutachten aufgeführte Aufkäufer nimmt den Wagen innerhalb der angegebenen Zeit zum angegebenen Preis ab.
1. Nein, da wirtschaftlicher Totalschaden. Bei Verkauf beträgt der Schaden 10.000 EUR, bei Reparatur 15.000 EUR.
2. Nein, auch wenn Du den Wagen behälst bekommst Du die 10.000 EUR von der Versicherung.
3. Nein, s.o. 1.
Zitat:
Original geschrieben von Schreddi
Hi,
siehe Versicherungsbedingungen:
Entschädigungshöchstgrenze ist der Wiederbehschaffungsaufwand - also Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert --> drüber gibts nix.
Dass ich die 20.000 € Wiederbeschaffungswert nicht bekomme, ist klar. Das kaputte Auto hat ja einen Wert, der in Abzug gebracht werde kann.
Warum soll ich aber die 15.000 € nicht bekommen, wenn das Auto tatsächlich (fachmännisch) repariert wurde?
Vollkasko = kein Anspruch auf fiktive Abrechnung?
Zitat:
Egal wie du es anstellst - die 15.000 wirst du nicht bekommen. Vertiefend dazu auch die FAQ sowie www.unfallweb.de nutzen.
Oder auch die Suche.
Grüße
Schreddi
Die Statements zur Vollkasko in www.unfallweb.de sind sehr dürftig. Wenn Du noch einen geeigneten Link hast, wäre ich Dir dankbar. Habe mich eben schon erfolglos durch 8 Google-Seiten gekämpft.
Beim Haftpflichtschaden wird dem Geschädigten aufgrund des fremdverursachten Schadens ein Erhaltungsinteresse zugestanden.
Das führt dazu dass inerhalb bestimmter Grenzen (130-Prozent-Regel des BGH) der Geschädigte auch über den Totalschaden hinaus reparieren darf.
Bei der Kaskoversicherung fällt das Interesse weg, versichert ist entsprechend den Bedingungen nur der wirtschaftliche Schaden.
Hier nach Veräußerung eben nur noch 10.000 EUR.
Ist das Fahrzeug denn repariert worden?
Falls nein, dann Anspruch auf Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert (WBW) abzgl. Restwert (RW) = 10.000,- Euro
Falls ja, sind die Vertragsbedingungen (§ 13) zu lesen:
Im Regelfall steht da mittlerweile, dass eine vollständige, fachgerechte Reparatur nachgewiesen werden muss.
Was bedeutet das?
a) Die Reparatur ist nicht vollständig, weil Du Dein Auto nur fahrbereit gemacht hast, aber nicht alles repariert hast. -> Abrechnung nur WBW-RW
b) Die Reparatur ist nicht fachgerecht, weil Du zentimeterdick gespachtelt hast, um Geld zu sparen. -> Abrechnung nur WBW-RW
c) Du hast eine Rechnung eines Fachbetriebes, der die Reparatur vollständig nach Gutachten ausgeführt hat. -> ausgewiesene Rep.-kosten sind zu bezahlen
d) Du hast selbst fachgerecht und vollständig repariert. -> Die Nettoreparaturkosten sind zu bezahlen. Nachweis der Reparatur über einen/den Sachverständigen
Diese Abrechnungen sind unabhängig von einer eventuellen Weiterbenutzung nach der Reparatur, weil das Fahrzeug tatsächlich reparaturwürdig war.
Letztlich interessant ist aber nur das, was in den Vertragsbedingungen steht bzw. gegebenenfalls durch ein Gericht entschieden wird.
Ich könnte mir bspw. vorstellen, dass im Falle einer teilweisen Reparatur (Wiederfahrbereitmachung) und Weiterbenutzung ein Gericht entscheiden könnte, dass die Nettoreparaturkosten abzurechnen sind, weil der Schaden als solcher ja eingetreten ist und das Fahrzeug weiterbenutzt, also nicht verkauft wird.
Das ist aber meine persönliche Meinung.
Grüße
Andreas
Zitat:
Original geschrieben von Lochimauspuff
Ist das Fahrzeug denn repariert worden?
Noch nicht, Abrechnung der Vers. kam erst am Samstag.
Zitat:
d) Du hast selbst fachgerecht und vollständig repariert. -> Die Nettoreparaturkosten sind zu bezahlen. Nachweis der Reparatur über einen/den Sachverständigen
Weist Du das definitiv?
Das ist nämlich genau mein Punkt: Wenn das Auto perfekt repariert wird, muss die Vers. die Reparaturkosten (lt. Gutachten) nun zahlen oder nicht???
Sie muß, inkl. Ausfallentschädigung laut Gutachter usw usw
Gruß
Manuel
Zitat:
Original geschrieben von Manuel A4 TDI
Sie muß, inkl. Ausfallentschädigung laut Gutachter usw usw
Gruß
Manuel
Du hast gelesen, dass es sich hier um einen V O L L- Kasko- Schaden handelt?
An Ausfallentschädigung glaube ich nun wirklich nicht.
Der Hinweis von Lochimauspuff auf § 13 AKB ist genauso wie seine sonstigen Ausführungen dazu richtig.
Auch ein unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegender Reparaturschaden muss ersetzt werden.
Meine diesbezüglichen Ausführungen zu 3. sind daher unsauber gewesen. Sorry insoweit.
Nutzungsausfall gibt es nicht.
Immer wichtig:
Deine Kaskobedingungen sind entscheidend.
Du musst die genau nachlesen.
Danke erst einmal für die bisherigen Infos.
Habe mal den §13 angehängt. Was ist nun Sache? Abrechnung der Reparaturkosten nach Gutachten möglich, oder doch nur WBW minus Restwert?
Moin,
in den Bedingungen steht:
Zitat:
Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten.
Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert.
Somit gilt genau das, was Lochimauspuff ausgeführt hat.
Entweder bekommst Du bei nicht vollständiger Reparatur die max. 10.000,- EUR oder aber die tatsächlichen Reparaturkosten.
Beste Grüße
Was ist aber,
wenn mein Nachbar (oder Schwager oder Tankwart oder ich selbst) das Auto professionell und perfekt repariert, mir das aber mit allem nur € 5.000,- kostet u n d diese Reparatur nicht von einer Reparatur einer Markenwerkstatt zu unterscheiden ist. Das Auto somit v o l l s t ä n d i g repariert wurde.
Kann ich dann die Zahlung der Reparaturkosten lt. Gutachten (15.000,-) verlangen?
JA, Du must Dir einfach nur von einem Gutachter die fachgerechte Reperatur bestätigen lassen!
Mache ich auch immer so!
Gruß
Manuel
Zitat:
Kann ich dann die Zahlung der Reparaturkosten lt. Gutachten (15.000,-) verlangen?
Nö, nur 12600. da dein tnkwart wohl keine MWSt abführen wird.
MWSt wird nur in angefallener Höhe ersetzt.