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Abschaltung des Geschwindigkeitsbegrenzers

VW Phaeton 3D
Themenstarteram 31. August 2015 um 10:59

Vielleicht für einige Leute ganz interessant:

Straßenverkehrsgesetz

§ 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,

2.

die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder

3.

eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

peso

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16 Antworten
am 31. August 2015 um 11:26

Frage: was genau ist ein Geschwindigkeitsbegrenzer? Die Vorrichtung im 50er-Roller, damit er nicht schneller als die zugelassenen 45km/h fährt?

oder die selbst gesetzte Grenze von 250km/h auf die sich verschiedene Autohersteller mal geeinigt haben.

Ich würde denken, die Version von Q-4.2 ist hier gemeint.

Dass halt die 50iger, 80iger, LKWs die für diese Fahrzeugklassen erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht übertreffen.

Themenstarteram 31. August 2015 um 12:11

Nach dem Wortlaut ist es völlig egal, wer das was gesetzt hat. Ich glaube, dass es für alle, vom Hersteller eingerichtete, Sperren handelt.

peso

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 31. August 2015 um 12:59:46 Uhr:

2.

die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder

....

Das sollte keinen Konflikt geben wenn der Hersteller (nachträglich) die Begrenzung von 250 km/h auf 300 km/h ändert!?

 

grüße

 

akikomii

Themenstarteram 31. August 2015 um 14:32

Es ist mir aber unklar, ob so etwas eingetragen werden muss. Letztendendlich wird die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geändert.

Wir haben hier doch einige Leute, die das gemacht haben. Vielleicht meldet sich mal einer davon.

peso

am 31. August 2015 um 16:48

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 31. August 2015 um 12:59:46 Uhr:

Vielleicht für einige Leute ganz interessant:

Straßenverkehrsgesetz

§ 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

2.

die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder

peso

Hey peso,

was ist denn die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers bei

  • PKW
  • gedrosselten L-Roller und L-Lräder oder
  • versicherungskennzeichenpflichtigen Mopeds.

Der Tatbestand ist ja durch eine reine Manipulation nicht erfüllt. Es muss die bestimmungsgemäße Funktion des Begrenzers dadurch (mit-)beeinträchtigt werden. Der Tatbestand ist somit nur erfüllt, wenn

  • der Begrenzer manipuliert ist UND
  • die bestimmungsgemäße Funktion desselbigen beeinträchtigt wird.

Da es ja Fahrzeuge gibt, die > 250 km/h fahren und diese Grenze ja mehr oder minder ein Gentlemen’s Agreement ist, ist eine VMax Aufhebung bei PKW aus meiner Sicht hiermit nicht gemeint.

Die Eintragung bzw. ggf. Abnahme muss natürlich erfolgen, hat aber mit der strafrechtlichen Seite aus meiner Sicht nichts zu tun. Sobald die Eintragung vorgenommen wurde, ist noch nicht mal mehr eine manipulation.

gruß

Da steht die Definition von Geschwindigkeitsbegrenzer:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__57c.html

Zitat:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

§ 57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung

(1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken.

(2) Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei

1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit einschließlich aller Toleranzen von 100 km/h (Vset + Toleranzen ? 100 km/h),

2. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen auf eine Höchstgeschwindigkeit – einschließlich aller Toleranzen – von 90 km/h (vset + Toleranzen ? 90 km/h) einzustellen.

(3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet zu sein:

1. Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte tatsächliche Höchstgeschwindigkeit nicht höher als die jeweils in Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 genannte Geschwindigkeit ist,

2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und der Polizei,

3. Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße oder zur Erprobung im Sinne des § 19 Absatz 6 eingesetzt werden, und

4. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche Dienstleistungen innerhalb geschlossener Ortschaften eingesetzt werden oder die überführt werden (zum Beispiel vom Aufbauhersteller zum Betrieb oder für Wartungs- und Reparaturarbeiten).

(4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.

(5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muss so beschaffen sein, dass er nicht ausgeschaltet werden kann.

Hat also nichts mit dem Gentleman Agreement im PKW Bereich zu tun.

es geht nicht in erster linie darum, was ein geschwindigkeitsbegrenzer ist, sondern wann der straftatbestand erfüllt ist und dafür müssen eben benannte zwei tatbestandsmerkmale erfüllt werden.

reine normen zitieren bringt nichts wenn man sie nicht mit einer gewissen bedacht liest und versucht zu verstehen, was sie meinen. Eine elektronischen Abregelung - das nur am Rande - fällt aus meiner Sicht unter 57c I. Im zweifel wäre er analog anzuwenden.

gruß

Themenstarteram 1. September 2015 um 17:06

Das ist die Meinung von PI:

Der Tatbestand ist ja durch eine reine Manipulation nicht erfüllt. Es muss die bestimmungsgemäße Funktion des Begrenzers dadurch (mit-)beeinträchtigt werden. Der Tatbestand ist somit nur erfüllt, wenn

der Begrenzer manipuliert ist UND

die bestimmungsgemäße Funktion desselbigen beeinträchtigt wird.

Das ist der Gesetzestext:

2.

die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt

Für mich liest es sich so (bei Aufhebung der Vmax-Sperre).

1. Die Vmaxsperre soll eine Überschreitung der 250 km/h verhindern. Das die Hersteller die Geschwindigkeit auf 250 km/h beschränkt haben, kann vielerlei Ursachen haben (Reifen / Bremsen und was weiss ich). Jedenfalls hat der Hersteller das Serienfahrzeug auf 250 km/h begrenzt.

Damit habe wir die bestimmungsgemäße Funktion geklärt?

2. es wird eine Einwirkung verlangt. Und das dürfte klar sein. Eine Manipulation ist immer eine Einwirkung, wenn sie auf den Gegenstand einwirkt bzw. dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt.

 

Ich verstehe die Argumentation von PI einfach nicht. Wenn die Vmax-Sperre aufgehoben wird, wird diese automatisch manipuliert.

Wobei ich hier die strafrechtliche Seite nicht überbewerten möchte. Zivilrechtlich ist das viel interessanter. Wenn man unverschuldet einen Unfall baut (im gesperrten Geschwindigkeitsbereich) kann sich die Versicherung auf ihre Leistungsfreiheit berufen und wird sie auch machen. Gerade bei neuen hochwertigen Fahrzeugen sind viele kleine Geheimagenten eingebaut, die man auslesen kann. Hier im Forum wurde doch mal ein Fall aufgeführt, dass der Hersteller nachgewiesen hat, dass der PKW oft überladen wurde und deshalb jegliche Garantie ablehnte.

peso

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 1. September 2015 um 19:06:53 Uhr:

 

Ich verstehe die Argumentation von PI einfach nicht. Wenn die Vmax-Sperre aufgehoben wird, wird diese automatisch manipuliert.

Wobei ich hier die strafrechtliche Seite nicht überbewerten möchte. Zivilrechtlich ist das viel interessanter. Wenn man unverschuldet einen Unfall baut (im gesperrten Geschwindigkeitsbereich) kann sich die Versicherung auf ihre Leistungsfreiheit berufen und wird sie auch machen.

peso

Hey Peso,

meine Argumentation ist ganz einfach.

Der Gesetzgeber sagt meines bescheiden Erachtens, dass oben benannte beide Tabestandsmerkmale erfüllt sein müssen, damit der Strafttatbestand erfüllt ist.

Eine reine Manipulation reicht aus meiner Sicht - ist aber eben nur meine Sicht - nicht aus. Es muss auf das "Motiv" der Begrenzung abgestellt werden.

  • Wenn ein Hersteller das Fahrzeug auf 250 begrenzt, weil es technisch nicht mehr fahren soll (warum auch immer), so wäre auch die bestimmungsgemäße Funktion beeinträchtigt.
  • Wenn ein Hersteller das Fahrzeug auf 250 begrenzt, weil es alle so machen und somit eigentlich kein innere Zweck erkennbar ist, so kann auch die bestimmungsgemäße Funktion nicht beeinträchtigt sein.

Da man die meisten VMax Aufhebungen auch eingetragen bekommt, zumindest ist dies meine berufliche Erfahrung, liegt eine Straftat nicht vor.

Zivilrechtlich beschränke ich mich mal auf die Haftpflicht- und Kaskoversicherungen und dabei auch den einfachsten Fall.

Grundsätzlich ist es so, dass in beiden Fällen eine Kausalität zwischen VMax-Aufhebung und dem Unfall gegeben sein muss, die der Versicherer (Kasko) bzw. Geschädigter (KH) beweisen muss.

In der Kasko muss mindestens grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Wenn man die Aufhebung veranlasst tut man das meines Erachtens mit Wissen und Wollen somit vorsätzlich. (§26 VVG). Wenn Kausalität besteht, besteht Leistungsfreiheit und dies im Übrigen unabhängig von einer Eintragung. Es gilt die Gefahrenstandspflicht des Versicherungsnehmer. Die Gefahr ist so zu erhalten, wie sie bei Abschluss der Vertrages gewesen ist. Das könnte man jetzt noch weiter ausführen. Es gäbe nämlich auch Konstellationen, inden trotzdem Versicherungsschutz bestehen würde. Wenn Interesse besteht hole ich weiter aus.

In der KH ist es schon etwas schwieriger. Grundsätzlich trägt man ein Mitverschulden von 25% aus der Betriebsgefahr, wenn man die Richtgeschwindigkeit von 130 überschreitet. Dies gilt verschuldensunabhängig.

In wieweit man bei Geschwindigkeiten jenseits der 250 das Verschulden "hochsetzt" ist wohl fallabhängig. Bei freier Bahn würde ich eher zu nein tendieren. Bei Verkehr würde ich eher gegen ja tendieren.

 

Themenstarteram 1. September 2015 um 17:56

Zum größten Teil gebe ich Dir Recht. Aber woher kommen Deine 25% Mitverschulden. Ich kenne dazu kein zitierfähiges Urteil.

Bezüglich der Eintragung "behaupte" ich, dass die meisten es nicht eintragen lassen. Die "Meisten" werden die Vmax-Aufhebung von irgendwelchen Tunern machen lassen. Mir sind nur wenige Hersteller bekannt, die dies einfach so machen. Beim Bugatti bekommt man z.B. die Vmax-Aufhebung nur nach einem Fahrertraining und man hat sogar zwei Schlüssel (schwebt mir nach unserem Bugattibesuch so vor).

Die Eintragung ist ja nur ein Teil der Sache. Da es sich hier um eine "Gefahrenerhöhung" handelt, muss die Versicherung auch informiert werden. Wenn nicht, dürfte der Straftatbestand des "Fahrens ohne gültigen Versicherungsvertrag" zutreffen.

greifen dürfte dann dieser §:

§ 6

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

(Der Abs. 1 greift z.B., wenn die Versicherung ausgelaufen ist, sich das Fahrzeug aber noch in der gesetzlichen Nachhaftungspflicht befindet. Da muss ich aber noch mal nachlesen. Ist schon ein paar Jahre her, dass ich damit zu tun hatte.)

Etwas darüber findet man aber unter:

https://books.google.de/books?...

peso

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 31. August 2015 um 14:11:57 Uhr:

Nach dem Wortlaut ist es völlig egal, wer das was gesetzt hat. Ich glaube, dass es für alle, vom Hersteller eingerichtete, Sperren handelt.

Nein!

Gilt für alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t. Es sei denn, dass diese Fahrzeuge aufgrund ihrer Bauart ohnehin nicht schneller als 100 km/h bzw. 90 km/h fahren können. Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einzustellen, bei Lastkraftwagen auf eine Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h. Er muss so beschaffen sein, dass er nicht ausgeschaltet werden kann.

Eine Vorschrift, dass PKW´s einen Geschwindigkeitsbegrenzer haben müssen, gibt es nicht.

 

 

Themenstarteram 4. September 2015 um 14:22

Ja - Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist Teil der allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug.

Bei den von Dir genannten Fahrzeugen gibt es eine gesetzliche Einbaupflicht. Das bedeutet nicht, dass vorhandene Anlagen nicht betroffen sind.

peso

Nein, denn es handelt sich nach StVZO um die Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann. Und "kann" heißt nicht "darf", im Gegensatz zu den anderen aufgeführten Fahrzeugen. Hier ist egal, wie schnell das Fahrzeug tatsächlich fährt, denn es darf nicht schneller fahren und muß daher einen Geschwindigkeitsbegrenzer unabhäng seiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit haben. Die Abriegelung auf 250 km/h ist einfach eine Vereinbarung, die die Autohersteller unter sich ausgemacht haben, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. AMG, RS-Modelle und Co. fahren auch schneller. Wichtig ist aber, dass der Geschwindigkeitsindex der Reifen nicht überschritten wird (unter Berücksichtigung der Toleranz). Demnach liegt keine Ordnungswidrigkeit oder dergleichen vor!! Meiner rollt auch mit 278 km/h.

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