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Abschleppen aus Feuerwehrzufahrt auf Privatgelände

Themenstarteram 10. August 2014 um 19:47

Ich hatte neulich eine interessante Diskussion mit einem Kollegen, und wollte fragen ob evtl. jemand schon mal mit dieser Situation zu tun hatte. Mir ist bewusst, dass keine Rechtsberatung gestattet ist, daher interessieren mich Erfahrungswerte aus ähnlichen Fällen.

 

Die Situation:

"Öffentliches" Gebäude wie Schule oder Krankenhaus, da es aber ein privater Träger ist, ist die Fläche ein Privatgelände. Auf dem Gelände sind Feuerwehrzufahrten ausgeschildert (inkl. amtlichen Siegeln und allem, also offiziell und korrekt), an einer Stelle ist die Zufahrt auch mit einer rot-weiß lackierten Schranke verschlossen. Um ein Organisationsverschulden auszuschließen, gibt der Arbeitgeber per E-Mail an alle Mitarbeiter bekannt, dass Falschparker (insbesondere in Feuerwehrzufahrten) ab sofort abgeschleppt werden. Ein Mitarbeiter des Betriebs öffnet zwei Wochen später die erwähnte Schranke und parkt sein Privatfahrzeug in der Feuerwehrzufahrt dahinter, um im angrenzenden Gebäude Arbeiten durchzuführen. Da das Fahrzeug in der Feuerwehrzufahrt steht und keiner Person zugeordnet werden konnte, lässt es der Arbeitgeber abschleppen. Der Mitarbeiter holt sein Fahrzeug beim Abschlepper ab, bezahlt und fordert nun die Kosten vom Arbeitgeber zurück, da dieser den Abschleppvorgang beauftragt hat. Andernfalls droht er mit seinem Anwalt und einer möglichen Klage.

 

Zunächst ist es wohl so, dass auf einem Privatgelände prinzipiell der Auftraggeber selbst bezahlen müsste, wenn der Falschparker sich weigert, da es sich nicht um einen polizeilich angeordneten Abschleppvorgang handelt. Nun ist aber schon bezahlt (ob unter Vorbehalt oder nicht ist unbekannt) und der Mitarbeiter fordert sein Geld zurück. Die Frage ist, ob man eine korrekt gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt ignorieren darf, wenn man weiß, dass es sich um ein Privatgelände handelt? Oder ist der Charakter der Fläche in diesem Fall egal und der Abschleppvorgang bleibt aufgrund des Falschparkens in der Feuerwehrzufahrt korrekt? Gibt es dazu Erfahrungswerte und vielleicht auch Urteile?

Beste Antwort im Thema

Der Abschleppvorgang bleibt aufgrund des Falschparkens in der Feuerwehrzufahrt korrekt. Die Einrichtung der Feuerwehrzufahrt ist in solchen Fällen eine baubehördliche Vorschrift.

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Der Abschleppvorgang bleibt aufgrund des Falschparkens in der Feuerwehrzufahrt korrekt. Die Einrichtung der Feuerwehrzufahrt ist in solchen Fällen eine baubehördliche Vorschrift.

am 10. August 2014 um 20:00

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Der Abschleppvorgang bleibt aufgrund des Falschparkens in der Feuerwehrzufahrt korrekt. Die Einrichtung der Feuerwehrzufahrt ist in solchen Fällen eine baubehördliche Vorschrift.

Mehr braucht man dazu nicht mehr zu sagen. ;)

Zitat:

Original geschrieben von usfalcon7

Der Mitarbeiter holt sein Fahrzeug beim Abschlepper ab, bezahlt und fordert nun die Kosten vom Arbeitgeber zurück, da dieser den Abschleppvorgang beauftragt hat. Andernfalls droht er mit seinem Anwalt und einer möglichen Klage.

Die Begründung der Klage würde mich mal interessieren. Wäre bestimmt für einen herzhaften Lacher gut.

am 10. August 2014 um 20:17

Jooh, wie so denn die Anspruchsgrundlage heißen...drohen ist immer lustig....und die Nummer mit dem Anwalt....noch mehr!

Einsicht heißt hier das Zauberwort...nicht Klage....

Der Arbeiter darf an der Feuerwehrzufahrt parken wenn dies.

1. Der Eigentümer erlaubt / es für die Arbeiten notwendig ist.

2. Ein Rettungswagen (Löschfahrzeug) ungehindert durchfahren, bwziehungsweise seine Arbeiten durchführen kann.

Aus dem Text entnehme ich, das es der Eigentümer nicht erlaubt. Somit ist das kostenpflichtige Abschleppen rechtens.

Es steht im Text nicht drin, das der Arbeiter dort parken musste um seine Arbeiten durchzuführen. (Reparieren/Erneuern der Fahrspur der Feuerwehreinfacht/ Beschneidung von Bäumen/Sträuchern in der Feuerwehreinfacht, usw)

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Wäre bestimmt für einen herzhaften Lacher gut.

Da gibt es einiges, da lacht dann der Abgeschleppte ;)

Hier sind so einige Feinheiten zu beachten, nicht dass ein Irgendwer sich als Amtsperson aufführt und der Meinung ist, Ordnungsamt spielen zu können.

Das OA kann abschleppen lassen, auch "auf Privat" wenn es sich um amtlich angeordnete Parkverbote handelt (Behindertenparkplätze, Feuerwehrbereiche, ...). Ein "Privater" kann das nicht, der kann nur über die Besitzstandstörung ein Abschleppen veranlassen.

Dafür sind aber einige Anforderungen zu erfüllen, die über denen des OA hinaus gehen. Sind die nicht erfüllt, dann zahlt der, der den Abschlepper beauftragt hat.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Das OA kann abschleppen lassen, auch "auf Privat" wenn es sich um amtlich angeordnete Parkverbote handelt (Behindertenparkplätze, Feuerwehrbereiche, ...). Ein "Privater" kann das nicht, der kann nur über die Besitzstandstörung ein Abschleppen veranlassen.

Dafür sind aber einige Anforderungen zu erfüllen, die über denen des OA hinaus gehen. Sind die nicht erfüllt, dann zahlt der, der den Abschlepper beauftragt hat.

Es gibt Abschleppunternehmen, die auf Wunsch des Eigentümers abschleppen. Der Eigentümer zahlt hierbei keinen Cent und das Abschleppunternehmen schlägt sich mit dem Kunden rum. Dies geschieht aber in der Regel bei Eigentümern, die regelmäßig Fahrzeuge abschleppen lassen. Z.B. Parkplätze von Aldi/Lidel/Penny, usw. wo man nur mit Parkscheibe für maximal eine Stunde parken darf.

Und hoffentlich den Verursacher auf jedem möglichen Weg entlassen.

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Es gibt Abschleppunternehmen, die auf Wunsch des Eigentümers abschleppen.

Da haben wir doch schon eine dieser Feinheiten.

Bestellt der Falsche (nicht Berechtigte) die Musik, dann zahlt der auch die Kapelle.

 

Zitat:

Der Eigentümer zahlt hierbei keinen Cent und das Abschleppunternehmen schlägt sich mit dem Kunden rum.

Und dafür sollte dann aber auch eine juristisch korrekte Abtretungserklärung als Grundlage für das (berechtigte) Herumschlagen vorhanden sein - auch so eine Feinheit.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Es gibt Abschleppunternehmen, die auf Wunsch des Eigentümers abschleppen.

Da haben wir doch schon eine dieser Feinheiten.

Bestellt der Falsche (nicht Berechtigte) die Musik, dann zahlt der auch die Kapelle.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Zitat:

Der Eigentümer zahlt hierbei keinen Cent und das Abschleppunternehmen schlägt sich mit dem Kunden rum.

Und dafür sollte dann aber auch eine juristisch korrekte Abtretungserklärung als Grundlage für das (berechtigte) Herumschlagen vorhanden sein - auch so eine Feinheit.

Das System läuft stabil und ist narrensicher. Der Eigentümer eines Parkplatzes zahlt nix, und er Parkplatzwächter (zufällig ein Abschleppunternehmen) holt sich das Gelt nur vom falsch parkenden. Kommt raus, das der Parkplatzwächter unberechtigt abgeschleppt hat streicht er seine Rechnung. Dafür hat er aber eine gesicherte Einnahmequelle an zahlenden Falschparkern.

Ab wann man allerdings an den Genuss kommt, das ein Abschleppunternehmen "kostenfrei" für einen arbeitet ist mir nicht bekannt.

Besser kann man ein Eigentor nicht beschreiben... :D

(Damit meine ich das EP.)

Zitat:

Original geschrieben von MvM

Das System läuft stabil und ist narrensicher.

Wenn es richtig gemacht wird, dann ja.

Nur ist es oft nicht richtig gemacht. ;)

Zitat:

Original geschrieben von usfalcon7

Ich hatte neulich eine interessante Diskussion mit einem Kollegen, und wollte fragen ob evtl. jemand schon mal mit dieser Situation zu tun hatte. Mir ist bewusst, dass keine Rechtsberatung gestattet ist, daher interessieren mich Erfahrungswerte aus ähnlichen Fällen.

 

Die Situation:

"Öffentliches" Gebäude wie Schule oder Krankenhaus, da es aber ein privater Träger ist, ist die Fläche ein Privatgelände. Auf dem Gelände sind Feuerwehrzufahrten ausgeschildert (inkl. amtlichen Siegeln und allem, also offiziell und korrekt), an einer Stelle ist die Zufahrt auch mit einer rot-weiß lackierten Schranke verschlossen. Um ein Organisationsverschulden auszuschließen, gibt der Arbeitgeber per E-Mail an alle Mitarbeiter bekannt, dass Falschparker (insbesondere in Feuerwehrzufahrten) ab sofort abgeschleppt werden. Ein Mitarbeiter des Betriebs öffnet zwei Wochen später die erwähnte Schranke und parkt sein Privatfahrzeug in der Feuerwehrzufahrt dahinter, um im angrenzenden Gebäude Arbeiten durchzuführen. Da das Fahrzeug in der Feuerwehrzufahrt steht und keiner Person zugeordnet werden konnte, lässt es der Arbeitgeber abschleppen. Der Mitarbeiter holt sein Fahrzeug beim Abschlepper ab, bezahlt und fordert nun die Kosten vom Arbeitgeber zurück, da dieser den Abschleppvorgang beauftragt hat. Andernfalls droht er mit seinem Anwalt und einer möglichen Klage.

 

Zunächst ist es wohl so, dass auf einem Privatgelände prinzipiell der Auftraggeber selbst bezahlen müsste, wenn der Falschparker sich weigert, da es sich nicht um einen polizeilich angeordneten Abschleppvorgang handelt. Nun ist aber schon bezahlt (ob unter Vorbehalt oder nicht ist unbekannt) und der Mitarbeiter fordert sein Geld zurück. Die Frage ist, ob man eine korrekt gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt ignorieren darf, wenn man weiß, dass es sich um ein Privatgelände handelt? Oder ist der Charakter der Fläche in diesem Fall egal und der Abschleppvorgang bleibt aufgrund des Falschparkens in der Feuerwehrzufahrt korrekt? Gibt es dazu Erfahrungswerte und vielleicht auch Urteile?

Habe mich vor kurzem etwas in das Thema eingelesen:

Fakt scheint zu sein, dass man auf Privatgelände abschleppen lassen kann - gegen Vorauslage der Kosten. Die Kosten muss man dann vom Verursacher (Falschparker) einklagen.

Allerdings soll es aber Urteile geben, wo man nur erfolgreich die Kosten einklagen kann, wenn dem Verursacher bewußt war, dass hier kostenpflichtig abgeschleppt wird. Ein Schild mit nur "Parken verboten" oder "Privat Parkplatz/ Einfahrt"wäre nicht ausreichend genug.

Es muss ein Schild sein, wo klar und sichtbar hervorgeht, DASS KOSTENPFLICHTIG abgeschleppt wird. Ob da nun auf dem Schild "Feuerwehrzufahrt" oder "Boss Parkplatz" auf diesem Privatgelände steht, ist egal.

Es muss: KOSTENPFLICHTIG ABSCHLEPPEN draufstehen. Sonst bekommt man ggf. seine Kosten nicht wieder vom Verursacher.

Zitat:

Original geschrieben von FredMM

 

Habe mich vor kurzem etwas in das Thema eingelesen:

Fakt scheint zu sein, dass man auf Privatgelände abschleppen lassen kann - gegen Vorauslage der Kosten. Die Kosten muss man dann vom Verursacher (Falschparker) einklagen.

Allerdings soll es aber Urteile geben, wo man nur erfolgreich die Kosten einklagen kann, wenn dem Verursacher bewußt war, dass hier kostenpflichtig abgeschleppt wird. Ein Schild mit nur "Parken verboten" oder "Privat Parkplatz/ Einfahrt"wäre nicht ausreichend genug.

Es muss ein Schild sein, wo klar und sichtbar hervorgeht, DASS KOSTENPFLICHTIG abgeschleppt wird. Ob da nun auf dem Schild "Feuerwehrzufahrt" oder "Boss Parkplatz" auf diesem Privatgelände steht, ist egal.

Es muss: KOSTENPFLICHTIG ABSCHLEPPEN draufstehen. Sonst bekommt man ggf. seine Kosten nicht wieder vom Verursacher.

Richtig soweit.

Und wer von privater Seite her abschleppen lässt kann dies auch nicht so einfach tun.

Hier ist es sogar z.B. dem Geschädigten vorher zuzumuten den Falschparker ausfindig zu machen und ihn darauf hinzuweisen, daß er ihn abschleppen lässt wenn er nicht wegfährt.

Desweiteren kann man auch abwägen ob das Falschgeparkte Fahrzeug überhaupt weg muß.

Sprich "ich konnte nicht in meine Garage einfahren" ist hier kein Grund den Abschlepper zu rufen.

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