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Abschleppen - Sachen gibt's!
Lkw mit Kleinwagen abgeschleppt
Fahrer des Lkw hat nie einen Führerschein besessen
Mönchenglabach-Speick - 19.08.2008 - 16:08 - Hundeführer der Mönchengladbacher Polizei hielten heute auf der Kabelstraße ein nicht alltägliches Gespann an:
Vornweg ein VW Polo, gelenkt von einer 55-jährigen Mönchengladbacherin. Dahinter ein defekter, mit Schrott vollgeladener Pritschen-Lastwagen mit 3,5 Tonnen Gewicht. Die Fahrzeuge waren mit zusammen geknoteten Spanngurten verbunden.
Die Hundeführer riefen die Fachleute der Verkehrsüberwachung zu Rate. Diese stellten fest, dass die Anhängelast des Polos um über 260 Prozent überschritten wurde.
Die bedeutet für die Fahrerin des Polo ein Bußgeld in Höhe von mindestens 225 Euro.
Für den Fahrer des Lkw, einem 43-jährigen Mönchengladbacher, würde für den Verstoß ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro fällig. Da der Mann aber nie einen Führerschein besessen hat, erwartet ihn nun zusätzlich ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Ja, soweit ich weiß spielt doch beim Abschleppen die Anhängelast doch gar keine Rolle. Oder wurde das inzwischen geändert?
Und braucht der Lenker des abgeschleppten Wagens eine passende Fahrerlaubnis?
Weiß man bei der Polizei überhaupt Bescheid?
Beste Antwort im Thema
Unglaublich, was sich die Polizei nach dem Motto "erstmal austeilen, dann sehen wir weiter" alles leistet. Schon alleine, dass die Überschreitung der Anhängelast herangezogen wird... . Das Fahren ohne Fahrerlaubnis - vielleicht finden sie ja einen Richter, der ihnen den "Anscheinbeweis" abnimmt. Glaubt man dem Poliziebericht gab es - nach der aktuell gültigen STVO - nichts zu beanstanden.
Das einzige was ein Eingreifen gerechtfertigt hätte (steht da aber nicht) wäre ein Defekt der Bremsen am LKW oder ein "Spazierenfahren" statt Nothilfe: Ansonsten gehört diesen Polizisten die Hammelbeine langgezogen - 6 setzen!
Das Schlimmste daran ist jedoch: Wahrscheinlich wissen sie es WIRKLICH nicht besser. Willkommen in PISA-Land! So etwas höhlt leider die Glaubwürdigkeit der Polizei als ganzes aus - mit den entsprechenden Folgen.
Alex
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57 Antworten
Soweit ich weiß, braucht der im abgeschleppten Fahrzeug keinen Führerschein sondern nur eine "Einweisung". Wie es mit der Anhängerlast aussieht - keine Ahnung...
Aber ich wäre sowieso nicht auf die Idee gekommen, einen Polo zum ziehen von 3,5t zu benutzen
Gruß und gute n8
milliway42
Abschleppen gilt als eine Art Nothilfe und ist nur zulässig, wenn das abgeschleppte Fahrzeug für den Strassenverkehr zugelassen und nicht selbständig fahrbereit ist.
Desweiteren darf nur bis zur nächsten geeigneten Reparaturmöglichkeit (Werkstatt), zum Heimatstandort des Fahrzeuges oder zum "letzten Verbringungsort" (Schrottplatz) abgeschleppt werden.
Bei Beginn des Abschleppvorganges auf Autobahnen muß die Autobahn an der nächsten Anschlußstelle verlassen werden.
Zitat:
§15a StVO Abschleppen von Fahrzeugen
(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.
Da ich nicht so gerne ungefragt aus anderen Foren zitiere, hier ein Link zu einem Fachforum, in dem alle in Frage kommenden Gesichtspunkte mit Hinweis auf entsprechene gerichtliche Entscheidungen aufgeführt und teilweise auch sehr gut laienverständlich kommentiert werden.
Danke für den Hinweis,
die Meldung stammt von der Presseseite der Polizei selbst.
Der Rechtslage nach liegt hier offenbar kein Verstoß vor (siehe auch § 42 Absatz 2a StVZO zur Anhängelast). Allerdings stehen die Schrottsammler wohl unter verschärfter Beobachtung, und so gab's anscheinend zur Abschreckung erst mal eine Anzeige.
Hab' der Polizei eine E-Mail geschickt mit einer Nachfrage. Ob's eine Antwort gibt?
Das ist vollkommen typisch für dieses Rattenloch MG hier. Polizei sehe ich aber im Recht... es ist ja davon auszugehen, dass der LKW fahrer auch gefahren ist mit seinem LKW und nicht nur zum abschleppen dahinter gesetzt wurden. Außerdem werden die wohl überprüft haben, dass der Besitzer des Fahrzeugs ist oder sonst was.
Mit der Anhängelast beim Polo bin ich auch nicht sicher... ist aber auch mehr als dumm... das macht der polo auch nicht lange mit.
Seit wann interessiert beim Schleppen die Anhängelast? Wenn es danach ginge, dürfte heutzutage ja fast niemand mehr ein anderes Auto schleppen.
Zitat:
Original geschrieben von milliway42
Soweit ich weiß, braucht der im abgeschleppten Fahrzeug keinen Führerschein sondern nur eine "Einweisung".
Der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs braucht natürlich einen Führerschein. Schließlich ist davon auszugehen, daß er das Fahrzeug auch schon vor Eintritt der Panne gefahren hat, als es sich noch aus eigener Kraft fortbewegte.
Hallo Drahkke,
mal ohne Witz, aber langsam wird´s lächerlich.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs braucht natürlich einen Führerschein. Schließlich ist davon auszugehen, daß er das Fahrzeug auch schon vor Eintritt der Panne gefahren hat, als es sich noch aus eigener Kraft fortbewegte.
Von der Überschreitung der zulässigen Anhängelast mal abgesehen, gilt für Abschleppen immer noch folgendes:
Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges braucht keine Fahrerlaubnis (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV), sondern muss nur die Geeignetheitsvorschriften des § 2 FeV und in analoger Anwendung das Mindestalter aus § 10 Abs. 3 FeV erfüllen (15 Jahre). Der Ziehende braucht nur die FE seines Kfz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV).
Betonen sollte man nochmal, dass der Hintermann ein Fahrzeugführer ist nicht jedoch ein Kraftfahrzeugführer. Deswegen benötigt er auch keine Fahrerlaubnis, da die FEV nur für Kraftfahrzeuge gilt. Der §31 STVZO hingegen bezieht sich auf Fahrzeuge allgemein, nicht nur auf Kraftfahrzeuge wie die FEV.
Deswegen benötigt der Lenker des hinteren Fahrzeugs keine Fahrerlaubnis nach FEV, muss aber geeignet sein nach §31 STVZO.
Von deinem Post mit dem Fliegengitter mal ganz zu schweigen, kein Mensch hat was dagegen wenn du dich in unser Forum einbringst, im Gegenteil. Aber über deine letzten Beiträge solltest du vielleicht noch einmal nachdenken.
mfg
invisible_ghost
ps.: wenn gewünscht gern noch mehr Urteile bzw §.
Beim Schleppen:
Fahrer ziehendes Fahrzeug Fahrerlaubnis entsprechend "Gespanndaten" (früher i.d.R. Kl. 2)
Fahrer gezogenes Fahrzeug Fahrerlaubnis für das entsprechende Fahrzeug
Beim Abschleppen:
Fahrer ziehendes Fahrzeug Faherlaubnis für das Zugfahrzeug
Fahrer gezogenes Fahrzeug keine Fahrerlaubnis, muss nur mit der Handhabung vertraut sein.
Klingt komisch idiotisch, ist aber so.
Die Gesetzesbastler haben es allgemein offenbar nicht so mit der Logik.
@invisible_ghost
Dann erkläre mir doch bitte mal, auf Grund welcher Annahmen du davon ausgehst, daß der Fahrer des Lasters einen Beifahrer dabei hatte (davon stand nämlich nichts im Eröffnungsbeitrag), der wohl das Fahrzeug vor dem Eintritt der Panne gelenkt haben soll.
Soviel Gedankenakrobatik hat nicht einmal die Polizei aufgebracht und ermittelt deshalb nun gegen den Fahrer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Zitat:
Original geschrieben von ConvoyBuddy
Klingt
komischidiotisch, ist aber so.Die Gesetzesbastler haben es allgemein offenbar nicht so mit der Logik.
Würde ich an der Stelle nicht mal sagen, die Anforderungen um hinten mitzulenken und zu bremsen (wenn keine Abschleppstange) sind nun mal geringer als die Kenntnis der Vorfahrtsregeln etc. die man hierfür nicht braucht aber für Führerschein schon.
Unlogisch würde ich es eher nennen etwas zu verlangen was hier für Abschleppen nicht notwendig ist.
Siehe es mal lieber so: Einmal haben sie es nicht mit Regelwahn übertrieben und haben differenziert.
Hallo Drahkke,
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
@invisible_ghost
Dann erkläre mir doch bitte mal, auf Grund welcher Annahmen du davon ausgehst, daß der Fahrer des Lasters einen Beifahrer dabei hatte (davon stand nämlich nichts im Eröffnungsbeitrag), der wohl das Fahrzeug vor dem Eintritt der Panne gelenkt haben soll.
Soviel Gedankenakrobatik hat nicht einmal die Polizei aufgebracht und ermittelt deshalb nun gegen den Fahrer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
es geht nicht darum was ich oder die Polizei annimmt; es geht darum, daß deine Aussage man brauche einen Führerschein ( im abgeschleppten FZG ) falsch ist.
mfg
invisible_ghost
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
@invisible_ghost
Dann erkläre mir doch bitte mal, auf Grund welcher Annahmen du davon ausgehst, daß der Fahrer des Lasters einen Beifahrer dabei hatte (davon stand nämlich nichts im Eröffnungsbeitrag), der wohl das Fahrzeug vor dem Eintritt der Panne gelenkt haben soll.
Soviel Gedankenakrobatik hat nicht einmal die Polizei aufgebracht und ermittelt deshalb nun gegen den Fahrer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Ich dachte immer, dass man bei Verkehrsvergehen erwischt werden muß.
Soll heißen: Die Ordnungsmacht hätte den guten Mann vor der Panne erwischen müssen.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle war ja kein Führerschein von Nöten.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Dann erkläre mir doch bitte mal, auf Grund welcher Annahmen du davon ausgehst, daß der Fahrer des Lasters einen Beifahrer dabei hatte (davon stand nämlich nichts im Eröffnungsbeitrag), der wohl das Fahrzeug vor dem Eintritt der Panne gelenkt haben soll.
Das mag zwar ein Indiz sein, ist aber noch lange kein Beweis dafür, dass der Lenker des abgeschleppten Lasters vorher gefahren ist. Spätestens vor Gericht dürfte diese Fehlentscheidung revidiert werden.
Zitat:
Original geschrieben von razor23
Das mag zwar ein Indiz sein, ist aber noch lange kein Beweis dafür, dass der Lenker des abgeschleppten Lasters vorher gefahren ist. Spätestens vor Gericht dürfte diese Fehlentscheidung revidiert werden.
Was für eine Fehlentscheidung?
Es wurde doch noch gar keine Entscheidung getroffen. Die Polizei hat lediglich ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet.
Und bezüglich der Frage, ob bereits vor der Panne dieses Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt wurde, dürfte sich, sorgfältige Ermittlungsarbeit vorausgesetzt, noch der eine oder andere Zeuge finden lassen, der die Vermutungen der Staatsanwaltschaft bestätigt.