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ADR Feuerlöscher Gesetzesauslegung

Themenstarteram 18. Oktober 2012 um 18:24

Hallo Zusammen,

War heute in ner Kontrolle, habe meine beiden Feuerlöscher 2 und 12kg) in der Seitenkiste. Aussen an der Kiste klebt der Kleber. Damit mir die Dinger nicht geklaut werden, hab ich die Kisten verschlossen.

Jetzt sagt mir der Polizist, das dürfe ich nicht, weil:

8.1.4.5 Die Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind.

Die sind ja leicht erreichbar! Warte jetzt auf das Schreiben der Polizei.

Kann mir einer sagen, in wie viel Sekunden ich den Feuerlöscher erreichen muss? und ob ich die Kisten verschliessen darf?

Beste Antwort im Thema

Junge wenn du die verschliesst kannst du die Löscher auch gleich ganz daheim lassen.

Wenn die Karre fackelt bist du auch noch nervös und dann willst du mal eben schnell die Kiste aufschliessen die Löscher rausholen und dann auch noch anständig damit umgehen ??

Nach 34 Jahren Feuerwehr kann ich dir nur sagen "Vergiss es". 

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Junge wenn du die verschliesst kannst du die Löscher auch gleich ganz daheim lassen.

Wenn die Karre fackelt bist du auch noch nervös und dann willst du mal eben schnell die Kiste aufschliessen die Löscher rausholen und dann auch noch anständig damit umgehen ??

Nach 34 Jahren Feuerwehr kann ich dir nur sagen "Vergiss es". 

Themenstarteram 18. Oktober 2012 um 18:39

1. Ich bin auch in der Feuerwehr, und gebe dir zu 100% Recht. Mit einem Löscher kann sehr viel gerettet werden, die ersten Sekunden zählen.

2. Geht es mir in diesem speziellen Fall nicht um's "Feuerlöschen", sondern ums "Feuerlöscher Erreichen"

3. Ein verschlossener Kasten mit Löscher ist besser als n Geklauter, leider Tatsache. Und gratis sind die Dinger leider auch nicht, ausser, man klaut sie sich zurück :(

8.1.4.5 Die Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass die Feuerlöschgeräte so gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, dass ihre Betriebssicherheit nicht Beeinträchtigt wird. 

 

Es ist nicht genau beschrieben ob die Feuerlöscher nun unverschlossen oder verschlossen aufbewahrt werden müssen. Einzig alleine müssen diese leicht erreichbar sein.

am 18. Oktober 2012 um 19:52

Du kannst die Löscher haben wo du willst. Auch an der Kabinenrückwand zwischen Auflieger und SZM. Dort kommt man auch im Falle eines Falles nur schlecht hin. Dafür darf man aber nicht bestraft werden. Bei irgend so einen Reportage im Fernsehen war das mal genau so und die Polizisten konnten nichts machen.

Wenn der LKW brennt machst du eh nix mehr.

Ich würde es brennen lassen. Portemonnaie und Laptop schnappen und raus aus dem LKW. für den Chef lohnt es sich doch in der Regel wenn LKW und Auflieger abgebrannt sind.

Ein schonmal angekokelter LKW macht doch nur Probleme später.

Themenstarteram 18. Oktober 2012 um 20:20

Zitat:

Original geschrieben von 18.430

Du kannst die Löscher haben wo du willst. Auch an der Kabinenrückwand zwischen Auflieger und SZM. Dort kommt man auch im Falle eines Falles nur schlecht hin. Dafür darf man aber nicht bestraft werden. Bei irgend so einen Reportage im Fernsehen war das mal genau so und die Polizisten konnten nichts machen.

Wenn der LKW brennt machst du eh nix mehr.

Ich würde brennen lassen, für den Chef lohnt es sich doch in der Regel wenn LKW und Auflieger abgebrannt sind.

Ein schonmal angekokelter macht doch nur Probleme später.

seh ich eben auch so.

Zitat:

Original geschrieben von stubi80

Kann mir einer sagen, in wie viel Sekunden ich den Feuerlöscher erreichen muss? und ob ich die Kisten verschliessen darf?

Nicht nur du, deswegen nicht verschlossen ;)

8.1.4.5 Die Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass die Feuerlöschgeräte so gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, dass ihre Betriebssicherheit nicht Beeinträchtigt wird.

Das "leicht" bezieht sich nur auf die Besatzung, ich bin der Meinung dass ein funktionierendes Schloss mit einem Schlüssel "leicht" zu öffnen ist, oder hat hier jemand Schwierigkeiten beim Haustür öffnen? ;)

Ich würde hier an der Stelle des TE erst mal abwarten was denn da überhaupt kommt und dann entsprechend reagieren.

Grüße

Steini

 

am 19. Oktober 2012 um 21:45

Ich versteh das Problem nicht.

Während der Fahrt aufgeschlossen lassen und während der Pausen abschließen.

am 23. Oktober 2012 um 17:54

Also der nette Herr hat Recht man muss schnell rankommen. Wo allerdings der Koffer und die Löscher aufbewahrt werden ist gesetzlich nicht geregelt.Explizied habe ich bei der letzten ADR Schulung bei SVG das Thema angesprochen.Mit ist nämlich aufgefallen das einige Fahrer die Sachen auf der Ladefläche hatten. Was ist bei Auffahrunfall von hinten ??? Kommt keiner mehr ran. Oder in der Kabine dann kommt man evtl. auch nicht mehr ran. Und sowieso wenn es richtig knallt mit ADR gucken von wo der Wind kommt und in die Richtung laufen.

Die Gefahrgutausrüstung hat doch eh nur eine Alibifunktion.

Das ist meine persönliche Meinung.Also mit bedacht fahren und hoffen das nichts passiert.:confused:

Tja, ich hatte auch schonmal diese Frage gestellt aber ohne Kontrolle. Leider ist bei mir, ausser dem moralischen Finger, nichts rausgekommen.

Als Feuerwehrmann die Löscher wegschliessen da frage ich mich ob die auch die Geräteräume vom Löschfahrzeug abschliessen  :confused:

am 24. Oktober 2012 um 7:03

Ich denke mal generell ist uns allen Kutschern schon klar das man die Sachen schnell ereichen sollte. Und es gibt in jedem Fall immer ein für und wieder warum nicht da anbringen sondern da usw.

Der Fall liegt ja eigentlich ganz anders.

Es gibt keine klaren gesetzliche Bestimmung. Und wenn den netten Damen und Herren bei der Kontrolle was nicht gefällt muss man halt mal seine Geldbörse öffnen. Wer legt den schon bei 20 Euro Einspruch ein.

Ich bin in Belgien mal wegen einer zu kleinen Schaufel ( Handfeger) zu 3000€ Geldstrafe verknackt worden. Beim ADR Transport. Das Verfahren läuft im übrigen noch.In Deutschland reicht die Schaufel völlig aus.Wir LKW Fahrer sind doch die Zahler der Nation.Da könnte man doch mal ein neues Trade eröffnen.

am 24. Oktober 2012 um 9:12

Zitat:

Original geschrieben von glandienhh

 

Zitat:

Ich bin in Belgien mal wegen einer zu kleinen Schaufel ( Handfeger) zu 3000€ Geldstrafe verknackt worden. Beim ADR Transport. Das Verfahren läuft im übrigen noch.In Deutschland reicht die Schaufel völlig aus.Wir LKW Fahrer sind doch die Zahler der Nation.Da könnte man doch mal ein neues Trade eröffnen.

Kanalisationsabdeckung, ADR/GGVSEB 5.4.3.8, RSEB

Mindestabmessung 100 x 100 cm

Schaufel (kein Kehrblech), ADR/GGVSEB 5.4.3.8, RSEB

Klappspaten ist anerkannt

Besen (kein Handfeger), ADR/GGVSEB 5.4.3.8, RSEB

 

 

 

Rein Formal reicht es auch aus eine Kinderschaufel und einen Kinderbesen zu benutzen, größen sind im Gegensatz zur Kanalsistionsabdeckung  nicht angegeben

 

 

Morgen !

in der Überschrift steht es doch schon: gesetzesAUSLEGUNG !

Man kann 10 mal damit durchkommen, einmal hat man eine Schulterglatze dabei der schnell was werden will .....

Die Löscher sind für entstehungsbrände...... wer will das denn später entscheiden ?! ;)

mfg Senti

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