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Airbag Kontroll-Leuchte/ Gurtkontrolle hinten
Seit einiger Zeit blinkt während der Fahrt die Airbagleuchte auf und es erscheint die Warnung: Gurtkontrolle hinten, Service ist erforderlich.
Ich habe daraufhin das Fahrzeug in die Werkstatt gebracht, es wurden einige Updates gemacht und das wars da. Ein paar Tage später das gleiche Problem wieder und wieder gings in die Werkstatt. Dort hat man dann den Sicherheitsgurt hinten rechts erneuert und ich bin ca. 2 Wochen damit gefahren und seit gestern, 19.03.2022, das gleiche Problem wieder.
Sollte jemand in diesem Forum das gleiche oder ein ähnliches Problem haben der möge sich bitte bei mir melden. Noch halten sich die Kosten mit ca. 350,00 € im Rahmen, aber wer weiß wie es weiter geht.
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15 Antworten
Hat die Werkstatt auch die Sensorik im Sitz geprüft, die erkennt, ob dort jemand sitzt? Diese halte ich eher für die Ursache als den Gurt selbst, der ja pauschal erst mal nichts mit den Airbags zu tun hat.
Bei mir tritt sehr sporadisch auf, dass die Gurtkontrolle beim Losfahren meldet, hinten in der Mitte würde jemand sitzen, der doch bitte anzuschnallen ist. Da das Gebimmel recht nervig war, hatte ich eine Weile den mittleren Gurt einfach immer angelegt gelassen.
Letztens hatte ich für einen Transport die Rückbank umgelegt und dazu den angelegten Gurt gelöst. Bislang ist auch nach wieder aufklappen der Rücklehne der Spuk vorbei, kein unsichtbarer Mitfahrer mehr. Mal schauen, ob sich der Geist im Auto das nächste Mal auf einem anderen Sitz niederlässt oder jetzt dauerhaft im Kofferraum mitfährt...
Hallo,
das weiss ich jetzt nicht. Auf der Rechnung steht dass die Verkabelung vom Gurtstraffer geprüft wurde. Ich fahr jetzt am Mittwoch wieder in die Werkstatt und dann mal sehen was die sagen.
Ich melde mich bei dir sobald ich was weiß. Danke für deine Rückmeldung und einen schönen Sonntag noch.
Gibt es hinten ganz sicher eine Sitzbelegungserkennung?
Hallo,
Ja, hinten sind 3 Gurte und die werden auch angezeigt in der Instrumententafel.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit existieren lediglich Sensoren in den hinteren Gurtschlössern.
Ich hatte mal den Fall, dass ich eine hinten sitzende Person aussteigen ließ und anschließend weiter gefahren bin.
Das Auto hat danach bestimmt eine Minute rumgemeckert, weil der Gurt gelöst wurde, obwohl hinten keine Person mehr saß. Mit einer echten Sitzbelegungserkennung wäre das nicht passiert.
Wenn nur die Gurtschlösser überwacht werden, müssten ja immer alle drei Rücksitze als nicht angeschnallt bemängelt werden. Aber es gibt ja in der Anzeige drei Zustände:
- Sitz leer, keine Anzeige.
- Sitz belegt, aber nicht angeschnallt, rote Markierung mit Ausrufezeichen (oder X, aber irgendwas rotes)
- Sitz belegt und angeschnallt, grüner Haken auf dem Sitz
Das Auto muss ja erkennen, ob der Sitz belegt ist. Also muss es auch neben der Gurtschlosskontrolle eine Sitzkontrolle geben. Ist letztere fehlerhaft, wird z.B. beim Aussteigen des Fahrgastes nicht zurückgesetzt, wird der fehlende Gurt angezeigt.
Eben nicht.
Das System meckert hinten nur, wenn ein vorher angelegter Sicherheitsgurt gelöst wurde, was für mich bedeutet, dass hinten keine Sitzbelegungserkennung existiert.
Die Betriebsanleitung untescheidet hierbei auch defintiv zwischen den vorderen und hinten Plätzen unter dem Punkt "Sicherheitsgurtwarner".
Zitat:
Gurtwarnleuchte
Wenn die Zündung eingeschaltet ist und
die folgenden Situationen eintreten,
leuchtet eine Warnlampe auf:
• Ein Vordersitz ist belegt, und der
Sicherheitsgurt wurde nicht
geschlossen.
• Ein Sicherheitsgurt hinten wurde
kürzlich geöffnet.
Das sagt die Anleitung bei mir zwar auch, aber es verhält sich anders. Wenn jemand hinten sitzt und nicht angeschnallt ist, wird die Warnung angezeigt, egal ob vorher ein Gurt geöffnet wurde oder nicht.
Vielleicht ist das baujahrabhängig, aber bei meinem MY2021 gibt es ziemlich sicher neben der Gurtkontrolle auch eine Sitzkontrolle.
Jetzt wo du es sagst - gut möglich, dass das vom Baujahr abhängt.
Bei meinem 2019er ist es so, wie von mir beschrieben.
Vielleicht haben wir ja damit jetzt eine Eigenschaft gefunden, die bei neueren Modellen besser gelöst ist, wo hier doch zuletzt nur von Entfeinerungen die Rede war.
Ich habe gestern mal die 3 Gurte von der Rücksitzbank in die Gurtschlösser gesteckt und seither kommt keine Warnung mehr. Ich fahr jetzt mal ein oder zwei Tage und beobachtet die Sache mal. Dann geb ich euch ne Rückmeldung.
Zitat:
@M3MPS schrieb am 20. März 2022 um 20:14:28 Uhr:
Eben nicht.
Das System meckert hinten nur, wenn ein vorher angelegter Sicherheitsgurt gelöst wurde, was für mich bedeutet, dass hinten keine Sitzbelegungserkennung existiert.
Und genau das ist der größte Murks.
Beliebter Ablauf:
Der rechts hinten Sitzende steckt versehentlich die Gurtschnalle in das Schloss für den mittleren Platz, da dieses direkt neben dem rechten positioniert ist. Der mittlere Gurt wird als gesteckt erkannt. Sofort springt die Schnalle wieder aus dem Schloss, da diese mechanisch nicht verriegeln kann (etwas andere Form). Und schon wird der mittlere Gurt als geöffnet gemeldet. Und diese Meldung geht dann mit vollem Trara, nicht unterbrechbar los. Da hilft nur anhalten und Zündung ausschalten.
Ich bin jetzt wieder eine größere Strecke gefahren und nix is passiert. Keine Fehlermeldung, einfach nur gefahren. Ich glaub, das Ding will mich veräppeln. Am Mittwoch is ja Termin in der Werkstatt, mal hören was die sagen.
Die werden dir sagen, dass kein Fehler festgestellt werden konnte und dich wieder nach Hause schicken. Befürchte ich.
Welches Baujahr ist dein Fiesta?
Zitat:
@rp-orion schrieb am 21. März 2022 um 08:00:08 Uhr:
Der rechts hinten Sitzende steckt versehentlich die Gurtschnalle in das Schloss für den mittleren Platz, da dieses direkt neben dem rechten positioniert ist. Der mittlere Gurt wird als gesteckt erkannt. Sofort springt die Schnalle wieder aus dem Schloss, da diese mechanisch nicht verriegeln kann (etwas andere Form). Und schon wird der mittlere Gurt als geöffnet gemeldet. Und diese Meldung geht dann mit vollem Trara, nicht unterbrechbar los. Da hilft nur anhalten und Zündung ausschalten.
Das würde ja auch bedeuten, dass man einen Fahrgast nicht mal schnell irgendwo abwerfen kann, sondern immer erst Zündung ausschalten muss. Dabei wird dann das Navi neu gestartet, eine eventuell laufende Routenführung muss erst neu berechnet werden u.s.w.
Zitat:
@ZaeBoN schrieb am 21. März 2022 um 09:39:34 Uhr:
Das würde ja auch bedeuten, dass man einen Fahrgast nicht mal schnell irgendwo abwerfen kann, sondern immer erst Zündung ausschalten muss. Dabei wird dann das Navi neu gestartet, eine eventuell laufende Routenführung muss erst neu berechnet werden u.s.w.
1) Ob ein Öffnen der Tür das Gebimmel auch beendet, habe ich noch nicht ausprobiert.
2)Mit Zündung aus wird das SYNC noch nicht heruntergefahren. Das geschieht erst wenn die Zündung aus ist und eine vordere Tür geöffnet wird.
PS: Während der Fahrt sollte man keine Fahrgäste abwerfen.
Hier noch schnell ein Auszug aus der ECE-R16. Darin wird ein einfacher Sachverhalt übersichtlich dargestellt.
Zitat:
Definitionen
2.41. „Sicherheitsgurt-Warneinrichtung“: ein System, mit dem ein Alarm ausgelöst wird, wenn der Fahrzeugführer oder einer der Insassen den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat. Das System erkennt, wenn ein Sicherheitsgurt nicht angelegt ist, und zeigt dies dem Fahrzeugführer mit einer zweistufigen Warnung an, und zwar mit einer ersten und einer zweiten Warnung;
2.42. „Optische Warnung“: eine Warnung mit einem optischen Signal (Lichtsignal, Blinksignal oder optische Anzeige eines Symbols oder einer Information);
2.43. „Akustische Warnung“: eine Warnung mit einem Schallsignal;
2.44.„Erste Warnung“: eine optische Warnung, die ausgelöst wird, wenn die Zündung oder der Hauptkontroll¬schalter eingeschaltet ist und der Fahrzeugführer oder ein Insasse den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat. Zusätzlich kann eine akustische Warnung erfolgen.
2.45. „Zweite Warnung“: eine optische und eine akustische Warnung, die ausgelöst werden, wenn das Fahrzeug gemäß den Absätzen 8.4.2.4.1.1 bis 8.4.2.4.1.3 in Betrieb ist, während der Sicherheitsgurt eines Insassen auf den Vordersitzen gelöst ist und der Sicherheitsgurt eines Insassen auf den Hintersitzen gelöst ist oder gerade gelöst wird;
2.46. Die Angabe „nicht angelegter Sicherheitsgurt“ besagt, je nach Festlegung des Herstellers, dass entweder der Verschluss des Sicherheitsgurts eines Insassen nicht eingerastet ist oder die Länge des von der Aufrollein¬richtung abgerollten Gurtbands nicht ausreicht, um einen unbesetzten Sitz in der hintersten Sitzposition anzuschnallen;
2.47. Die Angabe „Fahrzeug im Normalbetrieb“ besagt, dass das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h vorwärts fährt. 27.4.2018 L 109/8 Amtsblatt der Europäischen Union DE
Vorschriften
8.4. Ausstattung mit einer Sicherheitsgurt-Warneinrichtung
8.4.1. Vorschriften für die einzelnen Sitzplätze und Ausnahmen
8.4.1.1. Der Sitz des Fahrers von Fahrzeugen der Klassen M und N (1) sowie die Sitze der Fahrzeuginsassen in derselben Reihe wie der Fahrersitz von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mit einer Sicherheitsgurt- Warneinrichtung ausgestattet sein, die die Anforderungen von Absatz 8.4.3 erfüllt.
8.4.1.2. Alle Sitze der hinteren Sitzreihen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 (1) müssen mit einer Sicherheitsgurt-Warneinrichtung ausgestattet sein, die die Anforderungen von Absatz 8.4.4 erfüllt. Wenn der Fahrzeughersteller ein Sicherheitsgurt-Warneinrichtungssystem für einen hinteren Sitz eines Fahrzeugs einer anderen Klasse vorsieht, kann das Sicherheitsgurt-Warnsummersystem nach dieser Regelung genehmigt werden.
8.4.1.3. Bei Klappsitzen (üblicherweise zusammengeklappte, für den gelegentlichen Gebrauch konstruierte Sitze, beispielsweise Klappsitze für Fahrpersonal in Bussen) und Sitzplätzen mit einem Spezialgurt (einschließlich Hosenträgergurt) ist keine Sicherheitsgurt-Warneinrichtung erforderlich. Unbeschadet der Absätze 8.4.1.1 und 8.4.1.2 sind Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen auch für Rücksitze in Krankenwagen, Leichenwagen und Wohnmobilen sowie für alle Sitze für Fahrzeuge zur Beförderung von Personen mit Behinderungen sowie Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte bestimmt sind, nicht erforderlich.
8.4.2. Allgemeine Anforderungen
8.4.2.1. Optische Warnung
8.4.2.1.1. Die optische Warneinrichtung muss so angebracht sein, dass sie bei Tageslicht und nachts vom Fahrzeugführer gut gesehen und erkannt und von anderen Warneinrichtungen leicht unterschieden werden kann.
8.4.2.1.2. Die optische Warneinrichtung muss aus einer gleichbleibenden oder blinkenden Kontrollleuchte bestehen.
8.4.2.2. Akustische Warnung
8.4.2.2.1. Die akustische Warnung muss durch ein kontinuierliches oder intermittierendes (Pausen dürfen nicht länger als 1 Sekunde sein) Schallsignal oder durch eine kontinuierliche Sprachanweisung erfolgen. Bei Sprachanweisungen muss der Hersteller sicherstellen, dass die Sprachen des Marktes verwendet werden können, in dem das Fahrzeug in Verkehr gebracht werden soll.
8.4.2.2.2. Die akustische Warnung muss vom Fahrzeugführer leicht zu erkennen sein. 27.4.2018 L 109/31 Amtsblatt der Europäischen Union DE (1) Gemäß den Begriffsbestimmungen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) — Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.4, para. 2 — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html.
8.4.2.3. Erste Warnung
8.4.2.3.1. Die erste Warnung muss zumindest eine optische Warnung sein, die für mindestens 30 Sekunden für Sitzplätze nach Absatz 8.4.1.1 und für mindestens 60 Sekunden für Sitzplätze nach Absatz 8.4.1.2 ausgelöst wird, wenn der Sicherheitsgurt eines dieser Sitze nicht angelegt ist und die Zündung oder der Hauptkontrollschalter aktiviert wird.
8.4.2.3.2. Die Auslösung der ersten Warnung kann beendet werden, wenn
i) keiner der Sicherheitsgurte, der die Warnung verursacht hat, gelöst ist oder
ii) die die Warnung auslösenden Sitze nicht mehr besetzt sind.
8.4.2.3.3. Die Auslösung der ersten Warnung ist nach dem in Anhang 18 Absatz 1 beschriebenen Prüfverfahren zu prüfen.
8.4.2.4. Zweite Warnung
8.4.2.4.1. Die zweite Warnung muss eine optische und eine akustische Warnung sein, die für mindestens 30 Sekunden ausgelöst wird (Zeiträume von maximal drei Sekunden, in denen die Warnung unterbrochen wird, werden nicht berücksichtigt), wenn nach Wahl des Herstellers mindestens eine der Bedingungen gemäß den Absätzen 8.4.2.4.1.1 bis 8.4.2.4.1.3 oder eine Kombination daraus erfüllt ist. Die zweite Warnung muss die erste Warnung ersetzen, falls diese noch aktiv ist.
8.4.2.4.1.1. Zurückgelegte Entfernung größer als der Schwellenwert für die entfernungsbezogene Auslösung. Der Schwellenwert für die Auslösung darf nicht größer als 500 m sein. Die Entfernung, die das Fahrzeug nicht im Normalbetrieb zurücklegt, ist nicht zu berücksichtigen.
8.4.2.4.1.2. Geschwindigkeit größer als der Schwellenwert für die geschwindigkeitsbezogene Auslösung. Der Schwellenwert für die Auslösung darf nicht größer als 25 km/h sein.
8.4.2.4.1.3. Die Laufzeit (laufender Motor, Antriebssystem in Betrieb usw.) ist größer als der Schwellenwert für die laufzeitbezogene Auslösung. Der Schwellenwert für die Auslösung darf nicht größer als 60 Sekunden sein. Die Laufzeit bis zur ersten Warnung und die Laufzeit, während der sich das Fahrzeug nicht im Normalbetrieb befindet, sind nicht zu berücksichtigen.
8.4.2.4.2. Die Schwellen zur Auslösung des Sicherheitsgurt-Warnsignals nach den Absätzen 8.4.2.4.1.1 bis 8.4.2.4.1.3 dürfen zurückgesetzt werden, wenn:
i) Mindestens eine Tür geöffnet wurde, während sich das Fahrzeug nicht im Normalbetrieb befindet, oder
ii) die die Warnung auslösenden Sitze nicht mehr besetzt sind.
8.4.2.4.3. Die Auslösung der zweiten Warnung kann beendet werden, wenn
i) keiner der Sicherheitsgurte, der die Warnung verursacht hat, gelöst ist oder
ii) das Fahrzeug nicht mehr im Normalbetrieb ist oder
iii) die die Warnung auslösenden Sitze nicht mehr besetzt sind.
8.4.2.4.4. Die zweite Warnung wird für den Rest der erforderlichen Dauer erneut ausgelöst, wenn — je nach Wahl des Herstellers — eine der Bedingungen gemäß den Absätzen 8.4.2.4.1.1 bis 8.4.2.4.1.3, oder eine beliebige Kombination daraus, wieder erfüllt ist.
8.4.2.4.5. Für die Bedingung, dass sich ein Sicherheitsgurt nach den Absätzen 8.4.3.3 und 8.4.4.5 löst, sind die Schwellenwerte gemäß den Absätzen 8.4.2.4.1.1 bis 8.4.2.4.1.3 ab dem Zeitpunkt, zu dem die Lösung auftritt, zu messen. 8.4.2.4.6. Die Auslösung der zweiten Warnung ist nach dem in Anhang 18 Absatz 2 beschriebenen Prüfverfahren zu prüfen.
8.4.3. Sicherheitsgurt-Warneinrichtung für Fahrer und Fahrzeuginsassen in derselben Reihe wie der Fahrersitz
8.4.3.1. Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen für Fahrer und Fahrzeuginsassen in derselben Reihe wie der Fahrersitz müssen die Anforderungen nach Absatz 8.4.2 erfüllen.
8.4.3.2. Die Farbe und das Symbol für die optische Warnung müssen Nummer 21 in der Tabelle 1 der Regelung Nr. 121 entsprechen. 27.4.2018 L 109/32 Amtsblatt der Europäischen Union DE
8.4.3.3. Die zweite Warnung muss ausgelöst werden, wenn ein Sicherheitsgurt beim normalen Betrieb des Fahrzeugs gelöst ist oder sich löst und zugleich — je nach Wahl des Herstellers — eine der Bedingungen gemäß den Absätzen 8.4.2.4.1.1 bis 8.4.2.4.1.3 oder eine beliebige Kombination daraus erfüllt ist.
8.4.4. Sicherheitsgurt-Warneinrichtung für Insassen auf hinteren Sitzreihen
8.4.4.1. Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen für Fahrzeuginsassen auf hinteren Sitzreihen müssen die Anforderungen nach Absatz 8.4.2 erfüllen.
8.4.4.2. Die optische Warnung muss mindestens alle hinteren Sitzplätze anzeigen, damit der Fahrer jeden Sitzplatz, bei dem der Sicherheitsgurt gelöst ist, erkennen kann, während er nach vorn gerichtet auf dem Fahrersitz sitzt. Bei Fahrzeugen, in denen die Belegung der hinteren Sitze angezeigt wird, braucht die optische Warnung nicht angelegte Sicherheitsgurte für unbesetzte Sitzplätze nicht anzuzeigen.
8.4.4.3. Die Farbe der optischen Warnung muss nicht rot sein, und das Symbol der optischen Warneinrichtung für Sicherheitsgurte nach Absatz 8.4.1.2 kann von den in Regelung Nr. 121 festgelegten Symbolen abweichen. Darüber hinaus darf die erste Warnung für Sitzplätze nach Absatz
8.4.1.2 vom Fahrer löschbar sein.
8.4.4.4. Für Sicherheitsgurte nach den Absätzen 8.4.1.1 und 8.4.1.2 darf eine gemeinsame Kontrollleuchte verwendet werden.
8.4.4.5. Die zweite Warnung muss ausgelöst werden, wenn sich ein Sicherheitsgurt beim normalen Betrieb des Fahrzeugs löst und zugleich — je nach Wahl des Herstellers — eine der Bedingungen gemäß den Absätzen 8.4.2.4.1.1 bis 8.4.2.4.1.3 oder eine beliebige Kombination daraus erfüllt ist.
8.4.5. Die Sicherheitsgurt-Warneinrichtung darf so konstruiert sein, dass sie deaktiviert werden kann.
8.4.5.1. Für den Fall, dass eine kurzzeitige Deaktivierung vorgesehen ist, muss es deutlich schwieriger sein, die Sicherheitsgurt-Warneinrichtung zu deaktivieren als den Gurtverschluss zu schließen und zu öffnen (d. h., es muss sich um die Bedienung spezieller Betätigungseinrichtungen handeln, die nicht in den Verschluss des Sicherheitsgurts eingebaut sind), und dies darf nur möglich sein, wenn das Fahrzeug steht. Wenn die Zündung oder der Hauptkontrollschalter länger als 30 Minuten deaktiviert sind und erneut aktiviert werden, muss eine kurzzeitig deaktivierte Sicherheitsgurt-Warneinrichtung erneut aktiviert werden. Die kurzzeitige Deaktivierung der jeweiligen optischen Warnungen darf nicht möglich sein.
8.4.5.2. Wenn die Möglichkeit einer längeren Deaktivierung vorgesehen ist, müssen dafür eine Reihe von Maßnahmen durchgeführt werden, die nur im technischen Handbuch des Herstellers beschrieben sind und/oder bei denen Werkzeuge (mechanische, elektrische, digitale usw.) zu verwenden sind, die nicht mit dem Fahrzeug mitgeliefert werden. Die kurzzeitige Deaktivierung der jeweiligen optischen Warnungen darf nicht möglich sein.