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Anhänger 100km/h, welche Voraussetzungen?

Themenstarteram 20. Februar 2013 um 18:31

Hallo Leute,

ich würde gerne einmal wissen, was es für Voraussetzungen gibt, damit ich unser Faltzelt mit 100 km/h fahren darf. Laut dem Fahrzeugschein von meinem Touran, hat der Wagen ab Werk bereits eine Gespannstabilisierung, die für die 100 km/h erforderlich sein soll. Was benötige ich aber noch? Der Wagen ist zugelassen am 23.08.2007. Seitdem fahre ich ihn. Die Sommerreifen sind von 2007 und die Winterreifen von 2006.

Besteht eigentlich finanziell ein großer Unterschied zwischen einer Vollzulassung (also das ganze Jahr) und einer Teilzulassung von z.B. 01.03. - 31.10.? Die anderen Monate fallen nämlich komplett heraus, da Wintercamping mit dem Faltzelt schlecht möglich´ist.

Liebe Grüße

Heiko

Beste Antwort im Thema

Da ich nicht weiss, ob dein Faltcaravan Stoßdämpfer oder eine Auflaufbremse hat, kopiere ich Dir einfach mal eine generelle Anleitung zur 100 km/h-Sonderregelung hier rein.

Mit den Reifen deines PKW hat das Ganze im übrigen nichts zu tun, für die gibt es kein Höchstalter- das Alter und die Beschaffenheit deiner Anhänger-Reifen sind entscheident!

Ob sich eine Saisonzulassung für einen Anhänger lohnt- zumal er schon angemeldet ist, wage ich zu bezweifeln- das, was Du da eventuell sparst, zahlst Du sicherlich an's Straßenverkehrsamt für die Umschreibung bzw. die neuen Schilder.

Hier mal die Regelungen, die zu beachten sind:

 

-Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit Anhänger ohne Bremse oder Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Stoßdämpfer:

-zulässige Masse des Anhängers <= 0,3 × Leermasse des Zugfahrzeugs

-Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit Wohnanhänger mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern:

-zulässige Masse des Anhängers <= 0,8 × Leermasse des Zugfahrzeugs oder auch <= 1,0 × Leermasse des Zugfahrzeugs, wenn mit einer Schlingerkupplung gemäß ISO 11555-1 ausgerüstet oder mit einer anderen technischen Einrichtung versehen, durch die mittels Teilegutachten/ABE der Betrieb der Kombination bis 120 km/h nachgewiesen ist

-Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit anderem Anhänger (z. B. Pferdeanhänger) mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern:

-zulässige Masse des Anhängers <= 1,1 × Leermasse des Zugfahrzeugs oder auch <= 1,2 × Leermasse des Zugfahrzeugs, wenn mit einer Schlingerkupplung gemäß ISO 11555-1 ausgerüstet oder mit einer anderen technischen Einrichtung versehen, durch die mittels Teilegutachten/ABE der Betrieb der Kombination bis 120 km/h nachgewiesen ist

Für alle Kombinationsarten gilt zusätzlich:

-zulässige Masse des Anhängers <= zulässige Masse des Zugfahrzeugs,

-zulässige Masse des Anhänger <= zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeugschein,

-Bereifung des Anhängers hat für 100 km/h keinen Zuschlag zum Lastindex erhalten,

-Bereifung des Anhängers entspricht mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h),

-Bereifung des Anhängers ist jünger als 6 Jahre.

-Die vom Amt gesiegelte 100-Plakette muss am Anhänger hinten sichtbar angebracht sein.

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Hallo ,

mit dem Zugfahrzeug hat das weniger (bis auf das Leergewicht) zu tun.

Hier mal die Bedingungen um 100er Zulassung zu erhalten .

Moin,

dieser Text ist, im Gegensatz zu vielen anderen (wie auch der TÜV) immer aktuell, vollständig und korrekt:

Gesetze im Netz

 

Im dem Text vom TÜV Nord fehlt beispielweise ein Verweis auf §7 des Gesetzes nach dem vor 2005 erteilte Tempo 100 Zulassungen ihre Gültigkeit behalten.

Dieser Satz ist völlig falsch: Der Anhänger ist für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet

Mit keinem Satz im Gesetz wird dies gefordert. Daher irrelevant.

Es können auch Anhänger ohne eigene Bremse für Tempo 100 zugelassen werden, mit dem Gewichtsfaktor von 0,3. Für viele Faltcaravaneigner interessant.

Diese Möglichkeit verschweigt der TÜV.

Der Punkt Stabilisierungsysteme ist unvollständig:

Nicht alle Stabilisatorkupplungen sind geeignet, sie müssen die ISO 11555-1 in der Fassung vom 1. Juli 2003 erfüllen.

Bei den beiden anderen Systemen muß die Wirksamkeit nachgewiesen sein (Bescheinigung vom Hersteller darüber)

Zitat:

Original geschrieben von tomruevel

Moin,

dieser Text ist, im Gegensatz zu vielen anderen (wie auch der TÜV) immer aktuelle, vollständig und korrekt:

Gesetze im Netz

Hi tomruevel ,

hab alles/ beides verglichen.

Wo ist jetzt der Unterschied?? :confused::confused::confused::confused::confused:

Zitat:

hab alles/ beides verglichen.

Wo ist jetzt der Unterschied?? :confused::confused::confused::confused::confused:

Moin,

die einzelen Punkte habe ich zwischenzeitlich benannt.

Du muß die Kriterien aus dem Gesetz nehemn udn schauen ob der TÜV die überhaupt behandelt.

Nicht umgekehrt, dann fehlen die genannten Punkte.

Da ich nicht weiss, ob dein Faltcaravan Stoßdämpfer oder eine Auflaufbremse hat, kopiere ich Dir einfach mal eine generelle Anleitung zur 100 km/h-Sonderregelung hier rein.

Mit den Reifen deines PKW hat das Ganze im übrigen nichts zu tun, für die gibt es kein Höchstalter- das Alter und die Beschaffenheit deiner Anhänger-Reifen sind entscheident!

Ob sich eine Saisonzulassung für einen Anhänger lohnt- zumal er schon angemeldet ist, wage ich zu bezweifeln- das, was Du da eventuell sparst, zahlst Du sicherlich an's Straßenverkehrsamt für die Umschreibung bzw. die neuen Schilder.

Hier mal die Regelungen, die zu beachten sind:

 

-Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit Anhänger ohne Bremse oder Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Stoßdämpfer:

-zulässige Masse des Anhängers <= 0,3 × Leermasse des Zugfahrzeugs

-Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit Wohnanhänger mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern:

-zulässige Masse des Anhängers <= 0,8 × Leermasse des Zugfahrzeugs oder auch <= 1,0 × Leermasse des Zugfahrzeugs, wenn mit einer Schlingerkupplung gemäß ISO 11555-1 ausgerüstet oder mit einer anderen technischen Einrichtung versehen, durch die mittels Teilegutachten/ABE der Betrieb der Kombination bis 120 km/h nachgewiesen ist

-Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit anderem Anhänger (z. B. Pferdeanhänger) mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern:

-zulässige Masse des Anhängers <= 1,1 × Leermasse des Zugfahrzeugs oder auch <= 1,2 × Leermasse des Zugfahrzeugs, wenn mit einer Schlingerkupplung gemäß ISO 11555-1 ausgerüstet oder mit einer anderen technischen Einrichtung versehen, durch die mittels Teilegutachten/ABE der Betrieb der Kombination bis 120 km/h nachgewiesen ist

Für alle Kombinationsarten gilt zusätzlich:

-zulässige Masse des Anhängers <= zulässige Masse des Zugfahrzeugs,

-zulässige Masse des Anhänger <= zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeugschein,

-Bereifung des Anhängers hat für 100 km/h keinen Zuschlag zum Lastindex erhalten,

-Bereifung des Anhängers entspricht mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h),

-Bereifung des Anhängers ist jünger als 6 Jahre.

-Die vom Amt gesiegelte 100-Plakette muss am Anhänger hinten sichtbar angebracht sein.

Klasse JuSt4fun-lev,

wieder mal eine gute einwandfreie Antwort (nicht blah blah, wie andere das teils machen).:p

Haben Du und tomruevel doch auch schon geschrieben- ich war nur zu langsam :)

Zitat:

Original geschrieben von JuSt4fun-lev

Haben Du und tomruevel doch auch schon geschrieben- ich war nur zu langsam :)

Aber nicht so präzise und erklärend ... :p:p

Nachdem ja alles Wesentliche bereits gesagt wurde, hier nur kurz und bündig zur Bestätigung bezüglich Saisonkennzeichen:

 

Wir hatten auch den Gedanken ... für den Wohnwagen ... durchgerechnet und adAkta gelegt ... rentiert sich absolut nicht.

 

Gruß

NoGolf

Zitat:

Original geschrieben von Nogolf

Nachdem ja alles Wesentliche bereits gesagt wurde, hier nur kurz und bündig zur Bestätigung bezüglich Saisonkennzeichen:

Wir hatten auch den Gedanken ... für den Wohnwagen ... durchgerechnet und adAkta gelegt ... rentiert sich absolut nicht.

Gruß

NoGolf

Prima! Danke für diesen Hinweis! Ich habe es bisher immer nur vermutet, aber nie selbst durchgerechnet! :)

Moin,

dem Text von just4fun erlaube ich mir auch wieder Korrekturen.

Weil dort unnötig verkompliziert wird.

Wenn man über die Gewichtsverhältnisse 0,8/1,0 redet geht es nur um Wohnanhänger.

Während für Anhänger (das sind also alle anderen Anhängsel ein Gewichtsverhältnis von 1,1/1,2 gilt.

Dieser Passus:

-Bereifung des Anhängers hat für 100 km/h keinen Zuschlag zum Lastindex erhalten,

war nur in der ersten Fassung des Gesetzes von 1998 enthalten und ist mit der Änderung 2005 entfallen.

Es kursieren bei den verschiedensten Quellen die unterschiedlichsten Varianten zu diesem Thema.

Von denen man nie weiß von wann sie stammen, ob sie irgendwie beurteilt wurden, ob sie vollständig sind.

Und daher ergeben sich teilweise Anforderungen die rein gar nichts mit dem zu tun haben, was im Gesetz gefordert ist.

Wer Bescheid wissen möchte sollte sich den Text vom Gesetz verinnerlichen und dann die Prüfung machen lassen.

Ansonsten geht man ggf. ohne Zulassung oder mit unnützen Geldausgaben vom Hof.

So meine Erfahrung nachdem man mir im Zuge der HU mehrmals versuchte eine neue Prüfung für Tempo 100 aufzunötigen. Weil die alte von 1999 angeblich nicht mehr gültig sei. Wobei nach eben § 7 die Gültigkeit bestehen bleibt......

Zitat:

Der Wagen ist zugelassen am 23.08.2007.

Hallo,

wenn das auch das BJ sein sollte,

müsste der Hersteller bereits einen Eintrag in den Zul.-Papieren / CoC gemacht haben.

Bei WoWa ab diesem Zeitraum ist das scho so.

Das wäre die einfachstge Lösung..............

@tomruevel: Vielen Dank für deine Ergänzung! Wie Du siehst, habe ich den Beitrag ziemlich zeitgleich mit deinem abgesendet, sonst hätte ich mir das eh gespart- die Gesetztestexte sind natürlich bindend und richtig- daher kann sich der TE beruhigt daran halten! :)

Zitat:

Original geschrieben von tomruevel

Dieser Satz ist völlig falsch: Der Anhänger ist für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet

Mit keinem Satz im Gesetz wird dies gefordert. Daher irrelevant.

Autsch. Dieser Satz ist absolut korrekt, ergibt sich rechtlich aber nicht aus der 9. AusnVO. Bisschen weiterlesen hilft auch. ;)

Du darfst mit einem 25km/h Landwirtschaftsanhänger auch keine 80 fahren obwohl die StVO das ja für Anhänger erlaubt? Warum wohl? Ist ein Anhänger bauartbedingt nicht für 100 geeignet bekommt er auch nach 9. AusnVO keine 100er-Zulassung, er darf nicht über seine bauartbedingte Höchtgeschwindigkeit betrieben werden.

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