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Anhörungsbogen zurückschicken?

Themenstarteram 28. Oktober 2020 um 17:53

Hallo zusammen,

 

zum ersten Mal habe ich ein Knöllchen fürs Falschparken erhalten. Glücklicherweise nur ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10€. Das Geld habe ich sofort überwiesen. Der Halter des Fahrzeugs ist mein Mann. Müssen wir dennoch den Anhörungsbogen zurückschicken? Mein Mann befindet sich noch in der Probezeit, meine ist seit September durch. Daher möchte ich es richtig stellen, dass ich am besagten Tag gefahren bin. Ich bin nur unsicher, ob nach Überweisung dies noch notwendig ist?

 

Schon mal vielen Dank im Voraus.

Beste Antwort im Thema

Nein, mit Zahlung ist der Vorgang erledigt und für die Probezeit ist so ein Parkverstoß m.W. ziemlich egal.

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Nein, mit Zahlung ist der Vorgang erledigt und für die Probezeit ist so ein Parkverstoß m.W. ziemlich egal.

Den Anhörungsbogen musst du nicht zurückschicken, mit der Bezahlung ist die Sache erledigt.

Themenstarteram 28. Oktober 2020 um 18:11

Danke für die schnelle Antworten:)

Zitat:

@birscherl schrieb am 28. Oktober 2020 um 19:05:21 Uhr:

Den Anhörungsbogen musst du nicht zurückschicken, mit der Bezahlung ist die Sache erledigt.

Das dürfte auch dem Anschreiben zu entnehmen sein, ist nicht böse gemeint.

Es findet sich doch immer ein Neunmalklug, der meint, dem Fragesteller noch einen ungefragten Rat mitgeben zu müssen.

In einem Forum gibt es richtige und falsche Antworten, wenn der Fragesteller auf eine falsche Antwort baut, kann es schon mal in die falsche (kostenintensive) Richtung gehen!

 

Der einzig richtige Weg steht natürlich auf dem offiziellen Schreiben; hier hilft lesen und verstehen.

 

Grüße vom Armani-Biker...

Zitat:

@Armani-Biker71 schrieb am 29. Oktober 2020 um 06:26:36 Uhr:

Der einzig richtige Weg steht natürlich auf dem offiziellen Schreiben; hier hilft lesen und verstehen.

Man darf aber durchaus auch ein gesundes Maß an Misstrauen gegenüber Ämtern mitbringen und im Forum rückfragen/sich eine Bestätigung einholen. Bei sich widersprechenden Aussagen muss man halt weiter forschen.

Bzgl "lesen und verstehen": Mag beim Anhörungsbogen nicht gravierend sein (habe allerdings noch nie eins gesehen). Dennoch gibt es Schreiben von Ämtern, die einem das Verstehen durchaus schwer machen.

Zitat:

@Armani-Biker71 schrieb am 29. Oktober 2020 um 06:26:36 Uhr:

In einem Forum gibt es richtige und falsche Antworten, wenn der Fragesteller auf eine falsche Antwort baut, kann es schon mal in die falsche (kostenintensive) Richtung gehen!

Der einzig richtige Weg steht natürlich auf dem offiziellen Schreiben; hier hilft lesen und verstehen.

Grüße vom Armani-Biker...

Sorry aber das ist genau so ein Unsinn wie "kannste auch googlen".

Dann braucht man auch das Forum gar nicht mehr. Klar gibts auch mal die ein oder andere grenzwertig offensichtliche Frage aber das muss ein Forum aushalten. :rolleyes:

Zumal das dem Anhörungsbogen nicht klar zu entnehmen ist, dass man ihn nicht zurückschicken muss.

Die gesetzliche Regelung ist so: Ich habe das Recht zu schweigen und muss lediglich Angaben zu den persönlichen Daten wie vollständigen Namen, Wohnanschrift, Geburtsdatum und Geburtsort machen. Und auch dieses nur, wenn die im Anhörungsbogen vermerkten Angaben zur Person fehlerhaft sind. Nur in diesem Fall miss der AB zurückgeschickt werden, ansonsten hat die Behörde die korrekten Angaben ja schon.

Wenn ich Fahrzeughalter bin, aber zum Tatzeitpunkt nicht gefahren bin, muss ich den Fahrer nicht belasten, wenn ich mit ihm verwandt oder verschwägert bin. Ich mache in diesem Fall also von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Aber vielleicht können Armanibiker und germania ja den betreffenden Passus posten, aus dem das obenstehende verständlich und eindeutig hervorgeht. Bin gespannt.

wenn der den bogen einstellen würde, könnte man das bestimmt machen

Zitat:

@birscherl schrieb am 29. Oktober 2020 um 09:11:57 Uhr:

Zumal das dem Anhörungsbogen nicht klar zu entnehmen ist, dass man ihn nicht zurückschicken muss.

Ich habe mal einen Zeugenfragebogen angehängt. Noch viel deutlicher kann man es eigentlich nicht schreiben.

Und so kenne ich es von allen Zeugenfragebögen, bei denen sich das Vergehen unterhalb der Punkteschwelle bewegt. Darüber muss der Fahrer zwingend festgestellt werden.

Du findest genügend AB, wo das nicht so explizit drinsteht. Wie das beim TE ist, wissen wir nicht.

Zitat:

@birscherl schrieb am 29. Oktober 2020 um 09:39:47 Uhr:

Du findest genügend AB, wo das nicht so explizit drinsteht. Wie das beim TE ist, wissen wir nicht.

Dann stell doch mal einen online, unterhalb der Punkteschwelle ohne diesen Hinweis.

Während meinen Jahren im Extrem-Außendienst (90.000 km pro Jahr mit dem PKW europaweit im Technischen Service) habe ich Knöllchen aus einigen Bundesländern (Niedersachsen, NRW, Bayern, Sachsen, RP, Hessen, Thüringen) eingesammelt, da war der Hinweis immer drauf.

Könnte hier nur mit einem oberhalb der Punkteschwelle dienen. :D :(

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