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Anmeldung - Deckungskarte und Kurzzeitkennzeichen

Themenstarteram 10. Juli 2008 um 16:39

Hallo

weder google noch Motor-talk konnten mir bis jetz behilflich sein, hoffe des ändert sich noch.

Und zwar hab ich vor morgen kurzentschlossen nen PKW anzumelden. Ne Deckungskarte hab ich da, allerdings bin ich mir über deren Verwendung nicht ganz im klaren:

- Die Karte war der Anhang eines schreibens von 2002, kann man so was 'altes' noch verwenden? (is von unsrem aktuellen Versicherer bei dem alle Fahrzeuge im Haushalt versichert haben, laufen also aktuelle verträge)

- Kann ich mit der Deckungskarte auch eine Kurzzeitzulassung bekommen?

- Was muss ich auf der Karte überhaupt ausfüllen? (ein musterbild oder sowas)

das wären die Hauptpunkte. Von meiner Versicherung kann mir auf Grund der Uhrzeit wohl nicht mehr wirklich jemand helfen und ich möchte/müsste das aber direkt morgen früh schon auf die Reihe kriegen.

Dann sind da noch paar unklarheiten zur Anmeldung an sich:

- Die Termine für HU / AU sind jeweils 08/08 - nach meinem Kenntniss stand verlangt das Amt eine vorführung des Wagens. ? (bei Kurzeizulassung nicht erforderlich? Auto war zuvor in anderem Bezirk angemeldet)

- Der Termin für AU ist nur aus den Zulassungsbescheinigungen ersichtlich, die Bescheinigung zur Prüfung von 2006 fehlt. Kann ich dann nur eine Kurzzeitzulassung machen (zur Überführung) und muss die AU erneuern bevor ich es anmelde?

Ich hoffe mri kann jemand helfen. tausend dank im vorraus!

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15 Antworten
am 10. Juli 2008 um 16:45

Hallo,

bin selbst Vertreter, kann dir deshalb aus 1. Hand weiterhelfen:

Mit der Deckungskarte aus 2002 kannst du nix mehr anfangen! Es gibt jetzt ein elektronisches Verfahren (eVB), da werden die Daten von der Deckungskarte direkt an die Zulassungsstelle übermittelt. Einige Zulassungsstellen sind bis Jahresende noch im Übergangsverfahren und benötigen ZUSÄTZLICH eine Deckungskarte, auf der ebenfalls der Übermittlungscode der elektronischen Versicherungsbestätigung aufgedruckt ist.

Auf der Deckungskarte darfst DU als Versicherungsnehmer eigentlich gar nix ausfüllen, handschriftliches wird eh nicht mehr genommen.

Zu deinen anderen Fragen hilft dir deine Zulassungsstelle bzw. TÜV gerne weiter. Die wissen das ganz genau und beißen nicht.

Ohne Schleichwerbung betreiben zu wollen: mit einer Generali-Deckungskarte könnt ich dir weiterhelfen, wenn du nicht in der Gegend wohnst auch ohne Vermittler-Nummer, dann kannst du zur nächstgelegenen Agentur gehen und da versichern. %e kann man übertragen... Nur ein Angebot ;)

Was mir grad noch eingefallen ist: Sofern das Fahrzeug noch nicht abgemeldet ist könntest du auch die alten Schilder dranlassen, du meldest am Montag ab. Ist halt ein Gefallen vom Verkäufer, den man eigentlich nicht tun sollte, was aber die wenigsten wissen: wird der Kaufvertrag bei der Versicherung eingereicht hebt diese den Vertrag sofort auf. Das kann man ihm sagen und zur Not kann er noch immer am Dienstag den Kauvertrag einreichen wenn er nicht traut.

Themenstarteram 10. Juli 2008 um 17:02

Ok, dank dir erstmal...hab schon von dem neuen Verfahren gehört. Hab darauf hin unseren Vertreter angerufen, der meinte dass bei uns die Deckungskarten noch parallel aktzeptiert werden. Aber es wär nicht das erste und letzte mal dass sich dessen Kompetenz als 'mangelhaft' erweist.

Ich denk ich geh morgen früh mal direkt zur nächsten Niederlassung unsrer Versicherung und klär das. Problematisch ist nur, dass ich das Fahrzeug für meinen Vater anmelden soll. Fürs LRA ne Vollmacht ist mir klar - hoffe mal dass die Versicherung sich da nicht querstellt und die benötigten sachen auch an mich aushändigt. (weiß ja nich ob die da direkt ne unterschrift o.ä. von ihm bräuchten) Müssten übrigens Kollegen von dir sein ;) Volksfürsorge = Generali oder?

Auf dieFragen bezüglich AU - Vorführung - Kurzeitkennzichen bräucht ich trotzdem noch die ein oder andre Antwort. Hab morgen früh keine Lust und Zeit für unerwartete Überraschungen...

 

edit - fahrzeug ist bereits abgemeldet und die alten kennzeichen sind auch nicht mehr vorhanden...so was scheidet aus...

Also bei Kurzzeitkennzeichen ist AU/HU egal. Die Versicherungsbestätigungskarte sollte Idealerweise von dem Versichere sein wo später auch angemeldet wird.

Grüße

Steini

am 11. Juli 2008 um 8:21

Zitat:

- Der Termin für AU ist nur aus den Zulassungsbescheinigungen ersichtlich, die Bescheinigung zur Prüfung von 2006 fehlt. Kann ich dann nur eine Kurzzeitzulassung machen (zur Überführung) und muss die AU erneuern bevor ich es anmelde?

Ja.

schau mal auf der Internetpräsenz deiner Zulassungstelle, die haben meist ne Übersicht, was alles für welche Art der Anmeldung benötigt wird.

Mit der Gültigkeit der alten Doppelkarte muß ich meinen Wettbewerbe (knorckl) Recht geben.

Auch wenn deine Zulassungsstelle noch die Papierform bebnötigt, muß schon der Code draufstehen. Und den gibts erst seit 2008 und diese Doppelkarten verlieren auch nach einer gewissen Zeit ihre Gültigkeit (ist von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich)

Da die alte Doppelkarte auch eine Nummer hat, wird sie wahrscheinlich schon längst ungültig sein... (ob das aber die Zulassungstelle schon sieht , würde ich nicht drauf Wetten.. du bekommst halt dan Post, das die Doppelkarte nicht mehr aktuell ist und bräuchtest eine neue (was wieder zusätzliche Gebühren verursacht).

übrigens steht es deinem Vater frei, eine neue Gesellschaft zu wählen.. (wenn sie schon so kompetent sind...)

Anbei mal eine Übersicht über Zulassungstellen und die eVB (ohne Gewähr)

am 13. Juli 2008 um 19:24

soweit ich weiß werden die eVB-nummern, sofern nicht abgerufen, nach 18 monaten aus dem e-mail-pool beim kraftfahrtundesamt gelöscht - einheitlich.

wenn du das fahrzug nur in dem zulassungsbezirk bewegst, in dem auch die anmeldung erfolgen soll (oder einem angrenzenden), dann reicht für die DIREKTE fahrt zum TÜV und zur zulassungsbehörde auch die deckungskarte, brauchts dann keine kennzeichen (auch keine kurzzeitkennzeichen). lieber aber mal vorher bei der versicherung fragen.

gruß

Zitat:

Original geschrieben von lukeTC

soweit ich weiß werden die eVB-nummern, sofern nicht abgerufen, nach 18 monaten aus dem e-mail-pool beim kraftfahrtundesamt gelöscht - einheitlich.

wenn du das fahrzug nur in dem zulassungsbezirk bewegst, in dem auch die anmeldung erfolgen soll (oder einem angrenzenden), dann reicht für die DIREKTE fahrt zum TÜV und zur zulassungsbehörde auch die deckungskarte, brauchts dann keine kennzeichen (auch keine kurzzeitkennzeichen). lieber aber mal vorher bei der versicherung fragen.

gruß

Das ist nicht ganz richtig so!

Es braucht sehr wohl Kennzeichen und zwar welche die auch auf den Namen des zukünftigen Halters oder auf das Fzg reserviert sind!

Grüße

Steini

am 14. Juli 2008 um 7:21

Zitat:

soweit ich weiß werden die eVB-nummern, sofern nicht abgerufen, nach 18 monaten aus dem e-mail-pool beim kraftfahrtundesamt gelöscht - einheitlich.

Leider nein.

z.B.:

DEVK: 3Monate

AXA: 3-5Monate

Diese Infos stehen auf der eBV in Papierform, oder sind beim Versicherer abzurufen.

Zitat:

wenn du das fahrzug nur in dem zulassungsbezirk bewegst, in dem auch die anmeldung erfolgen soll (oder einem angrenzenden), dann reicht für die DIREKTE fahrt zum TÜV und zur zulassungsbehörde auch die deckungskarte, brauchts dann keine kennzeichen (auch keine kurzzeitkennzeichen). lieber aber mal vorher bei der versicherung fragen.

Wer trägt dann die Kosten bei einem Haftpflichtschaden??

Kurzzeit-Kennzeichen werden bis zu 5 Tagen zugeteilt, gerechnet ab dem Tag der Ausgabe. Die Verwendung eines Kurzzeit-Kennzeichens richtet sich nach § 16 Abs. 2 der FZV:

Fahrten im Zusammenhang mit der Haupt- und Abgasuntersuchung sowie der Sicherheitsprüfung (Prüfungsfahrten)

Probefahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit, Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort innerhalb Deutschlands oder in EU-Mitgliedstaaten.

Diese Fahrten dürfen auch ohne Betriebserlaubnis durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Fahrzeuge trägt nach § 31 Abs. 2 StVZO der Antragsteller (Halter).

 

am 14. Juli 2008 um 9:43

na die versicherung, die die deckungskarte ausgegeben hat. natürlich nur in der haftpflichtversicherung.

sh AKB allgemeiner teil § 1 (3a) - bei mir zumindest...

"... fahrten mit ungestempelten kennzeichen..." - also richtig, kennzeichen muß vorhanden sein, auch wenn ungestempelt - sorry.

gruß

luke

am 14. Juli 2008 um 9:46

dass mit der dauer der eVB-nummer kann ich mir nicht vorstellen. wenn die versicherung die eVB´s einmal in den

e-mail-pool gestellt haben, dann haben sie keinen einfluss mehr darauf. der verwender kann die solange abrufen, wie sie dort gespeichert sind. das kraftfahrtbundesamt löscht diese - egal von welcher versicherung - nach 18 monaten.

dass die versicherungen das gern anders hätten ist wohl klar, deswegen geben die vielleicht anderslautende infos raus. ist aber reine spekulation.

am 14. Juli 2008 um 10:24

Zitat:

e-mail-pool gestellt haben, dann haben sie keinen einfluss mehr darauf. der verwender kann die solange abrufen, wie sie dort gespeichert sind. das kraftfahrtbundesamt löscht diese - egal von welcher versicherung - nach 18 monaten.

 

dass die versicherungen das gern anders hätten ist wohl klar, deswegen geben die vielleicht anderslautende infos raus. ist aber reine spekulation.

Was passiert den mit der eBV-Nummer??? Sie wird doch von der Zulassungstelle abgerufen. Ist aber die Gesellschaftsinterne Zeit abgelaufen, bekommt die Zulassungsstelle von der Versicherung die Ablehnung der eBV..

(ob das gleich ist oder Wochen später ist egal.. es hat mit Rennereien und unter Umständen Neuanmeldung zu tun.. )

Und rechtlich ist das ok. Denn es steht mehr als deutlich auf der Papierform, sowie in den Unterlgaen, auf die der Kunde Einsicht hat..

am 15. Juli 2008 um 13:29

was einmal in dem pool steht hat gültigkeit. aus dem pool kann die versicherung nichts rauslöschen. auf den pool haben nur die zulassungsbehörde zugriff, nicht die versicherer! die stellen nur die e-mails da rein.

es ist dann eine zulassung des fahrzeugs mit der eVB-nr solange möglich, bis das kraftfahrtbundesamt die nummer löscht. und der versicherung ist doch die eVB nummer egal. die versicherung bekommt doch nen ganz anderen rüklauf von der zulassungsbehörde, wenn die zulassung tatsächlich stattgefunden hat.

dass man unter umständen den kunden dann nicht nehmen muss ist auch klar. dass läuft dann wie immer. die zulassungsbehörde bekommt ne 29c-anzeige. (heißt die überhaupt noch so???).

gruß

am 19. Juli 2008 um 9:47

Ich habe jetzt zwei Versicherungskarten mit den neuen Versicherungs-Nummern erhalten für die Überführung des Autos an den Wohnsitz; eine für das Kurzzeitkennzeichen (5 Tage) und eine für die Anmeldung am Wohnort. Auf b e i d e n Karten steht, daß diese nur gültig sind für einen Zeitraum von 3 Monaten!

am 19. Juli 2008 um 10:16

Ja, und das ist auch definitiv RICHTIG. Punkt!

Eins noch vorweg: Wenn du das Auto nicht jetzt am Wochenende abholst sondern erst Montag aufwärts würde ich dir empfehlen, die DK für das Kurzzeitkennzeichen gar nicht zu verwenden - kostet nur unnötig Geld, es sei denn, der Versicherer verrechnet es dir mit dem folgenden Vertrag.

am 19. Juli 2008 um 17:30

Zitat:

Original geschrieben von knorckl

Ja, und das ist auch definitiv RICHTIG. Punkt!

Eins noch vorweg: Wenn du das Auto nicht jetzt am Wochenende abholst sondern erst Montag aufwärts würde ich dir empfehlen, die DK für das Kurzzeitkennzeichen gar nicht zu verwenden - kostet nur unnötig Geld, es sei denn, der Versicherer verrechnet es dir mit dem folgenden Vertrag.

Ich muß das Kurzkennzeichen am Montag nutzen, denn das Auto muß ca. 350 km zum Wohnort überführt werden. Meine Versicherung (LVM) macht es aber - schon immer - so, daß das Auto ab Montag bereits komplett versichert ist incl.Haftpflicht u n d Vollkasko, selbst wenn ich das Auto erst am letzten (5.) Tag tatsächlich anmelde!

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