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Anspruch auf Ersatz beider Reifen - oder nur für den beschädigten Reifen
Hallo zusammen,
ich bin auf der Suche nach einem Rat zu einer aktuell laufenden Schadensregelung eines HAftpflichtschadens.
Schadenhergang:
Ich habe mir durch bestimmte Umstände auf dem Betriebsgelände meines Arbeitgebers einen Reifen beschädigt. (Reifen Totalschaden)
Schuldfrage geklärt - Arbeitgeber meldet es seiner Haftpflichversicherung -
Nun stellt sich folgende Situation dar.
Der beschädigter Reifen ( WInterreifen) war 14 Monate alt (eine Saison) genutzt- dennoch etwas abgefaren.
Der Reifendienst rät/fordert den wechsel beider Reifen da sonst - Unwuchtprobleme und diese Dinge.
Schadenskosten belaufen sich auf 327 EURO
zwei neue Reifen
Montage
Entsorgung
Versicherung bezahlt aber nur einen Reifen - da nur ein Reifen beschädigt wurde.!
Was ist nun richtig?
Ohne den Schadensvorfall hätte ich die Reifen weitere ca 3 JAhre (3 mal Wintersaison) gefahren.
Nun musste ich neben den Kosten des beschädigten Reifens für eden zweiten Reifen auf mich nehmen müssen - WARUM?
Die Reparatur war nicht möglich und ein Austausch beider REifen erforderlich !
Muss die VErsicherung nicht beide REifen (also die Schadensregulierung ) zu 100 % übernehmen.
Danke für einen Rat .
Rafael
Beste Antwort im Thema
Tach zusammen,
man kann es drehen und wenden wie man will:
Den zweiten Reifen bekommst Du im Endeffekt nie bezahlt.
Ich drösel das mal ganz im Detail auf, weil die Frage ja öfters kommt.:
1. Anspruchsgrundlage:
Im Schadensersatzrecht hast Du -soweit wurde es schonmal geschrieben- Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, wenn ein anderer Dein Eigentum verletzt (§§ 823 Abs. I, 249 BGB).
2. Schaden:
Um zu wissen, wie hoch der Schadensersatz ausfällt, sollte man zunächst wissen, was denn ein Schaden ist.
Ein Schaden ist die wirtschaftliche Differenz zwischen dem Zeitpunkt vor dem Schadensereignis und dem Zeitpunkt danach.
§ 249 BGB spricht die Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadensereignis zu.
An dieser Stelle kommt dann immer schon der Denkfehler. Denn der ursprüngliche Zustand war eben nicht "zwei neue Reifen", sondern "zwei gebrauchte Reifen".
Bei Dir heißt das: nach dem Unfall hast Du einen gebrauchten Reifen weniger als davor.
Das ist Dein Schaden und Du hast Anspruch auf Ersatz dieser Differenz: Kosten für einen gebrauchten Reifen.
Den gibt es nicht zu kaufen, also wird ein neuer Reifen montiert und die danach zu Deinen Gunsten verbleibende Differenz als Wertverbesserung abgezogen. (So wäre es korrekt, wird aber oft nicht gemacht, weil der Versicherer wegen der paar Kröten nicht rumstreitet).
Soweit zu den Basics. Was ist jetzt mit dem zweiten Reifen?
Wie oben beschrieben, stellt der zweite Reifen als solcher rein rechtlich keinen Schaden dar. Er ist ja ganz.
Dem Grunde nach scheidet der Anspruch schon an dieser Stelle aus.
Jetzt kommt das Argument mit dem Qualitätsunterschied (Kommt immer. Kann man die Uhr danach stellen.)
Der eine Reifen ist ja jetzt viel besser als der andere.
Das heißt also, dass der Schaden in dem unterschiedlichen Zustand zweier Gegenstände bestehen soll, von denen der schlechtere Dir schon vor dem Unfall gehörte und der bessere erst danach.
Und hierfür soll der Geschädigte eintrittspflichtig sein? Was soll er machen? Vom neuen Reifen das Profil abschmirgeln?
Schon sieht man deutlich, dass in einer solchen Verbesserung kein Schaden liegen kann, weil sich ja keine nachteilige Differenz ergibt.
Dann kommt das technische Argument (den Boden rechtlicher Argumente haben wir verlassen):
Das Differenzial geht kaputt, weil der Profilunterschied so groß ist.
Daran glaube ich soviel wie an die tödliche Wirkung von Cola und Mentos.
Aber gut, nehmen wir also an, dass das technisch unstreitig ist.
Dann muss aber der Unterschied deutlich messbar sein, folglich müssen die Reifen vor dem Unfall beide schon ziemlich verschlissen gewesen sein, denn nur so kann sich ein so gravierender Unterschied zu einem neuen Reifen ergeben.
Für den Schaden bedeutet das, Du bekommst zunächst einmal den beschädigten Reifen durch einen neuen ersetzt. Da der beschädigte Reifen aber schon deutlich verschlissen war, muss ein erheblicher Abzug für Wertverbesserung vorgenommen werden.
Dann wird der zweite Reifen ebenfalls ersetzt. Auch hier muss ein erheblicher Abzug vorgenommen werden, denn der Reifen war ja ebenfalls schon fast hinüber.
Abzug plus Abzug = großer Abzug und im Ergebnis bleibst Du auf den Kosten für den zweiten Reifen wieder sitzen.
Nächstes Argument: Das Profil gibt es nicht mehr.
Das ist vollkommen wumpe.
Es gibt keine -jedenfalls hab ich noch keine gesehen- Vorschrift im Straßenverkehrsrecht, die gleiches Profil-Muster vorschreibt.
Und nur wenn es die gäbe, müsstes Du gleiches Profil aufziehen lassen.
Die einzige Vorgabe besteht darin, dass Radial- und Diagonalreifen nicht gemischt werden dürfen (§ 36 StVZO). Außer Oldtimerfahrern weiß allerdings heute kaum noch jemand, was ein Diagonalreifen überhaupt ist.
Mir ist das selbst auch schon mal passiert und ich wollte keine unterschiedlichen Reifen fahren, also hab ich halt in den sauren Apfel gebissen und den sowieso irgendwann fälligen Austausch vorgezogen, wenn die Kiste eh schon beim Reifenfuzzi ist.
Hoffe, hiermit gedient zu haben.
Hafi
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28 Antworten
Hallo Rafael,
du hast Anspruch auf zwei neue Reifen, wenn der Reifentyp nicht mehr lieferbar ist und das Profi geändert wurde.
Ansonsten gibt es nur einen neuen Reifen.
Bei einer Saison ist der Abrieb noch im Tolerablen Bereich
Es sei denn du hast ein Fahrzeug mit Allradantrieb, da sieht das schon wieder etwas anders aus.
Und dem Reifendienst bestellst mal einen schönen Gruß von Delle.
Unwuchtprobleme gibt es höchstens beim Reifenverkäufer im Kopf, sonst nicht.
Das ist der allergrößte Blödsinn, dir so etwas unterzujubeln.
Gruss
Delle
Das ist leicht verdientes Geld des Reifenfuzzis, wenn das bei jedem zweiten Kunden klappt.
Und die Versicherung wird sich beeilen den zweiten Reifen zu zahlen.
Die könnte sogar im Umkehrschluß sagen der Reifen war 14 Monate alt und angefahren, also gibt es nur so und soviel Prozent eines Neureifens.
Hallo Rafael,
Falls sich der beschädigte Reifen auf der Antriebsachse befindet, ist das entscheidende Kriterium der Verschleißzustand, bzw wieviel Profil schon abgefahren wurde.
Falls die Erneuerung nur eines Reifens einen erheblichen Unterschied im Abrollumfang bewirkt, läuft das Differential ständig mit. Dies ist einem Geschädigten in einem Haftpflichtfall nicht zuzumuten, da dieser ein Anrecht auf die Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall hat.
Im Klartext: Ab einer bestimmten Profiltiefendifferenz auf der Antriebsachse, hat der Geschädigte Anspruch auf zwei neue Reifen. Allerdings sind dann evtl. Abzüge aufgrund von Wertverbesserung fällig.
wobei ich hier unterstelle, das nach einer Sasion Abzüge für eine Wertverbesserung keine Rolle spielen dürften.
Durch den Neuersatz des zweiten Reifen ist am Fahrzeug sicherlich keine wirklich messbare Wertverbesserung eingetreten.
Aber natürlich gibt es Sachverständige, die dann 10 oder meintetwegen auch 20 Euro Abzüge vornehmen würden. Von mehr sprechen wir hier bestimmt nicht.
Ich würde das jedenfalls unterlassen.
Und dem Sachbearbeiter ist das in solchen Fällen sicherlich auch ziemlich Latte............
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Siggi1803
Das ist leicht verdientes Geld des Reifenfuzzis, wenn das bei jedem zweiten Kunden klappt.
Und die Versicherung wird sich beeilen den zweiten Reifen zu zahlen.
Die könnte sogar im Umkehrschluß sagen der Reifen war 14 Monate alt und angefahren, also gibt es nur so und soviel Prozent eines Neureifens.
Prozentuale Abzüge gibt es nur im Kaskoschaden. Im Haftplichtschaden sprechen wir von Abzügen für eine Wertverbesserung und die wird in runden Beträgen ermittelt und angegeben.
Gruss
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Siggi1803
Das ist leicht verdientes Geld des Reifenfuzzis, wenn das bei jedem zweiten Kunden klappt.
Da gab es mal ne nette Story bei uns in der Firma, da war einer der Meinung er müsse an 25 LKW´s die Reifen zerstören, die Polizei hat ihn erwischt und Euromaster kam, hat die Reifen getauscht und dem Verursacher die Rechnung und eine Präsentkorb zukommen lassen als Dankeschön für diesen "Grossauftrag"
Tach zusammen,
man kann es drehen und wenden wie man will:
Den zweiten Reifen bekommst Du im Endeffekt nie bezahlt.
Ich drösel das mal ganz im Detail auf, weil die Frage ja öfters kommt.:
1. Anspruchsgrundlage:
Im Schadensersatzrecht hast Du -soweit wurde es schonmal geschrieben- Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, wenn ein anderer Dein Eigentum verletzt (§§ 823 Abs. I, 249 BGB).
2. Schaden:
Um zu wissen, wie hoch der Schadensersatz ausfällt, sollte man zunächst wissen, was denn ein Schaden ist.
Ein Schaden ist die wirtschaftliche Differenz zwischen dem Zeitpunkt vor dem Schadensereignis und dem Zeitpunkt danach.
§ 249 BGB spricht die Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadensereignis zu.
An dieser Stelle kommt dann immer schon der Denkfehler. Denn der ursprüngliche Zustand war eben nicht "zwei neue Reifen", sondern "zwei gebrauchte Reifen".
Bei Dir heißt das: nach dem Unfall hast Du einen gebrauchten Reifen weniger als davor.
Das ist Dein Schaden und Du hast Anspruch auf Ersatz dieser Differenz: Kosten für einen gebrauchten Reifen.
Den gibt es nicht zu kaufen, also wird ein neuer Reifen montiert und die danach zu Deinen Gunsten verbleibende Differenz als Wertverbesserung abgezogen. (So wäre es korrekt, wird aber oft nicht gemacht, weil der Versicherer wegen der paar Kröten nicht rumstreitet).
Soweit zu den Basics. Was ist jetzt mit dem zweiten Reifen?
Wie oben beschrieben, stellt der zweite Reifen als solcher rein rechtlich keinen Schaden dar. Er ist ja ganz.
Dem Grunde nach scheidet der Anspruch schon an dieser Stelle aus.
Jetzt kommt das Argument mit dem Qualitätsunterschied (Kommt immer. Kann man die Uhr danach stellen.)
Der eine Reifen ist ja jetzt viel besser als der andere.
Das heißt also, dass der Schaden in dem unterschiedlichen Zustand zweier Gegenstände bestehen soll, von denen der schlechtere Dir schon vor dem Unfall gehörte und der bessere erst danach.
Und hierfür soll der Geschädigte eintrittspflichtig sein? Was soll er machen? Vom neuen Reifen das Profil abschmirgeln?
Schon sieht man deutlich, dass in einer solchen Verbesserung kein Schaden liegen kann, weil sich ja keine nachteilige Differenz ergibt.
Dann kommt das technische Argument (den Boden rechtlicher Argumente haben wir verlassen):
Das Differenzial geht kaputt, weil der Profilunterschied so groß ist.
Daran glaube ich soviel wie an die tödliche Wirkung von Cola und Mentos.
Aber gut, nehmen wir also an, dass das technisch unstreitig ist.
Dann muss aber der Unterschied deutlich messbar sein, folglich müssen die Reifen vor dem Unfall beide schon ziemlich verschlissen gewesen sein, denn nur so kann sich ein so gravierender Unterschied zu einem neuen Reifen ergeben.
Für den Schaden bedeutet das, Du bekommst zunächst einmal den beschädigten Reifen durch einen neuen ersetzt. Da der beschädigte Reifen aber schon deutlich verschlissen war, muss ein erheblicher Abzug für Wertverbesserung vorgenommen werden.
Dann wird der zweite Reifen ebenfalls ersetzt. Auch hier muss ein erheblicher Abzug vorgenommen werden, denn der Reifen war ja ebenfalls schon fast hinüber.
Abzug plus Abzug = großer Abzug und im Ergebnis bleibst Du auf den Kosten für den zweiten Reifen wieder sitzen.
Nächstes Argument: Das Profil gibt es nicht mehr.
Das ist vollkommen wumpe.
Es gibt keine -jedenfalls hab ich noch keine gesehen- Vorschrift im Straßenverkehrsrecht, die gleiches Profil-Muster vorschreibt.
Und nur wenn es die gäbe, müsstes Du gleiches Profil aufziehen lassen.
Die einzige Vorgabe besteht darin, dass Radial- und Diagonalreifen nicht gemischt werden dürfen (§ 36 StVZO). Außer Oldtimerfahrern weiß allerdings heute kaum noch jemand, was ein Diagonalreifen überhaupt ist.
Mir ist das selbst auch schon mal passiert und ich wollte keine unterschiedlichen Reifen fahren, also hab ich halt in den sauren Apfel gebissen und den sowieso irgendwann fälligen Austausch vorgezogen, wenn die Kiste eh schon beim Reifenfuzzi ist.
Hoffe, hiermit gedient zu haben.
Hafi
Also Hafi, sachlich, ausführlich, verständlich mit einem für mich leicht lustigem Unterton.
Und somit für mich alles gesagt.
Gruß
Frank
Sorry Hafi,
das mag bei deinem alten Bus zutreffen, da hört es dann aber auch schon auf.......
Und die StVZO spielt bei dieser Thematik überhaupt keine Rolle.
Grundsätzlich soll ein Fahrzeug immer rundum mit dem Reifen eines Herstellers und dem gleichen Profil ausgerüstet sein.
Nur so ist ein optimales Fahrverhalten gewähleistet.
Das sagt nicht nur der Reifenhersteller sondern auch die Fahrzeughersteller und das aus gutem Grund. Das hat mit "Qualtitätsunterschieden" der Reifen überhaupt nichts zu tun. Hier geht es um Fahrsicherheit.
Und die hat sehr wohl etwas mit dem Ursprungszustand, also dem Zustand des Fahrzeuges Vor dem Unfall zu tun. Und zwar eine ganze Menge.
Diese Zustand ist wieder herzustellen und zwar vom Schädiger Punkt aus und Ende.
Grundsätzlich empfiehlt JEDER Reifenhersteller und JEDER Fahrzeughersteller eine einheitliche Bereifung!
Nur mit Reifen gleicher Bauart und gleichem Profil am Fahrzeug ist die optimale Sicherheit wieder Hergestellt!
Ich fasse es echt nicht..........
Gruß
Delle
Hallo Delle,
ich schätze Deinen Sachverstand. Das weißt Du. Aber hier bringst Du was durcheinander.
Es ist sicher wünschenswert, immer gleiche Reifen aufzuziehen. Und wer vernünftig ist, wird das auch aus eigenem Antrieb tun. Aber es ist nunmal auch keine Pflicht. Und damit ist es auch nicht erforderlich.
Und das (und nur das) zählt für den Schadensersatz.
Wäre es tatsächlich so sicherheitsrelevant, wie die Reifenindustrie uns glauben lässt, bin ich mir sicher, dass Mischbereifung schon lange verboten wäre.
Der Geschädigte, der fiktiv abrechnet ist auch nicht verpflichtet, das Geld das der SV für den zweiten Reifen berechnet, tatsächlich in den zweiten Reifen zu investieren. Er darf es auch versaufen.
Was technisch sinnvoll ist und was der Schädiger zahlen muss, sind halt manchmal zwei Paar Stiefel.
Also kein Grund, dass Du Dich ärgerst.
Gruß
Hafi
Hallo Hafi,
nein, das tue ich bestimmt nicht.
Logisch ist es eine Empfehlung, keiner kann zu etwas gezungen werden. Das steht doch hier auch gar nicht zur Debatte.
Und bei den heutigen Fahrzeugen mit Ihren elektronisch geregelten Fahrwerken ist das auch eingentlich kein Diskussionsthema mehr. Wir kalkulieren und reparieren unsere kaputten Fahrzeuge ja auch nach "Hersteller Empfehlungen", eine Verpflichtung hierzu besteht ja auch nicht.
Ich habe in solchen Fällen wie hier, schon einige hundert Mal einen zweiten neuen Reifen mit aufgeschrieben und noch nie ist eine Versicherung oder ein Sachbearbeiter auf die idee gekomen, den wieder zu streichen.
Und wenn er das machen würde (evtl. mit deinen Argumenten) dann würde ich das mal klären lassen, ob der Schadenersatz nur aus Pflichten abzuleiten ist, so wie du das glaubst.
Ich glaube das nämlich nicht.
Aber bisher hat sich das Problem noch nicht gestellt.
Lieber Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Hallo Hafi,
Wir kalkulieren und reparieren unsere kaputten Fahrzeuge ja auch nach "Hersteller Empfehlungen", eine Verpflichtung hierzu besteht ja auch nicht.
Und wenn er das machen würde (evtl. mit deinen Argumenten) dann würde ich das mal klären lassen, ob der Schadenersatz nur aus Pflichten abzuleiten ist, so wie du das glaubst.
Ich glaube das nämlich nicht.
Das glaube ich auch nicht. Siehe oben: der Anspruch fehlt. Die weiteren Argumente sind reine "Ansichtssache"
Genausowenig glaube ich, dass ein Anspruch aus einer Hersteller-Empfehlung (jedenfalls nicht soweit es um Reifen geht) hergeleitet werden kann.
Aber wenn die Versicherer das immer zahlen, ist doch alles gut und "wir" sind im täglichen Lebeen mal wieder besser als unser Ruf.
Schöne Grüße
hafi
Ich kann mal einen Fall aus der jüngeren Vergangenheit darstellen: Mir wurde durch einen Unfall (mir ist wer ins Auto gefahren) u.A. der Reifen hinten rechts beschädigt worden. Ich habe alle vier wechseln lassen und die Versicherung hat anstandslos zwei davon komplett bezahlt. Mehr habe ich auch von dort nicht gefordert, als ich eine Kopie der Gesamtrechnung einschickte.
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Das glaube ich auch nicht. Siehe oben: der Anspruch fehlt.
Der Anspruch ist da. Der auf einen Verkehrssicheren Zustand und damit meine ich nicht nach den Richtlinien der StVZO vom 01.01.1981, sondern das was der Stand der Technik darunter versteht.
Genausowenig glaube ich, dass ein Anspruch aus einer Hersteller-Empfehlung (jedenfalls nicht soweit es um Reifen geht) hergeleitet werden kann.
Und wieder hast du die Autohersteller unterschlagen, bist ganz schön Hartnäckig.....
Aber wenn die Versicherer das immer zahlen, ist doch alles gut und "wir" sind im täglichen Lebeen mal wieder besser als unser Ruf.
Manchmal schon Ja......
Beste Grüße
Delle