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Antischlingerkupplung, Orismat und Volvo V70 II

Knaus Tabbert
Themenstarteram 3. Mai 2019 um 18:55

Hallo zusammen;

Wir haben uns heute einen Gebrauchten WoWa gekauft.

Einen Feststehenden Wowa haben wir seit einigen Jahren, Beim Thema "mit Wohnwagen auf Reisen" sind wir aber noch ziemlich unerfahren.

Aktuell haben wir:

Als Zugfahrzeug einen Volvo V70 II, Baujahr 2004, Anhängelast 1800 kg, Abnehmbare AHK (Originalteil).

Als Wohnanhänger einen Knaus Bj 84, , gebremst, mit 680kg Leergewicht und 900 kg Gesamtgewicht.

Dazu gab es vom Vorbesitzer eine Antischlingerkupplung "Orismat 2000".

irgendwann zwischendurch hat der Vorbesitzer den Orismat angeschafft, und sich beim Tüv seinerzeit eine Fahrzeugspezifische 100 km/h Zulassung bestätigen lassen. Sprich, sein Audi A6 darf mit Orismat und eigenem ABS nun diese 100 km/h mit dem Wowa Fahren.

Meines Wissens gibt es ja die Regelung mit der Fahrzeugspezifikation so nicht mehr, aber wie mach ich es nun richtig?

Einfach mal den Orismat an den Volvo....is nicht. Das Gegenstück passt nicht an die AHK, da das Schloss für die AHK im Weg ist. Also eine andere ASK? Nun hört man allerdings, dass nicht jede ASK an jeder AHK genutzt werden darf....oder kann. bezieht sich meist auf eben die abnehmbaren AHK.

Und ausserdem hört man so einiges von Defekten ASK (Reibungsbolzen defekt, abgerieben etc).

 

Wie schaut es mit den Grundsätzlichen Regelungen aus?:

Benötige ich eine ASK bei diesem Gespann bezw. ist diese Pflicht?

Ist die 100km/h Zulassung Abhängig von der ASK?

Wenn ja, käme nur einen neue ASK oder eine Feste AHK in Betracht, oder ?

Freue mich auf Antworten . Lg Micha

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15 Antworten

findest alles auf den passenden seiten - 100x

https://www.tuev-nord.de/.../

ob deine ahk für eine ask geeignet ist, sollte in den papieren stehen. welche ask auf deine deichsel passt, kommt auf die dimensionen der deichsel an.

Ich habe im Volvo-Forum dies geantwortet:

https://www.motor-talk.de/.../...tischlingerkupplung-t6611812.html?...

Edit:

Scheinbar stimmt meine dort getroffene, pauschale Aussage nicht. Also ganz genau die dort verlinkte Vorschrift studieren!

/Edit

Zitat:

@Oldwood64 schrieb am 4. Mai 2019 um 08:35:39 Uhr:

Ich habe im Volvo-Forum dies geantwortet:

https://www.motor-talk.de/.../...tischlingerkupplung-t6611812.html?...

Edit:

Scheinbar stimmt meine dort getroffene, pauschale Aussage nicht. Also ganz genau die dort verlinkte Vorschrift studieren!

/Edit

Grundsätzlich braucht man für die 9.AusnahmeVO keine Antischlingerkupplung.

Das steht fest. Da gibt es nichts aus zu legen.

Wenn keine ASK (oder am ZugFz-Anhänger-ESP) vorhanden ist, kommt laut 9.AVO ein anderes maximales Gewichtsverhältnis von Leergewicht des ZugFz zum zul GG des Anhängers zum Tragen (beim üblichen Wohnwagen dann 0,8, sonst 1,0)

Das ist kein Hexenwerk und das alles kann man den hier verlinkten Infos eindeutig entnehmen.

Zu deinem individuellen fall:

eine ASK brauchst du nicht, da dein ZugFz mit ziemlicher Sicherheit ein größeres Leergewicht als (900kg (zul GG des WoWa) geteilt durch Faktor 0,8 =) 1125 kg haben wird.

Mit dem schweren Volvo und einem recht leichten WoWa braucht man i.d.R., sofern die Stützlast stimmt, auch in der Praxis keine ASK.

(Auch dein Vorgänger mit dem A6 brauchte offiziell keine ASK, um 100km/h fahren zu dürfen...)

Das einzige was eventuell noch notwendig sein könnte, falls nicht in der aktuellen Zulassungsbescheinigung des WoWa ersichtlich, ist die Eintragung von dessen Eignung gem. der 9.AVO zur STVO.

Das 100km/h-Schild wird ja vermutlich noch am WoWa vorhanden sein.

Eine erneute Prüfung auf Eignung gem. der 9.AVO ist nicht notwendig, denn für den WoWa wurde ja bereits einmal dessen Eignung im Zusammenhang mit der früher üblichen Gespannbindung der 9.AVO festgestellt. Du solltest dir daher alle diesbezüglichen Unterlagen (z.B. das TÜV-Gutachten wegen der 9.AVO) von deinem WoWa-Verkäufer besorgen.

Sofern dein Zugwagen ABS hat, wovon ich ausgehe, kannst du dann deinen alten Orismat-Dämpfer einem Caravan-Museum vermachen , den WoWa ankuppeln, eine relativ große Stützlast einstellen (max. vermutlich 75kg) und darfst dann in D entsprechend der 9.AVO 100km/h fahren.

Guten Morgen

Du hast eine Private PN

Moin Moin !

Zitat:

Eine erneute Prüfung auf Eignung gem. der 9.AVO ist nicht notwendig, denn für den WoWa wurde ja bereits einmal dessen Eignung im Zusammenhang mit der früher üblichen Gespannbindung der 9.AVO festgestellt. Du solltest dir daher alle diesbezüglichen Unterlagen (z.B. das TÜV-Gutachten wegen der 9.AVO) von deinem WoWa-Verkäufer besorgen.

falsch!

bei der alten Version wurde ein bestimmtes Gespann geprüft , die 100 km/h gelten nur für exakt dieses Gespann. Es gab keine Eintragung in die Fzg - Papiere , sondern das Gutachten musste von der Zul.stelle abgestempelt und mitgeführt werden.

Bei der neuen Version wird festgelegt , welche Anforderungen das Zugfzg erfüllen muss , um den Anhänger mit 100 km/h ziehen zu dürfen. Diese Anforderungen werden von der Zul.stelle in die Papiere des Anhängers eingetragen (auch wenn das immer noch einige Zul.stellen nicht begriffen haben).

 

Der Rest der Antwort ist ok.

MfG Volker

Bei neuen WoWa wird das nur geprüft und durch Zuteilung des gesiegelten 100km/h-Schildes bestätigt und nicht eingetragen, weil da schon drin steht, das der WoWa für 100km/h oder mehr gebaut wurde.

Eingetragen werden muss das nur bei älteren WoWa und die müssen dazu oft sogar noch erst zum TÜV oder eine Herstellerbescheinigung dazu mitbringen.

Bei meinem Eriba Bj98 brauchte ich eine Herstellerbescheinigung für 100km/h vom Hersteller (Hymer AG) mit angabe der Seriennr. Darin standen die Auflagen was Bereifung, Stoßdämpfer und gesetzliche Grundlagen betrifft. Dieses musste beim TÜV vorgeführt und bei der Zulassungstelle eingetragen werden.

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 6. Mai 2019 um 11:00:18 Uhr:

Moin Moin !

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 6. Mai 2019 um 11:00:18 Uhr:

Zitat:

Eine erneute Prüfung auf Eignung gem. der 9.AVO ist nicht notwendig, denn für den WoWa wurde ja bereits einmal dessen Eignung im Zusammenhang mit der früher üblichen Gespannbindung der 9.AVO festgestellt. Du solltest dir daher alle diesbezüglichen Unterlagen (z.B. das TÜV-Gutachten wegen der 9.AVO) von deinem WoWa-Verkäufer besorgen.

falsch!

bei der alten Version wurde ein bestimmtes Gespann geprüft , die 100 km/h gelten nur für exakt dieses Gespann. Es gab keine Eintragung in die Fzg - Papiere , sondern das Gutachten musste von der Zul.stelle abgestempelt und mitgeführt werden.

Bei der neuen Version wird festgelegt , welche Anforderungen das Zugfzg erfüllen muss , um den Anhänger mit 100 km/h ziehen zu dürfen. Diese Anforderungen werden von der Zul.stelle in die Papiere des Anhängers eingetragen (auch wenn das immer noch einige Zul.stellen nicht begriffen haben).

 

Der Rest der Antwort ist ok.

MfG Volker

es geht letztendlich um den Nachweis, ob der WoWa gem. der 9.AVO geeignet ist oder nicht. Eintragen lassen kann man es sich dann immer noch.

Die Anforderungen an den WoWa waren gem. der 9.AVO immer identisch, auch in den Anfangszeiten, wo es nur feste Bindungen von Anhänger und ZugFz gab.

Der WoWa ist diesbezüglich schon einmal gem. der 9.AVO überprüft worden, dazu muss ein Gutachten existieren (welches man immer bei sich führen musste) und daher reicht dieses Gutachten komplett aus, um den Eintrag "geeignet gem. 9.AVO" unter Bemerkungen in der ZB1 des WoWa zu bekommen.

ich musste meinen WoWa früher auch nicht erneut gem. der 9.AVO prüfen lassen, obwohl der mit dem ersten Zugwagen eine Gespannbindung hatte.

Zitat:

@MacGerald schrieb am 6. Mai 2019 um 14:41:55 Uhr:

Bei meinem Eriba Bj98 brauchte ich eine Herstellerbescheinigung für 100km/h vom Hersteller (Hymer AG) mit angabe der Seriennr. Darin standen die Auflagen was Bereifung, Stoßdämpfer und gesetzliche Grundlagen betrifft. Dieses musste beim TÜV vorgeführt und bei der Zulassungstelle eingetragen werden.

Das alles ist in diesem Fall schon geschehen bzw. hat vorgelegen, als der WoWa zusammen mit dem A6 des Vorgängers als Gespann gem. der 9.AVO für 100km/h zugelassen wurde.

Wenn das nicht der Fall wäre, hätte das Gespann auch damals keine 100km/h-Zulassung gem. 9.AVO bekommen.

Egal. wie die Vorschriften sind, ich würde niems mehr ohne moderne ASK fahren. Mein erstet Zugfahrzeug war ein Volvo V70 II von 2002. Der Eriba Nova 460 von 2004 hatte eine ASK xxxx. Nie Probleme gehabt.

Zitat:

@renesomi schrieb am 7. Mai 2019 um 17:52:37 Uhr:

Egal. wie die Vorschriften sind, ich würde niems mehr ohne moderne ASK fahren. Mein erstet Zugfahrzeug war ein Volvo V70 II von 2002. Der Eriba Nova 460 von 2004 hatte eine ASK xxxx. Nie Probleme gehabt.

Das kann jeder halten wie ein Dachdecker, aber bei einem WoWa der auf der Fahrt nicht mal die Hälfte vom Zugfahrzeug wiegt, ist die kritische Gespanngeschwindigkeit, sofern keine sonstigen "Schwächen" vorhanden sind, wie zu geringe Stützlast und/oder Fahrräder am Heck, so hoch, dass, sofern man sich an die Geschwindigkeitsregelung hält, kein selbsttätiges Aufschaukeln vorkommen wird.

Die 9. AVO ist da schon, gerade beim Wohnwagen, recht restriktiv.

Einem "normalen" Anhänger, völlig unabhängig davon wie kritisch der ansonsten gebaut ist (der kann durchaus 4m hoch sein...), traut der Gesetzgeber ohne Antischlingerkupplung, aus mir nicht verständlichen Gründen, generell deutlich mehr zu, als einem Anhänger, wo "Wohnwagen" in der Zulassungsbescheinigung steht.

Ein Wohnwagen muss in Relation zu einem normalen Anhänger noch mal fast 30% leichter sein, damit man mit dem ohne ASK in D 100km/h fahren darf.

Wenn man das mal auf einen "gewöhnlichen Golf bezieht, darf der bis 80km/h einen WoWa oder Anhänger ziehen, der real maximal 1700kg auf die Waage bringt.

Da muss ich ganz ehrlich sagen, dass ich das, vor allem mit nahezu unbeladenem Golf 1,5TSI schon recht mutig finde (genauer: grenzwertig) und da würde auch ich dringend zu einer ASK raten.

Der gleiche Golf dürfte aber nur mit einem WoWa ohne ASK in D 100km/h fahren, wenn dieser ein zul Gesamtgewicht von gut 1000kg hat.

Bei einem maximal ca 1000kg wiegenden WoWa kann man m.E. die Kirche im Dorf lassen, was eine ASK betrifft.

Und bei einem großen Volvo mit einem WoWa der maximal 900kg wiegen kann/darf, erst recht. In jedem Fall sollte der TE erst einmal den alten Orismaten entsorgen und sich darum kümmern, dass der entsprechende Eintrag in den Fz-Schein des WoWa kommt.

Mein Mini-Wohnwagen darf 850kg wiegen. Ich wüsste wirklich nicht, was ich mit einer ASK soll. Mein Wagen ist auf Urlaubstouren immer mehr als doppelt so schwer, wie der WoWa.

Moin Moin !

Zitat:

Bei neuen WoWa wird das nur geprüft und durch Zuteilung des gesiegelten 100km/h-Schildes bestätigt und nicht eingetragen, weil da schon drin steht, das der WoWa für 100km/h oder mehr gebaut wurde.

Unfug !

Zitat:

es geht letztendlich um den Nachweis, ob der WoWa gem. der 9.AVO geeignet ist oder nicht. Eintragen lassen kann man es sich dann immer noch

Quatsch! einfach mal die Ausnahmeverordnung lesen :

"""

3. die nach Landesrecht zuständige untere Verwaltungsbehörde auf der Grundlage einer Bestätigungnach Nummer 2 mit einem Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers, im Falle des Satzes 2 auchdes Zugfahrzeugs, die zulässige Höchstgeschwindigkeit einer Kombination unter Berücksichtigung derBedingungen dieser Verordnung von 100 km/h bescheinigt;

"""

Zitat:

Die Anforderungen an den WoWa waren gem. der 9.AVO immer identisch

Nicht einmal das stimmt ! Früher durften die Anhängerreifen keinen Zuschlag zum LI enthalten!

 

Zitat:

Der WoWa ist diesbezüglich schon einmal gem. der 9.AVO überprüft worden, dazu muss ein Gutachten existieren (welches man immer bei sich führen musste) und daher reicht dieses Gutachten komplett aus, um den Eintrag "geeignet gem. 9.AVO" unter Bemerkungen in der ZB1 des WoWa zu bekommen

Warum das nicht ausreicht , habe ich zwar geschrieben , aber du hast das genausowenig verstanden wie viele Mitarbeiter der Zul.stellen das nicht verstehen.

Zitat:

Eintrag "geeignet gem. 9.AVO"

Dieser Eintrag ist vollkommen wertlos !

Zitat:

 

ich musste meinen WoWa früher auch nicht erneut gem. der 9.AVO prüfen lassen, obwohl der mit dem ersten Zugwagen eine Gespannbindung hatte

tja , dann hast du auch eine völlig wertlose Eintragung im Schein!

Mfg Volker

Es braucht nur einmal im Leben eines Anhängers, bei dem technisch keine wesentliche Änderung durchgeführt wurde, eine Eignung gem. der 9.AVO statt zu finden.

Wenn dies bereits in einem TÜV-Gutachten bestätigt wurde (das ist auch bei der alten Gespannbindung bis 2005 der Fall), reicht das als Nachweis und dann kann die Eintragung, dass der Anhänger gem. 9.AVO für den Betrieb mit 100km/h zugelassen ist erfolgen.

s. dazu §7 der 9.AVO:

Zitat:

Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgestellt worden sind,

behalten in Bezug auf die darin zum Anhänger der Kombination enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit.

Mehr als dass der Anhänger gem. 9.AVO für 100km/h geeignet ist, muss nicht in der ZB1 stehen, auch wenn einige Prüfungsorganisationen noch einen ganzen Roman dazu schreiben. Alle Bedingungen, die eventuell zu beachten wären, passen ohnehin nicht in das Bemerkungsfeld der ZB1.

 

Zitat:

Zitat:

Zitat:

Die Anforderungen an den WoWa waren gem. der 9.AVO immer identisch

Nicht einmal das stimmt ! Früher durften die Anhängerreifen keinen Zuschlag zum LI enthalten

In der 9.AVO (die eine VO der STVO und nicht der STVZO ist) habe ich keinen Hinweis zum Lastindex der Reifen gesehen. Dort steht m.E. unter §3 immer noch nur etwas von mindestens Geschwindigkeitsindex L und maximal 6 Jahre Reifenalter und das galt auch bei der Regelung von vor 2005.

Der Lastindex spielt bei der 9.AVO direkt überhaupt keine Rolle. Der spielt gem. STVZO eine Rolle und daher auch bei Anhängern ohne Eignung nach der 9.AVO. Selbstverständlich kann sich da zwischenzeitlich etwas geändert haben.

 

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