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Anzahl Vorbesitzer, Übertragung wg. Todesfall auf Eheopartner
Aufrund des anderen aktuellen Thema´s ist mir eingefallen, wir haben jetzt 2 Auto´s aufgrund Todesfall auf den erbenden Ehepartner umgeschrieben. Eigentlich ist das Auto jetzt nicht mehr 1. Hand, oder doch? Wie ist das, bzw. wie deklariert man das am besten bei einem Verkauf. Kann man immer noch 1. Hand schreiben, aber 2 Vorbesitzer oder wie?
Beste Antwort im Thema
Auf eine verstorbene Person darf das Fahrzeug nicht weiter laufen. Der Halter muss u.a. eine natürliche Person (§6 Abs. 1 Nr. 1 FZV) sein. Eine Person wird mit der Geburt nach § 1 BGB zu einer rechtsfähigen und somit natürlichen Person. Mit dem Tod endet die Rechtsfähigkeit und somit auch die Einstufung als natürlich Person.
Weiter muss gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 FZV die Veränderung der Halterdaten bei der Zulassungsstelle angegeben werden. Hierzu zählt auch der Todesfall.
Daraus ergibt sich dann eine Pflicht zur Ummeldung auf den neuen Eigentümer oder Nutzer des Fahrzeuges.
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18 Antworten
Am einfachsten wäre es die Zulassungsbescheinigung vor dem Umschreiben der Papiere zu kopieren. Dann kann man immer nachweisen, dass der 1. Halter der Ehepartner war und somit das Fahrzeug noch immer in 1. Hand, jedoch beim 2. Haltereintrag ist
Ja, das haben wir eh vor, noch stehen ja beide drauf, weil ja bei den neuen Papieren immer der aktuelle Halter und der davor drin stehen, ab dem nächsten wird es dann blöd ohne Kopie.
Der Nachname ist doch sicherlich gleich oder?
Wenn ja dann ist die Erklärung doch kein Problem!
Zitat:
Original geschrieben von der-schrittmacher
Dann kann man immer nachweisen, dass der 1. Halter der Ehepartner war und somit das Fahrzeug noch immer in 1. Hand, jedoch beim 2. Haltereintrag ist
Verstehe ich nicht. Es handelt sich um zwei verschiedene Personen. Selbst bei einer Blutsverwandtschaft zweier Halter (Vater -> Sohn) würde ich als Käufer auf die Feststellung von zwei Vorbesitzern - also auf den Vermerk "2. Hand" im GW-Kaufvertrag - bestehen. Mit entsprechendem Abschlag im Kaufpreis.
Zitat:
Original geschrieben von Rigero
Zitat:
Original geschrieben von der-schrittmacher
Dann kann man immer nachweisen, dass der 1. Halter der Ehepartner war und somit das Fahrzeug noch immer in 1. Hand, jedoch beim 2. Haltereintrag ist
Verstehe ich nicht. Es handelt sich um zwei verschiedene Personen. Selbst bei einer Blutsverwandtschaft zweier Halter (Vater -> Sohn) würde ich als Käufer auf die Feststellung von zwei Vorbesitzern - also auf den Vermerk "2. Hand" im GW-Kaufvertrag - bestehen. Mit entsprechendem Abschlag im Kaufpreis.
Ist denke ich im Grunde auch richtig denn es sind ja wirklich Faktisch und laut dem Fahrzeugschein zwei Vorbesitzer und somit muss man dieses auch als sollches angeben, ob der Käufer die Sache mit dem Partner dann toleriert bzw. das Fahrzeug als 1.Hand Fahrzeug abnimmt bleibt dann ihm überlassen.
Zitat:
Original geschrieben von Rigero
Zitat:
Original geschrieben von der-schrittmacher
Dann kann man immer nachweisen, dass der 1. Halter der Ehepartner war und somit das Fahrzeug noch immer in 1. Hand, jedoch beim 2. Haltereintrag ist
Verstehe ich nicht. Es handelt sich um zwei verschiedene Personen. Selbst bei einer Blutsverwandtschaft zweier Halter (Vater -> Sohn) würde ich als Käufer auf die Feststellung von zwei Vorbesitzern - also auf den Vermerk "2. Hand" im GW-Kaufvertrag - bestehen. Mit entsprechendem Abschlag im Kaufpreis.
Juristisch völlig korrekt. Dennoch ist es für einen Käufer interessant, ob der Wagen zuvor völlig verschiedenen Personen gehörte, oder z.B. die Familienkutsche wegen Erhalt eines Firmenwagens auf den Partner umgeschrieben aber de facto unverändert von den gleichen Personen im gleichen Umfeld gefahren und bei der gleichen Werkstatt gewartet wurde, etc.
Ist eine Umschreibung im Todesfall wirklich zwingend erforderlich, wenn das Fahrzeug in der Familie verbleibt?
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Ist eine Umschreibung im Todesfall wirklich zwingend erforderlich, wenn das Fahrzeug in der Familie verbleibt?
Eigentlich doch schon allein der Steuer wegen oder?
Die Steuer muß doch nicht zwingend vom Konto des Halters per Lastschrift eingezogen werden.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Die Steuer muß doch nicht zwingend vom Konto des Halters per Lastschrift eingezogen werden.
Läuft aber auf dessen Namen und wenn diese beispielsweise falls mal nicht bezahlt wurde eingeklagt werden müsste, gegen einen Toten zu klagen soll schwer sein. Oder habe ich gerade einen hänger?
Auch hier wieder Haarspalterei...
Rechtlich gesehen muß das Auto umgeschrieben werden, praktisch kümmert das niemanden, wenn Steuer + Vers. + Knöllchen weiter gezahlt werden.
Ich war mal mit nem Firmenwagen unterwegs, der Halter war bereits 15 Jahre Tod. Als ich in einer Kontrolle war und der Polizist meinte bei manchen Vergehen kann es auch Halterpunkte geben, hat der blöd geschaut als ich entgegnete das es Halter nicht interessiert der ist ja seid 15 Jahren unter der Erde. Dann kam nur eine mündliche Aufforderung das zu Ändern, geändert wurde das erst mit Verkauf des Wagens. ( Ja da wurden Autos noch 20+ Jahre genutzt ).
Zitat:
Oder habe ich gerade einen hänger
Wenn Du nicht gerade Damenbesuch hast, sollte es so sein
Mir persönlich ist keine Vorschrift bekannt, die eine Ummeldung vorschreibt, wenn der Fahrzeughalter verstirbt.
Auf eine verstorbene Person darf das Fahrzeug nicht weiter laufen. Der Halter muss u.a. eine natürliche Person (§6 Abs. 1 Nr. 1 FZV) sein. Eine Person wird mit der Geburt nach § 1 BGB zu einer rechtsfähigen und somit natürlichen Person. Mit dem Tod endet die Rechtsfähigkeit und somit auch die Einstufung als natürlich Person.
Weiter muss gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 FZV die Veränderung der Halterdaten bei der Zulassungsstelle angegeben werden. Hierzu zählt auch der Todesfall.
Daraus ergibt sich dann eine Pflicht zur Ummeldung auf den neuen Eigentümer oder Nutzer des Fahrzeuges.