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Aufwandsentschädigung bei Fahrzeug-Gegenüberstellung
Hallo,
laut Polizeiprotokoll hat Fahrzeug B beim "knappen" Einparken Fahrzeug A (iregendwo seitlich) beschädigt. Halter/Fahrer von B hat davon nichts bemerkt und die Festellung der Polizei ist absolut nicht nachvollziehbar, an Fahrzeug B findet sich nicht der geringste Hinweis darauf. Nun wollte die Versicherung von B den Schaden an A auf Basis des Polizei-Protokolls regulieren, wogegen sich Halter von B verständlicherweise wehrt. Jetzt bittet die Versicherung zur Fahrzeug-Gegenüberstellung ca. 120km vom Wohnort von B entfernt.
Gibt es hier einen Anspruch auf zeit/entfernungsbezogene Aufwandsentschädigung?
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20 Antworten
Moin!
Du bist der Fahrer B..., korrekt?
War die Polizei vor Ort zur Unfallaufnahme und hat die ggf. Schäden an beiden Fahrzeugen dokumentiert?
Im Zweifel solltest du einen Fachanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht konsultieren.
Da Du Dich gegen die Zahlung Deiner Versicherung an den Geschädigten A zur Wehr gesetzte hast, gehe ich davon aus, daß Du Zeit und Aufwendungen für die Geg.überst. erstmal vorstrecken musst.
Falls Du Recht bekommen solltest, kannst Du das später einfordern.
Wenn B Fotos macht von seinem Fahrzeug und damit schon nachweisen würde, dass er keine passenden Beulen Dellen oder Kratzer hat und mit der Versicherung spricht, schicken die einen Gutachter zur Kontrolle. Kann Wege sparen.
Wenn der Vorwurf einer Fahrerflucht im Raum steht, heißt es richtig aufgepasst.
Zitat:
@talljohnn schrieb am 11. Februar 2020 um 13:06:11 Uhr:
Gibt es hier einen Anspruch auf zeit/entfernungsbezogene Aufwandsentschädigung?
Einen Anspruch sehe ich nicht. Im Gegenzug sehe ich aber auch keinen Anspruch, dass die eigenen Versicherung, nicht einfach nach Aktenlage entscheiden könnte. Das vergessen viele. Dann wird es für dich deutlich teurer (zumindest was Vorauslagen anbelangt) als eine 120km Fahrt. Nur mal so als Tipp.
Zitat:
@talljohnn schrieb am 11. Februar 2020 um 13:06:11 Uhr:
wogegen sich Halter von B verständlicherweise wehrt.
Dazu fehlt im schlichtweg die Handhabe. Die Versicherung entscheidet grundsätzlich alleine, ob sie den A entschädigt und wenn ja in welcher Höhe. Nur gegen die daraufhin folgende Höherstufung könnte man sich wehren, wenn denn eine Pflichtverletzung der Versicherung vorliegt.
Vielen Dank für die Rückmeldungen. (ja, ich, bzw. mein Nachbar ist Halter von B, dem angeblichen Verursacher)
Das ist ja sehr interessant, dass die Versicherung nach Aktenlage entscheiden kann!!!
Ein Rechtsanwalt ist schon eingeschaltet, der aber mit den Worten begrüßte "das sieht nicht so gut bei Ihnen aus", wohl, weil es diesen Polizeibericht gibt. Zum Staatsanwalt wegen angeblicher Fahrerflucht ist die Sache dann auch direkt gegangen. Irgendwelche Bilder durften wir bisher nicht sehen, nur die Aussage der Polizei ist bekannt, dass es einen eindeutigen Kratzer an einer Türe von B gab. Der ist aber nicht im geringsten Ansatz zu finden und auf Drängen hat der Anwalt sich das auch angesehen und erst darauf hin "contra" gegeben.
Der Versicherungsnehmer hat im Haftpflichtbereich keine Weisungsbefugnis ggü. der Versicherung. Die Versicherung entscheidet selbstständig und nach ihrem Ermessen über die Regulierung. Der Versicherungsnehmer kann, salopp gesagt, nur seine bestmöglichen Informationen weitergeben, und darauf hoffen, dadurch ggü. der Versicherung klarzumachen, dass kein Unfall vorgefallen ist (oder halt nach Regulierung mehr oder minder aussichtslos klagen).
Zitat:
@guruhu schrieb am 12. Februar 2020 um 11:06:53 Uhr:
Der Versicherungsnehmer hat im Haftpflichtbereich keine Weisungsbefugnis ggü. der Versicherung. Die Versicherung entscheidet selbstständig und nach ihrem Ermessen über die Regulierung. Der Versicherungsnehmer kann, salopp gesagt, nur seine bestmöglichen Informationen weitergeben, und darauf hoffen, dadurch ggü. der Versicherung klarzumachen, dass kein Unfall vorgefallen ist (oder halt nach Regulierung mehr oder minder aussichtslos klagen).
stimmt.... kann ich aus eigener aktueller Erfahrung voll bestätigen. Mein Versicherer reguliert grade einen HP-Schaden, obwohl ich in meinem Unfallbericht deutlichst auf eine Teilschuld des Unfallbeteiligten hingewiesen habe. Da geht´s um 2000,- Schaden und spürbare Folgekosten durch schlechtere Einstufung in den kommenden Jahren (SF fällt von 27 auf 14). Da müsste man mit anwaltlicher Hilfe quasi gg seinen eigenen Versicherer vorgehen.
Zitat:
@keksemann schrieb am 12. Februar 2020 um 11:16:19 Uhr:
Da geht´s um 2000,- Schaden und spürbare Folgekosten durch schlechtere Einstufung in den kommenden Jahren (SF fällt von 27 auf 14).
Na ja,
bin zur Zeit selber betroffen, von SFR 28 runter auf SFR 14.
Die ENORMEN FOLGEKOSTEN betragen weniger als 20 Euro pro Jahr.
22% zu 30% des Grundbetrages der HP.
bei mir errechnet der Schadensrechner des Versicherers mit 304,- EUR in den kommenden 3 Jahren bei der HP
Was aber auch bei Teilschuld genauso eintreten würde. Sobald die Versicherung 1 € reguliert, wird der SF belastet. Oder geht es um einen geplanten Rückkauf des Schadens? Bei 304 € Mehrbelastung rechnet sich der Rückkauf aber vermutlich nicht, auch bei Teilschuld mit Quotelung...
vielleicht wird der Rep-Wer auf 900,- incl. Auslagen gedrückt.... ich hab ja dann bis 30.09. Zeit zu entscheiden, und kann auch in Ruhe mal abwarten, wie sich mein Telematik_Tarif bis dahin entwickelt @hydrou (Augenzwinkern ... anderer Thread)
Zitat:
@keksemann schrieb am 12. Februar 2020 um 11:53:25 Uhr:
bei mir errechnet der Schadensrechner des Versicherers mit 304,- EUR in den kommenden 3 Jahren bei der HP
Das ist eine Hausnummer, ca. 100 Euro p.A.
Wie teuer ist da denn deine HP bei irgendwo 20+%, ein Exot mit ca. 1.000 Euro Beitrag?
Ja. VW Phaeton mit ca. 260,- in der HP bei SF 27 = 23% = 1130,- bei theoretischen 100% Beitrag.