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Ausländische Kennzeichen in Deutschland

Themenstarteram 2. November 2012 um 20:18

Hallo Leute,

hab mal ne Frage : Wie lange kann man mit einem Ausländischen Kennzeichen ( Katar, VAE ...) in Deutschland Fahren ? bzw ist es überhaupt möglich ?

Beste Antwort im Thema
am 5. November 2012 um 5:09

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Was hier gerne vergessen wird sind die Steuervergehen die im Raume stehen, zumindest als deutscher Fahrer der seinen permanenten ausländischen Wohnsitz nicht nachweisen kann und mit einem Fahrzeug, zugelassen außerhalb der EU, unterwegs ist.

 

NT

Hier muss erstmal der Nachweis kommen das der deutsche Fahrer in Deutschland gemeldet ist. Hat dieser keine Adresse in Deutschland passiert gar nix ;)

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Maximal 1 Jahr. Unter welchen Voraussetzungen das sein darf, regelt §20 FZV. Ob da nun Katar bzw. ein sonstiger Staat der VAE drunter fällt, weiß ich nicht...

Du solltest das Auto aber nicht an jemanden mit Wohnsitz in Deutschland verleihen. Er müsste den Wagen verzollen, wenn er angehalten wird.

am 3. November 2012 um 9:28

Und wenn Du selber deinen Wohnsitz wieder in D hast muss Du sofort ummelden.

Amen

Zitat:

Original geschrieben von baumi70

Du solltest das Auto aber nicht an jemanden mit Wohnsitz in Deutschland verleihen. Er müsste den Wagen verzollen, wenn er angehalten wird.

Auf welcher Grundlage sollte man es verzollen müssen??

Zitat:

Original geschrieben von maybach_62

Hallo Leute,

hab mal ne Frage : Wie lange kann man mit einem Ausländischen Kennzeichen ( Katar, VAE ...) in Deutschland Fahren ? bzw ist es überhaupt möglich ?

1. Es ist möglich. Wie sonst sollten die ganzen Touristen durch Deutschland gondeln. ;)

2. wie lange planst Du denn, mit dem Wagen in D zu sein?

Da Katar zu Afrika gehört ist hier der § 20 Abs. 2 FZV anzuwenden.

Zur Berechnung des Jahreszeitraumes ist die Ausstellung des Internationalen Zulassungsschein maßgebend. Zudem muss das Fahrzeug der Versicherheit entsprechen. Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutsch, muss durch einem zuständigen Konsulat eine Übersetzung gemacht werden. Diese ist ständig mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Zudem wäre das Datum der Ausstellung der Übersetzung das Berechnungsdatum für die Jahresfrist.

Weiterhin darf kein ständiger Wohnsitz hier gegründet sein. Dies hätte zur Folge, dass das besagte Fahrzeug umgehend umzumelden wäre.

 

Was hier gerne vergessen wird sind die Steuervergehen die im Raume stehen, zumindest als deutscher Fahrer der seinen permanenten ausländischen Wohnsitz nicht nachweisen kann und mit einem Fahrzeug, zugelassen außerhalb der EU, unterwegs ist.

Daher bei der Einreise mit dem im nicht-EU-Ausland zugelassenen Fahrzeug beim deutschen Zoll melden, dort gibt es eine Einreisebescheinigung, mit dieser Bescheinigung muss man "unverzüglich", innerhalb 3 Werktagen zum Finanzamt und das Fahrzeug für den Nutzungszeitraum im Voraus die Steuern bezahlen!

Wird man als deutscher Fahrer mit einem nicht-EU Fahrzeug ohne die Zollbescheinigung/ Steuerbescheid angetroffen wird ein Strafverfahren nach dem KraftStG i. V. m. der AO eingeleitet.

Steuern sind eine Bringschuld, ein "habe ich nicht gewusst" oder gar "hat man mir falsch erzählt" zählt nicht.

NT

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Daher bei der Einreise mit dem im nicht-EU-Ausland zugelassenen Fahrzeug beim deutschen Zoll melden, dort gibt es eine Einreisebescheinigung, mit dieser Bescheinigung muss man "unverzüglich", innerhalb 3 Werktagen zum Finanzamt und das Fahrzeug für den Nutzungszeitraum im Voraus die Steuern bezahlen!

Warum sollte man Steuern bezahlen? Wenn man innerhalb von einem Jahr das Fahrzeug wieder ins Ausland bringt (daher auch die Formulierung "vorübergehender Aufenthalt), dann ist das Halten eines Fahrzeugs nicht steuerpflichtig. Genausowenig ist das Fahrzeug zu verzollen...

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Warum sollte man Steuern bezahlen? Wenn man innerhalb von einem Jahr das Fahrzeug wieder ins Ausland bringt (daher auch die Formulierung "vorübergehender Aufenthalt), dann ist das Halten eines Fahrzeugs nicht steuerpflichtig. Genausowenig ist das Fahrzeug zu verzollen...

Ist leider nicht so. Siehe § 1/II, 7/II KraftStG i. V. mit § 370 AO. Du machst dich hier sofort strafbar. Sobald dich eine Strafverfolgungsbehörde mit dem Nicht-EU-Fahrzeug aufhält und du keine Bescheinigung der Behörde vorweisen kannst.

N.T.

am 5. November 2012 um 5:09

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Was hier gerne vergessen wird sind die Steuervergehen die im Raume stehen, zumindest als deutscher Fahrer der seinen permanenten ausländischen Wohnsitz nicht nachweisen kann und mit einem Fahrzeug, zugelassen außerhalb der EU, unterwegs ist.

 

NT

Hier muss erstmal der Nachweis kommen das der deutsche Fahrer in Deutschland gemeldet ist. Hat dieser keine Adresse in Deutschland passiert gar nix ;)

am 5. November 2012 um 7:30

mattalf, hat dieser aber eine deutsche Arbeitsstelle, ggf. eigenes Gewerbe in Deutschland, Bankkonten in Deutschland, deutschen BPA und fährt hier iwo rum, so kann man davon ausgehen dass diese Person keine 5000km pendelt jeden Tag von Kuwait nach Deutschland.

Um Stress zu vermeiden einfach seine Fahrzeuge ordentlich zulassen und die Strafverfolgungsbehörden lassen einen in Ruhe. Im schlimmsten Fall gibts eine Sicherheitsleistung / vorläufige Festnahme bis der SV geklärt ist.

Deswegen gibt's an der Grenze auch immer die riesigen Touristenummeldestellen.

Und dann wieder bei Rückreise eine Zurückmeldung.

In Deutschland muss das Fahrzeug bei Wohnsitznahme in Deutschland unmittelbar in Deutschland gemeldet werden und verzollt werden.

Da man in Deutschland aus Steuerrechtlicher Perspektive einen Wohnsitz mit der Existenz eienr eigenen Zahnbürste an diesem Ort begründet, geht das sehr schnell.

Verzollung und Anmeldung sind zwei völlig unterschiedliche Sachen!

 

Dabei geht' aus sooo unkompliziert, wie man es an Nachbarländern betrachten kann.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Ist leider nicht so. Siehe § 1/II, 7/II KraftStG i. V. mit § 370 AO. Du machst dich hier sofort strafbar. Sobald dich eine Strafverfolgungsbehörde mit dem Nicht-EU-Fahrzeug aufhält und du keine Bescheinigung der Behörde vorweisen kannst.

Dann darf ich dich auch auf §3 Nr. 13 KraftStG hinweisen...daher stimmt meine Aussage mit dem einen Jahr schon. Erst danach beginnt die Steuerpflicht, weil erst dann der Ausnahmegrund wegfällt...

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Was hier gerne vergessen wird sind die Steuervergehen die im Raume stehen, zumindest als deutscher Fahrer der seinen permanenten ausländischen Wohnsitz nicht nachweisen kann und mit einem Fahrzeug, zugelassen außerhalb der EU, unterwegs ist.

Daher bei der Einreise mit dem im nicht-EU-Ausland zugelassenen Fahrzeug beim deutschen Zoll melden, dort gibt es eine Einreisebescheinigung, mit dieser Bescheinigung muss man "unverzüglich", innerhalb 3 Werktagen zum Finanzamt und das Fahrzeug für den Nutzungszeitraum im Voraus die Steuern bezahlen!

Wird man als deutscher Fahrer mit einem nicht-EU Fahrzeug ohne die Zollbescheinigung/ Steuerbescheid angetroffen wird ein Strafverfahren nach dem KraftStG i. V. m. der AO eingeleitet.

Steuern sind eine Bringschuld, ein "habe ich nicht gewusst" oder gar "hat man mir falsch erzählt" zählt nicht.

NT

Deine Auffassung ist nicht korrekt. In dem vorliegendem Fall besteht keine Steuerpflicht. Diese tritt erst nach einem Jahr ein, es sei denn, dass der Halter in der Zwischenzeit hier einen Wohnsitz annimmt.

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