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Auto nach Unfall für Umweltprämie nutzen anstatt für Restwert zu verkaufen.

Themenstarteram 3. November 2017 um 20:31

Hallo,

ich hatte kürzlich einen Unfall. Die Schuldfrage ist eindeutig durch die Polizei zu Ungunsten des anderen Fahrers geklärt.

Mein unabhängiger Gutachter hat nun folgendes festgestellt.

Wiederbeschaffungswert steuerneutral: 6900€

Reparaturkosten mit MwST: 6106,41€ (kein Totalschaden)

Restwert mit MwSt: 2670€

Mein Anwalt hat mir folgende Optionen dargelegt:

1. Reparieren lassen. Dann ist der Unfallschaden behoben, aber mein Fahrzeug hatte durchaus noch andere fällige Reparaturen. Die Option scheidet für mich aus.

2. An den höchsten Restwertanbieter im Gutachten das Fahrzeug für 2670€ verkaufen und die Differenz zum Wiederbeschaffungswert von der gegnerischen Versicherung bekommen. Dann sollte ich 6900€ haben und kein Auto.

3. Den Unfallwagen für den Kauf eines Neuwagens/Jahreswagens gegen die Umweltprämie tauschen.

Hier bekomme ich z.B. beim Kauf eines Audi Jahreswagens 6375€ und mein Unfallfahrzeug wird verschrottet.

Zudem sollte ich von der gegnerischen Versicherung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert bekommen.

Option 3 scheint mir am interessantesten. Nun sagt mein Anwalt, ich sollte der gegnerischen Versicherung einen Kaufvertrag über den Restwert von 2670€ vorweisen. Sonst könnten die noch ein höheres Restwertangebot beschaffen und damit die Summe schmälern, die sie mir auszahlen müssen.

Das Autohaus darf aber den Wagen nur für 0€ kaufen, um die Umweltprämie auszahlen zu können

Ich bin gerade verunsichert, ob das mit der Umweltprämie für 0€ ein Risiko ist, bzw. wie sich die gegnerische Versicherung verhalten könnte.

Was meint ihr?

Grüße

Christoph

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31 Antworten

Die Polizei klärt keine Schuldfragen. Dafür haben wir Richter.

 

Man ist keineswegs gezwungen den Wagen dem Restwertaufkäufer auch wirklich zu verkaufen. Da hat der Anwalt Quatsch erzählt, oder du was falsch verstanden. "Behalte" den 2670€-Schrott und lasse dir die Differenz auszahlen. Was du mit den Klumpen dann machst, darf keinen was angehen. Und wenn ihn dir jemand mit Gold aufwiegt, ist das schlichtweg Pech der Versicherung, sie hätte die Möglichkeit gehabt diesen jemanden vorher zu finden und im Gutachten den Restwert entsprechend anzusetzen. Der Gutachter hat den Wagen vermutlich in die Restwertbörse gegeben und somit ein verbindliches (für dich optionales) Angebot erhalten, aus dem sich die Zahlung der Versicherung ergibt, wie du unter 2. Erläutert hast.

Was für dich finanziell am sinnvollsten ist, also ob dir Audi quasi mehr bietet, als die knapp 2700 müsstest du ja selber wissen.

Themenstarteram 3. November 2017 um 21:43

Mich wundert, dass der Anwalt behauptet hat, ich müsse das beste Restwertangebot annehmen, weil ich rechtlich dazu verpflichtet sei, den Schaden für die Versicherung so gering wie möglich zu halten.

Ich kapiere aber nicht welcher Schaden der Verischerung entsteht, wenn ich den Unfallwagen günstiger verkaufe bzw. herschenke.

Vielleicht hat er nur Quatsch erzählt und ich kann mir das Geld auszahlen lassen und dann ganz in Ruhe nach einem neuen Auto schauen, für welches ich die Umweltprämie in Anspruch nehme.

Einzig und allein denkbar wäre es, dass der Restwert nicht zutreffend ist. Dies müsste aber deutlich und vor allem für den Durchschnittsbürger erkennbar sein (mal übertrieben gesagt wir würden hier von einem Ferrari reden, wo bereits ein einzelnes Bauteil höherwertiger sein könnte)

 

Wenn jetzt jedoch die Versicherung von sich aus und unaufgefordert ein höheres Restwertgebot abgibt (vor Veräußerung!), bildet dieses die Berechnungsgrundlage

Zitat:

@DickTracy schrieb am 03. Nov. 2017 um 22:43:40 Uhr:

ich müsse das beste Restwertangebot annehmen, weil ich rechtlich dazu verpflichtet sei, den Schaden für die Versicherung so gering wie möglich zu halten.

Wenn der Anwalt das wirklich so gesagt hat, würde ich an seinen Fähigkeiten zweifeln. Vor allem entbehrt es sich jeder Logik, da die Versicherung so oder so den selben Betrag zu zahlen hat. Egal, ob dass Fahrzeug nur von Ali exportiert, von Audi verschrottet, oder von dir selbst als ewige Erinnerung an den Unfall zu einer Wohnzimmervitrine verbaut wird.

 

Klar, man kann nicht sagen, man nimmt nur ein Restwertangebot von 2000€ an und verlangt dan die restlichen 570€ auch noch von der Versicherung. Das geht natürlich nicht. Entweder man nimmt die sicheren 2570, oder man bürgt sich das Verwertungsrisiko, wie sich dies dann auch immer gestaltet, selbst auf.

@TE

Bei fiktiver Abrechnung bekommst Du 4.057,50 € zzgl. Kosten und ein bisschen Kleinkram. Den Unfaller gibst Du für 0,- € dem Neuwagenhändler und streichst die "Dieselprämie" ein. Pass aber auf, dass die Preisgestaltung mit Prämie nicht nur der auch ohne Prämie übliche Rabatt ist.

Themenstarteram 3. November 2017 um 22:41

Danke, das entspannt mich dann doch deutlich und ich kann in Ruhe nach einem geeigneten Jahreswagen schauen.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 03. Nov. 2017 um 23:21:43 Uhr:

Bei fiktiver Abrechnung bekommst Du 4.057,50 €

Den Wert müsstest Du bitte mal erläutern, den kann ich nicht nachvollziehen.

Zitat:

@DickTracy schrieb am 3. November 2017 um 23:41:25 Uhr:

Danke, das entspannt mich dann doch deutlich und ich kann in Ruhe nach einem geeigneten Jahreswagen schauen.

Entspannt birgt natürlich das oben genannte Risiko dass die Versicherung einen höheren Restwertbieter findet und das höhere Angebot dann für die Abrechnung herangezogen wird.

Das höchste Restwertgebot muss man natürlich nur "auf dem Papier" annehmen, sprich das wird für die Zahlung der Versicherung als Berechnungsgrundlage genommen. Ob und wem du das Auto verkaufst hat damit nichts zu tun, denke dein Anwalt hat sich da nur missverständlich ausgedrückt.

Die Umweltprämie darf dir bei der Schadenabwicklung nicht angerechnet werden. Mit dem Versuch sind die Versicherer schon damals bei der Abwrackprämie auf die Nase gefallen.

Was du mit "dem Klumpen" machst geht die Versicherung schon etwas an - in deinem Interesse. Wenn du das Auto behälst und nach Eigenreparatur weiternutzt zählt z.B. der Restwert im Gutachten und ein höheres Angebot der Versicherung fällt unter den Tisch. Veräusserst du dein Auto jedoch zählt ein höheres Gebot der Versicherung dagegen schon falls es vorliegt bevor dein Auto verkauft wurde.

Was rechtlich nicht ganz klar ist ist der Aufkauf mit den 0€, hier habe ich (noch) kein Urteil gefunden ob da der Restwert im Gutachten bindend ist oder ob die Versicherung in dem Fall ein höheres nachlegen kann. Falls jemand eins hat bitte Posten :)

am 4. November 2017 um 9:01

Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten, alles andere wäre hier vollkommener Unsinn, bekommt er Reparaturkosten abzgl Mwst., also 5131 zzgl. Nutzungsausfall und zzgl. merkantile Wertminderung jweils lt. Gutachten.

Was mit dem Fahrzeug geschieht und wie hoch dessen Restwert ist spielt hier keinerlei Rolle.

Da man davon ausgehen kann dass die Versicherung versuchen wird die Reparaturkosten in mehr oder weniger kreativer Weise zu kürzen ist man gut beraten dieses von einem Anwalt abwickeln zu lassen der weiß was er tut. Woran ich in dem Fall mal wieder meine Zweifel hätte.

Zitat:

@Pfusch3r schrieb am 4. November 2017 um 10:01:26 Uhr:

Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten, alles andere wäre hier vollkommener Unsinn, bekommt er Reparaturkosten abzgl Mwst., also 5131 ... wie hoch dessen Restwert ist spielt hier keinerlei Rolle.

Der zitierte Bereich ist inhaltlich falsch.

Zitat:

@guruhu schrieb am 4. November 2017 um 08:51:17 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 03. Nov. 2017 um 23:21:43 Uhr:

Bei fiktiver Abrechnung bekommst Du 4.057,50 €

Den Wert müsstest Du bitte mal erläutern, den kann ich nicht nachvollziehen.

WBW abzgl. DiffMwSt-Anteil abzgl. RW

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. November 2017 um 10:38:12 Uhr:

WBW abzgl. DiffMwSt-Anteil abzgl. RW

Mein unabhängiger Gutachter hat nun folgendes festgestellt.

Wiederbeschaffungswert steuerneutral: 6900€

Der WBW liegt noch im Bereich dessen, was im Handel angeboten wird. Gegenteiliges müsste das Gutachten dann schon erläutert beinhalten. Anderenfalls erfolgt erstmal ein Abzug.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. November 2017 um 10:57:45 Uhr:

Der WBW liegt noch im Bereich dessen, was im Handel angeboten wird. Gegenteiliges müsste das Gutachten dann schon erläutert beinhalten. Anderenfalls erfolgt erstmal ein Abzug.

Der zitierte Bereich ist inhaltlich falsch.

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